Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 173

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund138 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/173#abs-1 (1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/173#abs-2 (2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 172 § 174