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BGH Entscheidung vom 17.05.1955 – 5 StR 644/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_644/54
ImNamen des Volkes 2196
In der Strafsache
gegen
den Zimmerer Kurt R CEED au: re geboren am 19253 in EEE (Pomuern),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 7. September 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte hat seine geschiedene Ehefrau in ihrer wohnung mit einer Axt erschlagen, nachdem er vorher mit dieser Axt die \Iohnungstür zertrümmert hatte, Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gekommen, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen und grausam getötet. Es hat den Angeklagten als Mörder zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechtes. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde wird darauf gestützt, daß zwei Hilfsbeweisamträge des Verteidigers in den Urteilsgründen abgelehnt worden sind.
1.) Der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag zunächst hilfsweise - falls das Gericht den Angeklagten nicht wenigstens für vermindert zurechnungsfähig halten sollte - beantragt, einen Obergutachter über den Geisteszustand des Angeklagten zu hören. Das Schwurgericht hat diesem Antrage nicht entsprochen, weil keinerlei begründete Zweifel an der Sachkunde des schon vernommenen, erfahrenen Sachverständigen weder vorgebracht worden, noch hervorgetreten seien. Durch sein überzeugendes Gutachten, so heißt es weiter, sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen.
Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Vorschrift des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO. Was die Revision im einzelnen zu diesem Punkte vorgetragen hat, betrifft nicht die Verfahrensbeschwerde, sondern aie Sachrüge.
2.) Ein weiterer Hilfsamtrag des Verteidigers ging dahin, den vernommenen Sachverständigen Dr. Meyer nochmals zu hören, falls das Gericht nicht für erwiesen halten
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sollte, daß der Angeklagte auf seine frühere Ehefrau nicht mehr eingeschlagen habe, als sie am Boden lag.
Diese Tatsache hat für das Schwurgericht nur bei der Beantwortung der Frage eine Rolle gespielt, ob der Angeklagte seine geschiedene Frau grausam getötet hat. wie die nun folgenden Ausführungen zur Sachbeschwerde zeigen werden, hat das Schwurgericht diese Frage zu Unrecht bejaht. Deshalb braucht auf die Verfahrensrüge zu diesem Punkte nicht eingegangen zu werden.
II.
1.) Bei der Nachprüfung der Sachbeschwerde ist davon auszugehen, daß in bezug auf den äußeren Tatbestand insoweit keine Bedenken ersichtlich sind, als es sich um die Feststellung handelt, der Angeklagte habe seine Frau getötet. Auch die Revision macht Angriffe nur zum inneren Tatbestand. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte hätte nur wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt werden können. Sie wendet sich also - jedoch zu Unrecht - zunächst gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe vorsätzlich getötet.
Das Schwurgericht ist insbesondere im Hinblick auf die Art der Tötung zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte, dessen Denkvermögen zur Zeit der Tat nicht ausgeschlossen gewesen sei, mit Tötungsvorsatz und nicht lediglich mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt habe, und zwar in der Form des bedingten Vorsatzes. Denn der Angeklagte müsse zum mindesten die Vorstellung gehabt haben, daß die Axthiebe tödlich wirken könnten, er habe diese Folge in Kauf genommen und sie gebilligt.
Die Revision meint, dem stehe entgegen, daß nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte seiner geschiedenen Frau noch zugetan gewesen sei, er habe sie auch wieder heiraten wollen. Dieser Vortrag vermag der Revision
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nichts zu nutzen. Es kommt nicht auf die allgemeine Einstellung des Angeklagten seiner geschiedenen Frau gegenüber an, sondern darauf, ob er sie töten wollte,
als er die Axt gegen sie erhob. Das ist festgestellt. Soweit die Revision auch dieses bestreitet, ist ihr Vortrag unbeachtlich. Es handelt sich durchweg um unzulässige Tatsachenangriffe, insbesondere Angriffe gegen die Bewejswürdigung des Schwurgerichts. Diese sind in der Revisionsinstanz unzulässig. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, der Tatrichter habe das Recht auf den festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewendet.
