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BGH Entscheidung vom 14.06.1955 – 2 StR 136/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Erwägung des Tatrichters, er hätte dieselbe Strafe auch dann ausgesprochen, wenn ein tatsächlich oder rechtlich abweichender Sachverhalt der Strafzumessung zu Grunde zu legen wäre, ist an sich unzulässig. Sie kann jedoch den Strafausspruch nur gefährden, wenn das Xevisionsgericht die Beurteilung des Sachverhalts durch den Tatrichter nicht billigt, sondern im Gegensatz zu ihm die Sach- oder Rechtslage für gegeben hält, für die die Hilfserwägung gelten soll.

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Für die Amtliche Sammlung! Zu II .

Rechtssatz: Die Erwägung des Tatrichters, er hätte dieselbe Strafe auch dann ausgesprochen, wenn ein tatsächlich oder rechtlich abweichender Sachverhalt der Strafzumessung zu Grunde zu legen wäre, ist an sich unzulässig. Sie kann jedoch den Strafausspruch nur gefährden, wenn das Xevisionsgericht die Beurteilung des Sachverhalts durch den Tatrichter nicht billigt, sondern im Gegensatz zu ihm die Sach- oder Rechtslage für gegeben hält, für die die Hilfserwägung gelten soll.

Aktenzeichen: 2 StR 136/55 Urteil des BGH vom 14. Juni 1955 SchwG Wuppertal

Im Namen des volkes In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Matthias, K EEE zus Ne, zeboren am 1902 in sm-DEEEB, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Kommune als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst He» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 26. Oktober 1954 wird verworfen.

Er hat die Xosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 27. Oktober 1954 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe ange-

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rechnet. . Von Rechts wegen

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Er wendet sich mit der Revisionsbegründungsschrift nur gegen den Strafausspruch, Die Revision ist deshalb zum Schuldspruch unzulässig. Auch zum Strafausspruch bleibt sie erfolglos,

I. Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Schwurgericht hat Dr. Wawersik und Dr. Böhmer als Sachverständige zu der Frage gehört, ob die Zurechnungsfähigireit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses zur Tatzeit beeinträchtigt war. Beide Sachverständigen haben die volle Zinsichtsfähigkeit des Angeklagten bejaht und sein Hemmungsvermögen als vermindert bezeichnet, Dr, Wawersik nicht als erheblich, Dr. Böhner als erheblich im Sinne des § 51 Abs 2 StGB.

Das Schwurgericht folgt mit näherer Begründung dem Gutachten des Dr. Wawersik. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte einen Obergutachter zuziehen müssen. Das trifft nicht zu.

Das Schwurgericht hatte die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten selbständig zu prüfen und zu beurteilen. Daß die beiden Gutachter zu verschiedenen Ergebnissen gekommen waren, drängte noch nicht dazu, einen dritten Sachverständigen zu hören. Das wäre vielmehr nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf hindeuteten, daß ein anderer Sachverständiger dem Schwurgericht weitere Erkenntnisquellen hätte vermitteln können, die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bedeutsam gewesen wären (vgl hierzu RGSt 64, 113; 71, 336). Das ist nach den Urteilsgründen nicht der Fall. Beide Sachverständigen sind der Auffassung, daß der Alkoholgenuß die Freiheit des Angeklagten,

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nach seiner Einsicht zu handeln, beeinträchtigt hatte. Ob diese Beeinträchtigung mehr oder weniger stark war und des. halb die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB rechtfertigte oder ausschloss, konnte das Schwurgericht auf Grund des ihm durch die Sachverständigen vermittelten Fachwissens nur nach seiner eigenen Überzeugung entscheiden. Es ist nicht ersichtlich, welche Hilfe ihm hierbei ein dritter Sachverständiger noch hätte bieten können. Auch die Revision trägt hierzu nichts vor. Sie greift nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Hierbei geht sie zudem von einer unrichtigen Blutalkoholkonzentration aus. Sie betrug nicht 2,5 %o, sondern nur 2,05%. Die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei für seine Tat voll verantwortlich, ist also rechtlich nicht zu beanstanden,

II. Im Anschluß an diese Feststellung heißt es im Urteil: "Selbst wenn aber die Voraussetzungen des ) 51 Abs 2 StGB zu bejahen gewesen wären, dann hätte das Schwurgericht es abgelehnt, von der aus diesem Grunde gegebenen Möglichzeit der Strafmilderung Gebrauch zu machen." Die Revision bekämpft die Begründung, die das Schwurgericht hierfür gibt. Es bedarf jedoch keiner Stellungnahme hierzu.

Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben eine Erwägung, wie sie das Schwurgericht angestellt hat, wieder- Pi holt für unzulässig erklärt (RGSt 70, 400,'403; 71, 101, 104 Mi RG IW 1935, 1937, 19385 RG HRR 1937, 1053; BGH Urt vom 10. ; April 1953 - 1 StR 133/53 -; Urt vom 11. Januar 1955 - 1 StR 302/54 -; Urt vom 8. Februar 1955 - 2 StR 301/54 -). Der Grund hierfür liegt darin, daß "die Strafe dem tatsächlich und rechtlich eindsutig Zestzustellenden Verhalten des Angeklagten entsprechen muß, also nicht zugleich hilfsweise auch für den Fall ausgesprochen werden kann, daß ein tatsächlich

oder rechtlich abweichender Tatbestand der Beurteilung zugrunde zu legen sein würde", RGSt 71. 104. Denn es läßt sich nicht ohne weiteres sagen, "daß die rechtlich nicht zutreffende Entscheidung der Schuldfrage keinen Einfluß auf das Strafmaß ausgeübt habe", RG JW 1935, 1938. Daraus folgt, daß die an sich unzulässige Hilfserwägung den Strafausspruch nur dann gefährden kann, wenn das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung des Vorderrichters nicht teilt, sondern im Gegensatz zu ihm die Sach- oder Rechts. lage für gegeben hält, für die die Hilfserwägung gelten soll.

Das Schwurgericht ist von der vollen Verantwortlichkeit des Anzeklagten überzeugt. Es hat, da es mildernde Umstände fand, der Zumessung der Strafe den § 213 StGB zugrunde gelegt. Es wendet also die Strafbestimmung an, die auch nach der Ansicht des Senats auf den Sachverhalt zutrifft. Der Strafausspruch ist deshalb fehlerfrei Nur wenn der Senat Bedenken gegen die Ablehnung des § 51 Abs 2 StGB durch das Schwurgericht hätte, würde zu prüfen sein, ob die für diesen Fall angestellte Hilfserwägung des Schwurgerichts den Strafausspruch gefährden könnte, der auf einer anderen Beurteilung der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB beruht,

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Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision zu verwerfen.

Dr. Moericke Dr, Dotterweich Werner Dr, Arndt Hoepner