Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 25.01.1955 – 1 StR 352/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2166 025
3 StR 3
1 ID Ion {in
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Ernst O0 ii aus ER Gort geboren om u 1909;
wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.
hat der }. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 17: Februar 1956 in der Sitzung von 23. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Feetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtgrat (num
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunösbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannts
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Ernst Olbrich gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Januar 1955 werden verworfen, Der Angeklagte hat
die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse die der
Revision der Staatsanwaltschaft zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte Ernst OEM betrieb von 1939 ab mit Hilfe seiner Ehefrau Elisabeth in Mm eine chemische Fabrik für Seife und Lederpflegemittel, die besonders nach 1945 bis zur Währungsreform einen sehr guten Umsatz aufwies.Danach stellten sich wirtschaftliche Schwierigkeiten ein, die den Angeklagten Ernest OEM v:raniaßten, unter Beteiligung seiner Ehefrau zum Lebensmittelgroßhandel überzugehen. Verfehlungen im Rahmen dieses Unternehmens führten, nachdem das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Juli 1950 vom Oberlandesgericht München aufgehoben worden war, am 2. Dezember 1952 zur Verurteilung der Eheleute OEM wegen je eines fortgesetzten, in Mittäterschaft begangenen Vergehens des Betrugs in Tateinheit mit zwei unter sich rechtlich zusammentreffenden Vergehen gegen das Lesensmitielgesetz (Handel mit "Industriekakao"). Der Angeklagte Ernst Op wurde wegen Betrugs in einem weiteren Fall (Liberiakaffee) verurteilt.
Auf die Revision des Angeklagten Ernst OB Hop der erkennende Senat am 12. März 1954 das genannte Urteil-mit der entsprechenden Feststellungen insoweit auf, als der Beschwerdeführer und die Mitverurteilte Elisabeth OB im Talle "Industriekakao" verurteilt worden sind, im übrigen im Strafausspruch.
Nunmehr hat die Strafkammer gegen die Eheleute OB wegen je zweier unter sich rechtlich zusammentreffender fortgesetzter gemeinschaftlich begangener Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz, gegen den Angeklagten Ernst On ferner wegen eines Vergehens des Betrugs folgende Strafen ausgesprochen: gegen Ernst OEM eine Gefängnisstrafe (richtig Gesamtgefängnisstrafe) von 8 Monaten und eine
Gelästrafe von 1000 DM ersatzweise 100 Tage Gefängnis; gegen Elisabeth OB 4 Monate Gefängnis und eine Gelästrafe
von 500 DM ersatzweise 50 Tage Gefängnis. Die Fıieiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil haben Revision eingelegt der Angeklagte Ernst OWER in vollem Umfang und die Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten zum Strafausspruch-
I. Die Revision des Angeklagten, Ernst, On:
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts — auch der Denkgesetze -— sowie die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Verfahrensrügen:
a) Eine Verfahrensrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß die Akten unvollständig seien. Das Urteil beruht nicht, } auf dem Inhalt der Akten, sondern auf den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen.
b) § 358 Abs 2 StPO ist nicht verletzt.
Das Landgericht ist von der rechtlichen Beurteilung, «x die der erkennende Senat in seinen Urteil vom 12. März 1954 der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Strafkammer vom 2. Dezember 1952 zugrunde gelegt hat, ausgegangen.
ce) Auch die übrigen Verfahrensrügen sind — wenn man davon ausgeht, daß sie überhaupt der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechen - unbegründet.
Nach der Sitzungsniederschrift wurden am Schiusse der Hauptverhandlung auf ausdrückliches Befragen von keiner Seite Beweisamträge gestellt.
Die Rüge. § 261 StPO sei verletzt, ist, wie sich aus der Revisionsbegründung ergibt, sachlichrechtlicher Art. Auf sie wird unten eingegangen werden.
