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BGH Entscheidung vom 30.09.1954 – 3 StR 331/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Elektrikerlehrling Dieter sus DEEEEEB. geboren an. iD in 3 ,

2.) den Elektrikerlehrling Hermann H by m aus IE TED, Aort geboren an. ;

wegen Diebstahls

% hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iD “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Eilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, | für Recht erkannt: | Auf die Revisionen der Angeklagten EB und | | |

H gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. September 1953 wird

1.) das Urteil wie folgt ergänzt: !

Soweit die Beschwerdeführer nicht verurteilt sind oder das Verfahren gegen sie nicht eingestellt ist, werden sie auf Kosten der Staatskasse freigesprochen;

2.) die Sache, soweit die Beschwerdeführer verur- ı teilt sind, zur Verhandlung und Rntscheidung | über die Frage der Strafaussetzung zur Be- | währung sowie über die Kosten der Rechtsmittel - | an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen. |

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat verurteilt

a) den Angeklagten DEE zu fünf Konaten Jugendgefängnis wegen vollendeten Diebstahls in zehn Fällen und eines ver-

suchten Diebstahls,

b) den \ngeklagten Hp zu sechs Lonaten Jugendge-Fängnis wegen vollendeten Diebstahls in elf Fällen und

eines weiteren versuchten Diebstahls;

ia übrigen ist das gegen sie gerichtete Verfahren eingestellt worden

Bei den abgeurteilten Straftaten handelt es sich um die Wegnahme von Kraftfahrzeugen, begangen teils allein, teils gemeinschaftlich in der Zeit von Ende Februar 1953

bis’Ende Mai 1953.

Die Revisionen der beiden Angeklagten greifen die Verurteilung im ganzen an mit der allgemeinen Sachbeschwerde. DEE rügt überdies die Verletzung formellen Rechtes, ohne jedoch die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben; insoweit ist daher seine Revision nach § 344 Abs 2 StPO unzulässig.

I. Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet. 1.) Die vollendete Wegnahme sieht das Landgericht (UA S 28)

in allen Fällen zutreffend darin, dass mindestens einer der beteiligten Angeklagten sich auf das Kraftrad oder in den Kraftwagen setzte, den Kotor anlaufen liess und denn das Kraftfahrzeug von dessen Parkplatz wegfuhr; denn er hat damit dem Zigentümer die weitere tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrzeug entzogen und zugleich seine

eigene Herrschaftsgewalt darüber begründet.

Nur versuchte Wegnahme nimmt das Landgericht im Falle 34 (Skoda-hagen) deshalb an, weil BED un: Hin ihren Plan, diesen Wagen gemeinsam wegzufahren, aufgaben, als sie die Wagentüre nicht öffnen konnten, womit sie unfreiwillig von dem noch nicht beendigten Versuch zurücktraten (vgl § 46 Nr 1 StGB). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2 ) Die Frage, ob die Wegnahme in den Einzelfällen in rechtswidriger Zueignungsabsicht geschah oder ob nur ein unbefugtes In-Gebrauch-Nehmen eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Notverordnung vom 20. Oktober 1932 (die seit

1 %Iktober 1953 als % 248 b in das allgemeine Strafgesetzbuch übergegangen ist) vorliegt, hat das landgericht erkennbar in allen Fällen geprüft, wiewohl es die „bgrenzung dieser beiden Straftatbestände in den Urteilsgründen (UA S 29) nur bei der Behandlung der Straftaten des litverurteilten KB näher darlegt. Die Beschwerdeführer, die dies bemängeln, übersehen dabei, dass nicht nur betreffend den angeklagten KB, sondern zugleich ausdrücklich hinsichtlich der "übrigen Hitangeklagten" oder "aller Angeklagter" dort tatsächliche Feststellungen getroffen und rechtliche Ausführungen zu dem Rechtsbegriff der Zueignungsabsicht 8smacht sind.

Das Landgericht führt im offenbaren Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts aus, wer ein Kraftfahrzeug in der Absicht wegnehme, es nach vorübergehendem Gebrauch dem Eigentümer wieder zugänglich zu machen, begehe keinen Diebstahl; anders liege der Fall, wenn es darauf dem Täter nicht ankan, er vielmehr das Fahrzeug nach 'Gebrauch irgendwo unbewacht stehenlassen, so es dem Zugriff dritter Personen preisgeben und seine Rückkehr zum Eigentümer dem Zufall überlassen wollte (RGSt 64, 259 „260/und BCHSt 5. 205 ‚2067; ebenso die Entscheidung 1 StR 35/54,

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die zur Veröffentlichung bestimut ist). an diesen Rechtsgrundsätzen hält der Senat fest. Die Zueignungsabsicht des Diebes geht zwar dahin, den Sachwert des wegzunehmenden Gegenstandes dem Vermögen des Berechtigten zu entziehen und ihn dem eigenen Vermögen zuzuführen, Der Straftatbestand des Diebstahls erfordert aber nicht, dass der Wille des Täters dahin 1924 in DIZ Jg XXIX, Sp 739 „7407 mit Hinweisen; RGSt 49,