Unbegründet ist die. Auffassung der Revision, daß die starke Gemütsbewegung, in der sich der Angeklagte befunden habe, einen Tötungsvorsatz ausschließe. Das ist nicht richtig. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 12. Oktober 1954 - 5 StR 464/54 - ausgeführt hat, ist es auch bei einer in hochgradiger Erregung begangenen Tat allein Sache der tatrichterlichen Beurteilung, ob aus der Begehungsweise der Tat Folgerungen in bezug auf den Vorsatz gezogen werden oder nicht.
2.) Das Schwurgericht hat die Tat des Angeklagten im Ergebnis auch zutreffend als Mord gemäß § 211 StGB gewertet.
Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine geschiedene Frau grausam getötet, erheblichen Bedenken begegnet. Grausam tötet, wer dem Üpfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügt, die über die regelmäßig mit der Vernichtung des Lebens verbundenen hinausgehen (vgl BGHSt 3,180). Dieses kann nicht mit dem Schwurgericht Jaraus geschlossen werden, daß der Angeklagte seinem Opfer durch Schläge mit der stumpfen Seite der Axt vier schwere Verletzungen am Kopf
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beigebracht und noch auf die Frau eingeschlagen hat,
als sie am Boden lag. Es kann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn e8S hierzu nur heißt, "es liege auf der Hand", daß durch mehrere Schläge die Schmerzen und Qualen vergrößert wurden. Zudem sagt das Schwurgericht in unmittelbarem Anschluß, andererseits möge hierdurch der Tod beschleunigt worden sein. Dies spricht dagegen, daß das Opfer Schmerzen und Qualen erleiden mußte, die über die mit der Tötung regelmäßig verbundenen hinausgingen.
Insbesondere scheint es aber bedenklich, wenn das Urteil in diesem Zusammenhang verwertet, wenn der Angeklagte seine geschiedene Frau schon habe töten wollen, so habe "ein einziger Schlag mit der Schneide der Axt auf ihren Kopf genügt". Es ist unzulässig und rechtlich fehlerhaft, eine Tötungsart nur deshalb als grausan im Sinne des § 211 StGB zu bezeichnen, weil es eine andere, schneller wirksame gegeben hätte.
Schließlich hätte es im Hinblick auf die heftige Gemütsbewegung des Angeklagten näher erörtert werden müssen, aus welchen Gründen trotzdem eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung vorgelegen habe.
3.) Die aufgezeigten Mängel des Urteils führen jedoch nicht zu dessen Aufhebung. Denn das Schwargericht hat nit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung einen Mord auch deshalb angenommen, weil der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen getötet habe.
Im Gegensatz zur Anklage verneint das Schwurgericht;, daß der Angeklagte aus Eifersucht gehandelt habe. Es hat den Beweggrund zur Tötung vielmehr in der schrankenlosen Eigenliebe, der rücksichtslosen Selbstsucht und Ichsucht des Angeklagten, seinem übersteigerten Geltungsbedürfnis und seiner Herrschsucht gesehen, die ihn dazu brachten, auch "über Leichen zu gehen".
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Diese Beweggründe hat das Schwurgericht mit Recht als so mißbilligenswert und verwerflich angesehen, daß sie als niedrig bezeichnet werden müssen.
Wenn die Revision, die anerkennt, daß nach dem Urteile die Eifersucht nicht die Triebfeder des Angeklagten gewesen ist, nunmehr meint, in einem Menschen wie dem Angeklagten habe in erster Linie die Eifersucht lodern müssen, so kann sie hiermit nicht gehört werden. Sie wendet sich auch insoweit nur unzulässig gegen die Feststellungen des Schwurgerichts.