2.) Die Sachrüges
a) Durch das Feilhalten und Inverkehrbringen des "Industriekakaos" hot der Angeklagte, wie üas Lendgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, den äußeren Tatbestand von zwei unter sich in Tateinheit stehenden Vergehen gegen §§ 4 Nr 2, 5 Nr 3, 11 IMG, § 73 StGB in Verbindung mit § 6 Nr 1 und 2 der Verordnung über Kakao und Kakaoerzeugnisse vom 15. Juli 1933 (RGBl I S 504) und $°1 der Verordnung über Kakaoschalen vom 31. Dezember 1940 (RG31 1941 I S 17) verwirklicht (BGH 1 StR 282/53 vom 12, Dezenber 1954). Der Beschwerdeführer hat auch gewußt, daß der "Industriekakao" zum großen Teil aus kakaoschalen bestand; er kannte also die Umstände, die nach § 6 Nr 1 und 2 der Verordnung vom 15. Juli 193% die Ware ohne Weiteres zu einer nachgemachten oder verfälschten machten. Die Strafkammer hat dem Angeklagten und seiner Ehefrau nicht widerlegen können, daß "sie sich der Straffälligkeit ihres Handelns nicht bewußt waren"; Der Tatrichter hält jedoch den Verbotsirrtum für nicht entschuldbar. Er führt aus, der Angeklagte hätte durch eine Anfrage bei der Staatlichen Chemischen Untersuchungsanstalt oder einer anderen Fachstelle ohne weiteres die gesetzlichen Bestimmungen erfahren können; eine solche Anfrage wäre ihm zuzumuten gewesen, da
er ja seinen Betrieb von einer chemischen Fabrik auf den Lebensmittelgroßhandel umstellte. Hiergegen bestehen offensichtlich keine rechtlichen Bedenken für die Zeit, bis sich
der Beschwerdeführer an Rechtsanwalt Dr. DR un Auskunft wandte. Nach den Feststellungen erklärte der Anwalt dem Angeklagten im September 1949, daß der von ihm und sei-
ner Ehefrau betriebene Handel gesetzlich zulässig sei.
Aus dem Urteilszusammenhang ist jedoch die Überzeugung der Strafkamner zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer trotz dieser Auskunft Zweifel hatte, ob sein Tun erlaubt ist.
Das kann aus rechtlichen Gründen nicht beanstandet werden, umsoweniger,als der Angeklagte nach denw eiteren Feststellungen des Tatrichters trotz der Mitte Oktober 1949 erfolgten gerichtlichen Beschlagnahme von 11 400 kg Kakao- _ schalen noch im November und Dezember 1949 größere Mengen La Kakaoschalen - mehrere Güterwagen — für seinen Betrieb erwarb.
p) Gegen den Strafausspruch in dem weiteren Falle des Betrugs (Liberiakaffee) bestehen keine rechtlichen Bedenken.
c) Auch die weitere Rüge, das Landgericht hätte die Anwendbarkeit des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 bejahen müssen, hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat allerdings ausgeführt, der Betrieb ig des Angeklagten habe bis zur Währungsreform einen sehr guten Umsatz aufgewiesen, die Straftaten seien zu einen erheblichen Teil auf die durch die Währungsreform bedingten schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und die damaligen - Zeitumstände zurückzuführen; die Angeklagten hätten mit den erzielten Gewinnen kein luxuriöses beben geführt, sondern das Geld zum größten Teil dazu verwendet, ihren Arbeitern und Angestellten ihre Stellungen zu erhalten und Forderungen von Gläubigern zu befriedigen. Die weiteren Feststellungen und der Akteninhalt ergeben, daß das Bestreben des Beschwerdeführers, sich und seinen Betriebsangehörigen das Unternehmen als Grundlage ihres Lebensunterhalts zu er-
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halten, nicht der eigentliche und ausschlaggebende Bewceggrund für ihre tandlungsweise war (BGH NJW 1955, 561 Nr 32). Der Angeklagte wollte in erster Reihe hohe Gewinne erzielen. Hierzu war ihn jedes Mitiel gut. Seine Einstellung zeigt der im Urteil vom 2. Dezember 1952 wiedergegebene Brief, den der Beschwerdeführer am 50. August 1949 an eine Lieferfirma schrieb. Dort heißt es; "Durch eine anderw Firma wurde’ uns ein sogenannter Abfallkakao angeboten. Bei der Untersuchung in unserem Labor stellten wir fest, daß es sich hierbei tatsächlich um
Kakao handelt, der allerdings statt Schalen einmreichlich großen Prozentsatz Sand enthält. Vielleicht ist es Ihnen möglich, von Ihrem Lieferwerk auch dieses Erzeugnis zu bekommen, allerdings müßte es ebenso fein gesiebt sein, wie
