Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 05.07.1955 – 2 StR 178/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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55 2246 069
Im Namen des: Volxes
In der Strafsache
gegen
den Landwirt Walter Jakob Gustev R MB aus EEE,
Kreiv DEE. dort geboren cr EEE 19530.
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. o bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rend als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
“für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bad Kreuznach vom 20. Dezember 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels. an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe,
Der Angeklagte iet wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden,
Seine Revision macht geitend, daß die Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Schwurgericht fehlerhaft sei und deshalb das Urteil die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB und die Zubilligung mildernder Umstände gemäß § 228 StGB zu Unrecht verneine, Weiter bezeichnet die Revision § 267 StPO als verletzt, weil das Urteil die Feststellungen des Schwurgerichts nicht erschöpfend wiedergebe,
a) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO geht fehl.
Das Urteil gibt die für erwiesen erachteten Tatsachen
an. in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat
des Angeklagten gefunden werden. Abgesehen von der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit und der Entscheidung
‚über die Zubilligung mildernder Umstände mit Rücksicht auf
die persönliche Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat, die zugleich Gegenstand der Sachrüge sind, bringt auch die Revision selbst keine Gesichtspunkte vor, deren tatsächliche Erörterung in den Urteilsgründen unzureichend oder fehlerhaft sein soll. Daher fehlt es überhaupt an der Angabe von Tatsachen, die den Rechtsmangel einer Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 267 StPO enthalten (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
b) Dagegen hat die Sachrüge der Revision teilweise Erfolg.
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Der Sachverständige hat den Angeklagten als vermindert surechnungsfähig bezeichnet. Nach seinen Gutachten steht er in seiner ganzen Persönlichkeitsstruktur in gewissen Sinn außerhalb der Korm, Die bei der Untersuchung hervorgetretenen Hängel werden von dem Gutachten einzeln aufgezählt und im Urteil wiedergegeben. Es schließt sich der Auffassung des Sachverständigen an, daß"die Befunde der psychischen Insuffienz der Gesamtpersönlichkeit zweifellos Krankheitswert haben". Dadurch ist nach der Heinung des Sachverständigen seine Einsichtsfähigkeit erheblich gestört und seine Fähigkeit, Hemmungen einzuschalten, in gleicher Weise erheblich vermindert.
Das Schwurgericht hat im Gegensatz zu diesem Gutachten E des Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB “ verneint. Es sieht einen gewissen Widerspruch darin, daß E der Sachverständige einerseits Geisteskrankheit und auch Schwachsinn bei dem Angeklagten ausdrücklich ausschließe, andererseits aber zu dem Ergebnis komme, daß die Befunde seiner "psychischen Insuffienz" zweifellos "Krankheitswert" haben. Das Gericht kommt mit dieser Betrachtung zu dem ”, Ergebnis, daß eine etwaige Verminderung der Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, jedenfalls zur Zeit der Tat nicht auf eine Bewußtseinsstörung oder eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zurückzuführen sei. Dies müsse auch dem Gesamtinhalt des Gutachtens des Sachverständigen entnommen werden; seine Ausführung über den "Krankheitswert" der "psychischen Insuffienz" des Angeklagten ändere an diesem Ergebnis nichts.
Bei diesen Darlegungen des Urteils ist nicht ausgeschlossen, daß das Schwurgericht von einer rechtlich unzutreffenden Auslegung des Begriffs der Geisteskrankheit im
Sinne des § 5, StGB ausgegangen ist. Denr diese Bestimmung des Gesetzes setzt nicht notwendig eine Geisteskrankheit in psychiatrischem Sinne voraus, Vieimehr
deckt der Begriff des Gesetzes jede Störung der Geistestätigkeit. die eine Krankhafte Ursache hat. Sogar eine krankhafte Beeinträchtigung des Willens-,. Gefühls- oder Trieblebens zählt hierher. Es muß sich also nicht ein-
mal notwendig um eine Störung der Denktätigkeit handeln (vgl RG DR 1939, 987 Nr 2; RGSt 73, 121). Auch eine hochgradige Affektspannung des Angeklagten. von der das Urteil bei der Wiedergabe des Gutachtens des Sachverständigen spricht, könnte eine Bewußtseinsstörung hervorgerufen haben (vgl BGHSt 6, 329, 332). Wollte das Schwurgericht daher die Ausführungen des Sachverständigen in der Bewertung der geistigen Verfassung des Angeklagten zur Zeit
der Tat nicht billigen, so mußte es mit zweifelsfreien Feststellungen. ausschließen, daß bei dem Angeklagten
eine Störung der Geistestätigkeit in irgendeiner Hinsicht vorlag. Dies wäre etwa der Fall gewesen, wenn sein Verhalten nur durch eine schlechte charakterliche Veranlagung bedingt war, die er gewohnheitsmäßig oder unter Vernachlässigung der notwendigsten sittlichen Pflichten im Einzelfalle zur Geltung kommen ließ.
völlige Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat lag nach dem Urteil des Schwurgerichts Jjedenfails nicht vor. Es handelt sich also nur um die Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB zur Zeit der Tat bei ihm gegeben waren oder nicht. Daher ist wegen des erörterten Rechtsfehlers das Urteil nur im Strafausspruch aufzuheben.
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Er kann auch nicht deshalb bestehenbleiben, weil das Schwurgericht in seinem Urteil ausspricht, deß es auch dann. wenn die Voraussetzungen des 8 51 Abs 2 StGB bei dem Angeklagten vorlägen, wegen des Ausmaßes der von ihm entwickelten verbrecherischen Energie von der Möglichkeit einer Strafmilderung keinen Gebrauch gemacht hätte. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu billigen (vgl RGSt 70, 400, 4035 71, 101, 1045 BGH Urt 1 StR 302/54 vom 11. Januar 1955 und das zum Abdruck bestimmte Urteil BGH 2 StR 136/55 vom 14. Juni 1955),
Da die Nachprüfung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
Dr, Moericke Werner Dr, Arndt Dr. Schalscha ' Dr. Menges