Richtig ist, daß auch nach dem Urteil der Angeklagte in dem Augenblick, als er mit der Axt die Tür einschlug, noch nicht entschlossen war, seine Frau zu töten. Wenigstens ist dies zu seinen Gunsten angenommen worden. Hierdurch wird aber der Tatbestand des § 211 StGB nicht
ausgeschlossen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Tat. Auf
diesen beziehen sich die Urteilsfeststellungen.-
Ohne Erfolg weist die Revision weiter darauf hin, daß der Angeklagte vor der Tat von seiner geschiedenen Frau, die ihn wegen seines törichten Verhaltens verspottete und auslachte, herausgefordert worden sei. Gerade hierdurch sind seine Eigenliebe und sein Geltungsbedürfnis verletzt worden. Bedenkt man, daß der Angeklagte selbst die Bemerkungen der Frau veranlaßt hatte, 80° liegt dennoch ein so grobes Nißverhältnis zwischen Ursache und Ausführung der Tat vor, daß es die Tat als
besonders verwerflich erscheinen läßt,
Das Schwurgericht hat weiter festgestellt, der Angeklagte sei sich der niedrigen Beweggründe bewußt gewesen. Die ihn zur Tat treibenden Gefühle hätten ihn schon längere Zeit beseelt, sie seien bei der Tat zum Ausbruch gekommen. Vergebens führt die Revision auch hiergegen ins Feld, daß der Angeklagte, der seiner Frau an
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sich gut gesonnen gewesen sei, im "Affektsturm" kein Bewußtsein niedriger Beweggründe gehabt haben könne. Die in diesem Zusammenhang vom Verteidiger angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone besagen in diesem Zusammenhang nichts, was der Auffassung des Schwurgerichts entgegensteht. Allerdings könnte ein erst kurz vor der Tat auftauchender "blitzartiger" Antrieb unter Umständen ausscheiden müssen
(vgl OcHSt 2,344 /3457), wenn sich der Täter seiner nicht bewußt war. Ob dies der Fall ist, ist aber wieder Sache der tatrichterlichen Feststellung. Wenn der Tatrichter dies aus tatsächlichen Gründen verneint, so kann der Revisionsrichter nicht eingreifen. Das Schwurgericht konnte auch als Beweisanzeighen für die Beweggründe im Augenblick. der Tat verwerten, daß bei dem Angeklagten die gleichen. Gefühle ‚schon früher zutage. getreten waren.
4. ) Das Schwurgericht hat den: Angeklagten als voll verantwortlich angesehen. Es wird zunächst. festgestellt, daß der vor der Tat vom Angeklagten genossene Alkohol die Zurechnungsfähigkeit nicht erheblich. beeinträchtigt hat. Ebenso ist das Schwurgericht - ebenfalls in Übereinstimmung mit einem ärztlichen Sachverständigen - zur Überzeugung gekommen, das Denkvermögen des Angeklagten sei nicht ausgeschlossen gewesen, obwohl er sich in einem starken Erregungszustanäd befunden habe. Dieser Zustand war nicht. so ‚stark, daß er die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten getrübt oder seine Tathemmungen vorübergehend herabgesetzt hat. Nach diesen Ausführungen kam eine Anwendung weder des § 51 Abs 1 noch Abs 2 StGB in Frage.
Unzulässig ist allerdings die Erwägung, dem Angeklagten wäre die Sträfmilderung nach § 51 Abs 2 StGB auch dann versagt worden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift .als gegeben erachtet worden wären (vgl BGH Urteil vom 11.1.1955 - 1 StR 302/54). Derartige Erwägungen sind für das Revisionsgericht unbeachtlich. Dasselbe gilt übrigens für die Ausführung, daß die Tat j
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des Angeklagten, falls sie als Totschlag zu werten sei, als besonders schwerer Fall im Sinne des § 212 Abs 2 StGB hätte behandelt werden müssen. Beide angeführten Stellen sind für den Bestand des Urteils jedoch unschädlich, weil zutreffend die Voraussetzungen des § 211 StGB festgestellt und die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB verneint worden sind.
Zu ‚Unrecht macht die Revision hiergegen noch geltend, bei der Erörterung der Kopfverletzungen des Angeklagten habe das Gericht gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel zugunsten des Angeklagten zu werten seien. Irreführend können in dieser Beziehung allerdings die Wendungen des Urteils wirken, der Angeklagte habe "keine nachweisbare Verletzung des Gehirnes" erlitten (UA S 2), daß nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen "der Verdacht einer Hirnsubstanzschädigung" gegeben sei, daß sich nichts "Sicheres über ihre Art und Entstehung" aussagen lasse (UA S 36). Die weiteren Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte ergeben jedoch klar, daß das Schwurgericht dem Sachverständigen darin gefolgt ist, daß trotz dieser Unklarheiten sich mit Sicherheit habe feststellen lassen, daß eine nach § 51 StGB beachtliche Gehirnschädigung nicht vorliege.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer Börker