das bisher von Ihnen bezogene Kakaomehl "
d) Daß die Strafkammer von der Einziehung der beschlagnahmten Bestände an <akaopulver rechtsirrig abgesehen hat (BGH
1 StR 73/54 vom 9. Juli 1954), weil der Beschwerdeführer
und seine zhefreu Elisabeth Oh ihren Verzicht zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärt hatten, beschwert den Angeklagten nicht.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Das Rechtsmittel ist auf das Maß der erkannten Strafe und ihre Aussetzung zur Bewährung beschränkt. ’
1.) Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte Ernst OB gab den äußeren Tathergang im vollen Umfang zu. Er verteidigte sich damit, daß er die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht gekannt habe, und folgert hieraus, er habe sich nicht strafbar gemacht. Die Strafkammer vermochte ihm nicht zu widerlegen, daß er sein Tun für erlaubt hielt; sie erachtet jedoch
seinen Verbotsirrtum für unentschuldbar. Bei dieser Sachlage durfte das Geständnis des Angeklagten strafmildernd bewertöt werden, auch wenn es sich nur auf den äußeren Tatablauf bezog. Einem rechtsunkundigen Angeklagten kann es, wie auch der Oberbundesanwalt ausgeführt hat, nicht zum Nachteil und
als mangelnde Reue und Einsicht ausgelegt werden, wenn er sich bei seiner Verteidigung auf den Standpunkt stellt, Unkenntnis einer Verbotsnorm schütze ihn vor Strafe. Dies
gilt insbesondere dann, wenn das betreffende Gesetz - wie hier die Kakaoverordnung und die Kakaoschalenverordnung - u, nicht so fest im Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit verankert ist wie die aufällgmeinen sittlichen Anschauungen beruhenden Rechtsgebote und wenn sich der Angeklagte durch einen Rechtsanwalt hatte beraten lassen.
2.) Die Staatsanwaltschaft macht ferner geltend, das Landgericht habe die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung unzureichend begründet. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, § 23 Abs 2 StGB stelle eine Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz dar, daß eine ausgesprochene Freiheitsstrafe zu verbüßen ist; dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Mit der Einführung der Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, die kriminalpolitisch unerwünschte Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen möglichst weitgehend einzuschränken.
Dem Urteilszusammenhang ist auch zu entnehmen, daß die Strafkammer geprüft hat, ob dem Angeklagten OB nach seinen persönlichen Verhältnissen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann und ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der verhängten Strafe erfordert: Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die abgeurteilten Straftaten ihrem Umfang nach nicht leicht liegen. Es hat andererseits festgestellt, daß der Angeklagte nur gering-
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fügig vorbestraft ist und nicht zu den typischen kriminellen Elementen zählt, vielmehr durch äußere, nicht von ihm
zu vertretende Ereignisse, wie z B. die Währungsreform,
in eine wirtschaftliche Notlage geraten und hierdurch zu seinen Verfehlungen gekommen ist; ferner daß er die durch die Straftaten erlangten Geldbeträge vorwiegend zur Bezahlung von Löhnen und zur Befriedigung der Gläubiger verwendete.
Daraus ergibt sich die Überzeugung der Strafkamner, daß
im vorliegenden Fall weder der Gedanke der Sühne für begangenes Unrecht noch die Notwendigkeit der Abschreckung anderer noch sonstige Gründe die Vollstreckung der Strafe erfordern, Unter äiesen Umständen kann es nicht als Rechtsverstoß bezeichnet werden, daß der Tatrichter nicht zu sämtlichen Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung
im einzelnen Stellung genommen hat (vgl z:B. BGH IM
Anm 19 zu § 23 StGB; 1 StR 288/54 vom 15, Dezember 1954
und 1 StR 302/54 vom 11 Januar 1955; 4 StR 59/54 vom
29. April 1954):
3,) Die Entscheidung entspricht insoweit den Ausführungen des Oberbundesanwalts. Dr. Peetz Mantel Martin
Hübner Dr. Rengsberger
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