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BGH Entscheidung vom 14.12.1954 – 1 StR 288/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 SiR 288/54 2305 052 |
Im Namen d e 8 Volkes
In der Strofsache
gegen den Landwirt AdolfM aus N ‚ dort geboren am N
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15-Dezember 1954, auf Grund der Verhandlung vom 14.Dezember 1954, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.Jagusch Bundesrichter Dr.Hübner
Bundesrichter Dr.Mannzen als beisitzende Richter,
Amtsgerichterat are als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter «> als Urkundsbeimter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Klemens gegen das Urteil des Schwurgerichts in Trier vom 14.Dezember 1953 werden verworfen mit der Maßgabe, daß der Ausspruch über die Dauer der Bewährungszeit Bestandteil des am 9.September 1954 geänderten Beschlusses des Landgerichts in Trier vom 14.Dezenber 1955 ist.
Der Angeklagte und der Nebenkläger haben die Rosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hat in den frühen Morgenstunden des 2.Mai 1953 im Verlauf eines Wirtshausstreits dem Landwirt Johann KW nit der geballten Faust einen schlag auf die rechte Halsseite unter dem Kinn versetzt, durch den x benommen wurde, so daß er über die Haustürschwelle nach hinten umfiel und mit sem Kopf auf das Pflaster schlug. ee ) erlitt eine “ehirnerschütterung mit Gehirnquetschung und einen Schädelbasisbruch; er verstarb am 4.Mai 1953 an den Folgen der erlittenen Verletzungen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sieben Monaten Tefängnis verurteilt unter anrechnung einer erlittenen kurzen Untersuchungshaft. Das Gericht hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auf die Dauer von drei Jahren ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und der Vater des Getöteten, der Landwirt Klemens ED. als Nebenkläger Revision eingelegt. Gerügt wird die Verletzung des sachlichen Rechts, vom Nebenkläger auch die Verletzung des Verfahrensrechts, ohne daß jedoch die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind auf den Strafausspruch beschränkt, wie die nähere Begründung des Recktsmittels zweifelsfrei erkennen 1äßt.
Zutreffend und unter Beachtung des Erfordernisses des § 56 StGB würdigt das Gericht die Tat des Angeklagten als ein Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge gemäss § 226 StGB. Rechtlich einwandfrei 'ernein: , es auf Grund des festgestellten Sachverhalts das Var- j
liegen von Notwehr, vermeintlicher Notwehr und strafloser Notwehrüberschreitung.
Eine Angriffshandlung des Johann ed ) lag überhaupt nicht vor. Das Schwurgericht stellt fest, daß In ) mit dem Stuhl, den er mit beiden Händen an Ver Lehne gepackt vor sich hielt, sich schützen, nicht aber angreifen wollte. Nach der äusseren Tatseite war daher das gesamte Vorgehen des Angeklagten gegen x ) ein rechtswidriger Angriff, der darin bestand, daß er ihn beim Kragen packte und zur Gastzimmertür stieß, ihm mit schnellen Schritten folgte und ihm im Hausgang einen weiteren Stoß gab. Wenn sich zu in diesem „ugenblick nach dem "ihm immer noch schnell folgenden" „ngeklagten umwandte und dabei "gleichzeitig eine Hand in die Hosentasche steckte und ruckartig wieder herauszog", so wäre eine wirksame Gegenmaßnahme von seiner Seite eine Verteidigung gegen den fortdauernden Angriff des Angeklagten gewesen, der ihn zum mindesten rechtswidrig in seiner Bewegungsfreiheit beschränkte. Tatsächlich hat rg aber weder zu einem Schlag noch zu einem Stoß ausgeholt; eine Gegenmaßnahme des Angeklagten war nicht durch die Sachlage gerechtfertigt. Von einer Fortdauer des mit dem Erheben des Stuhles begonnenen Angriffs, wie die Revision des Angeklagten meint, kann Schon deswegen keine kede sein, weil in dem Erheben des Stuhles überhaupt kein Angriff lag.
Aber auch die Feststellungen des Schwurgerichts, der Angeklagte sei sich dessen bewußt gewesen, dass er im Hausflur der Angreifer war, und er habe somit nicht in der irrtümlichen Meinung gehandelt, für ihn lägen die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr vor, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht geht
insoweit zugunsten des Angeklagten von der Annahme aus, dass vr, als er sich von den auf dem Fußboden mitein-
ander Raufenden, HQ@ und BB, aufrichtete und xD
0) mit dem Stuhl in beiden Händen neben sich sah, glaubte, dass RE ihn angreife. Es lässt aber keinen Rechtsirrtum erkennen, entspricht vielmehr der Sachlage, wenn das Gericht angesichts der nunmehr folgenden Vorgänge es als ausgeschlossen bezeichnet, dass der „angektiagte "den im Hochheben des Stuhles erblickten angriff noch für fortdauernd hielt"; der Zeuge St» nahm dem rg mit der einen Hand den Stuhl ab und schob ihn mit der anderen beiseite, was gB. der im Urteil als ein harmloser, guter, hilfsbereiter Wensch bezeichnet wird, mit sich geschehen ließ Der angeklagte packte ihn und stieß ihn zur Tür, wobei (> sich wiederum nicht wehrte, sondern sich nur kurz umscheute und dann wortlos zur Tür hinaus zum hausgang ging; selbst als der Angeklagte ihm noch im hausgang mit schnellen Schritten folgte, sah sich Kg @&® weder nach ihm um noch blieb er stehen; überdies hatte sich die besonders friedliche Natur des |] ® schon bei den gegen ihn gerichteten Zurufen gezeigt, die die - im übrigen harmlose — Auseinandersetzung eingeleitet hatten. - Der Zeuge GB. der nach den Revisionsausführungen des Ängeklagten als Mitglied der
Gegenpartej dem Angeklagten "sofort in den Hausflur nachge-
folgt" war und von ihm als zum Angriff auf ihn entschlossener Gegner anzusehen gewesen sein soll, hatte sich nach den Urteilsfeststellungen überhaupt nicht an dem Streit beteiligt, wie auch von zwei "Parteien" einer Wirtshausschlägerei keine Rede sein ksnn. Wenn das Schwurgericht daher aus der Tatsache, dass cu
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dem angeklagten in den Hausgang folgte und beubachtete, was sich dort und auf der Haustürschwelle ereignete, nicht die Schlüsse auf das Vorstellungsbild des, Angeklagten zieht wie die hevision, so begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit hardel+
es sich bei den Ausführungen der Revision um unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung.
Der Feststellung des Gerichts, dass der Angeklagte bei dem Schlag gegen Kg sich üessen bewußt war, der Angreifer zu sein, also nicht zu Seiner eigenen Verteidigung gegen einen Angriff zu handeln, steht auch nicht die vom ängeklagten behauptete und zu seinen Gunsten als unwiderlegt zugrunde gelegte ruckartige Handbewegung xD unmittelbar vor dem Schlag des Angeklagten entgegen. Mag der Angeklagte engenommen haben, daß Ki nit dieser Bewegung irgendeinen Gegenstand aus der Tasche zog, So hatte er doch weder zum Schlag noch zum Ssoß ausgeholt; daß er etwa ein Messer geöffnet hät‘e, hat auch der Angeklagte nicht behaupter Die Vorstellung von einem gegen ihn gerichteten Angriff konnte der Angeklagte somit auf Grund dieser Bewegung iD nicht haben - ganz abgesehen davon, dass er sich sagen mußte, daß selbst ein tätliches Vorgehen RD eine Notwehrhandlung gegen ihn selbst darstellte. Es war dem Angeklagten nach der rechtlich einwsndfreien Feststellung des Tatrichters klar, dass er der Angreifer war, wenn
er nunmehr auf zu einschlug.
Der verhängnisvolle Schlag des Angeklagten gegen den Hals rg war somit weder durch Notwehr gererhtfertigt noch wird er durch vermeintliche Notwehr entschuldigt. Die Frage, ob der Angeklagte in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Ver-
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+eidigung hinausgegangen is“, was nach § 53 Abs 3
S5aB sein Handeln entschuldigen würde, ergibt sich bei dieser Sachlage nicht, denn der ängeklagte hat weder an sich noch nach seiner eigenen Vorstellung
zu seiner Verteidigung gehandelt.
Die Revision des Angeklagten war somit zu verwerfen.
Aber auch die Kevisionen der Staatsanwsltschaft unä des Nebenklägers sind nicht begründet. Rechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn das Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht geprüft hätte, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Die Tatsarhe, dass es sich hierüber in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich ausspicht, berechtigt jedoch nach der Sachlage nicht zu der Annahme, dass es dıesen Gesichtspunkt versehentlich oder infolge Rechtsirrtums ausser acht gelassen habe Die Umstände des Falles sprachen hier ganz besonders eindringlich für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und noch sehr jung; er war übernächtig und angetrunken und kam zu der Tat nicht aus Rauflust oder Rohheit, sondern er hatte sich vielmehr bemüht, den aufgekommenen Streit zu schlichten, und ist in Erregung und Übereifer über die zulässigen Grenzen hinausgegangen; er hat sofort nach der Tat aufrichtige Reue gezeigt und hat schließlich auch durch die erlittene Jntersuchungshaft bereits eine nachdrückliche Verwarnung erhalten. Daß das Gericht unter diesen - von ihm erörterten und gewerteten — Umständen, die in ihrer Gesamtheit für die Frage, ob das öffentliche Interesse die Voll-
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streckung der Strafe erfordert, von maßgeblicher Bedeutung sind, diesen Gesichtspunkt übersehen haben sollte, kann mit hinreichender Gewißheit ausgeschlossen werden, Hinzu kommt die fühlbare Auflage, die mit der Strafaussetzung verbunden wurde.
der OÖberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
Dr.Hörchner Mantel Jagusch
Bundesrichter Dr.Hübner ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert,
Dr.Hörchner Dr.Mannzen