405 „406,). Es genügt, dass den Täter die Vorstellung bestimmte das Fahrzeug nach dessen Wegnahme, solange es lief und

es sonst dem Täter passte, wie ein Eigentümer wirtschaftlich zu nutzen. Nit der Lust der Angeklagten am Fahren von Kraftfahrzeugen als Beweggrund für ihr Handeln ist die Annahme

der Zueignurg sabsicht nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, unvereinbar, da ja nach ihrer Vorstellung gerade die in Zueignungsabsicht unternommene Wegnahme des Fahrzeugs in Einzelfalle die Befriedigung dieser Lust bringen sollte.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsäötze hat das Landgericht in allen den Fällen, in denen es die beiden Beschwerdeführer nach § 242 StGB verurteilt hat, die Zueignungsabsicht als gegeben erachtet, Es hat dies in rechtlich unanfechtbarer Weise vor allem daraus geschlossen, dass die beiden Angeklagten und ihre Mitverurteilten, soweit sie an den Einzelfällen beteiligt waren und wegen Diebstahls verurteilt wurden, am Ende ihrer Spazierfahrten jeweils weit entfernt vom Tatort das weggenommene Kraftfahrzeug unbewacht stehen liessen, weil es infolge Treibstoffmangels oder Motorenschadens nicht mehr lief oder ihnen die Weiterfahrt aus anderen Gründen nicht mehr passte:

Nur die Fälle 15 und 38 hat das bandgericht nicht nach § 242 StGB, sondern nach der Notverordnung vom 20. Oktober 1932 beurteilt, jedoch das Strafverfahren eingestellt, weil

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in dem ersten Fall der erforderliche Strafantrag fehlte, in dem anderen Fall, weil das Gericht ein unwesentliches Nebendelikt nach § 154 Abs 2 StPO annahm. In diesen beiden Fällen hatten die Täter nach dem festgestellten Sachverhalt das weggenommene Kraftfahrzeug nach kurzer Spazierfahrt wieder an dem Tatort abgestellt. Daraus hat das Landgericht zugunsten der Angeklagten geschlossen, sie hätten schon zur Zeit der Wegnahme die Absicht gehabt, das Fahrzeug nur vorübergehend zu einer kurzen Spazierfahrt zu gebrauchen und es dann dem Eigentümer wieder zugänglich

za machen; unter diesen Umständen hätten sie nicht in diebischer Absicht gehandelt. Dieser Schluss ist möglich. Mt ihm ist nicht, wie der Beschwerdeführer Hi neint, unvereinbar die - auf einem anderen äusseren Tathergang beruhenie - ännahme der Zueignungsabsicht in den übrigen, den beiden Beschwerdeführern als Diebstahl zur Last „elegten Fällen.

Dass die rechtliche Begründung für diese übrigen Fälle nicht bei der Erörterung jedes Einzelfalles in der Urteilsbegründung gegeben, vielmehr für alle diese gleichgelagerten Fälle eine zusammenfassende Darstellung hinsichtlich der Anwendung des Begriffs der Zueignungsabsicht gelegentlich der Erörterung des ersten Falles (hier in UA S 29) erfolgt ist, kann nicht beanstandet werden, ist vielmehr

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3.) Die Annahme der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten

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allen Zinzelfällen bedurfte nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen keiner weiteren Begründung im Urteil, da jeweils zur Zeit der Tat der Eigentümer des Fahrzeugs gerade abwesend war und so keineswegs zustimmte, auch der Täter nach der offenbaren überzeugung des Gerichts sich

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vorstellte, dass das Kraftfahrzeug nach Gebrauch irgendwo unbewacht stehengelassen und so dem Zugriff Dritter preisgegeben werde:

Dass die zur Zeit der Taten bereits siebzehnjährigen Angeklagten reif genug waren, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 RJGG), hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich in den Gründen festgestellt. Dass es aber diese Frage sorgfältig geprüft und bejaht hat, lassen die bei der Strafzumessung im allgemeinen und zu den einzelnen Angeklagten (UA S 34 - 38) gemachten Ausführungen hinreichend erkennen.

4 ) Zur Wittäterschaft

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8) Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich folgendes:

Die beiden Beschwerdeführer haben allein oder gemeinschaftlich mit anderen nur in wenigen kinzelfällen das In-Gang-Bringen und Wegfahren des Kraftfahrzeugs und damit die Wegnahmehandlung selbst ausgeführt, und zwar

Eeisterkamp in den Fällen 16, 24, 25, 26, 27, 33, 35

DO nur im Falle 37,

DEE una HD gemeinschsftlich in den Fallen

20, 32, 36 sowie in dem Fall 34 des versuchten Diebstahls.

SCHE nat als Aufpasser am Tatort oder ii dessen nächster Nähe mitgewirkt in den Fällen 24, 27, 28, 'und 29; er war am Tatort anwesend, und ist nach Ingangsetzung des Kraftfahrzeuges mitgefahren und abwechselnd am Steuer gesessen in den Fällen 16 und 39.

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b) Nsch diesem Sachverhalt ist die Täterschaft des Tn-WB in den elf Fällen des vollendeten und in dem einen Fall des versuchten Jiebstahls, wegen deren er schuldig gesprochen

ist, ausser Zweifel.

SEE nat nur in einem Falle (37) das Tatbestandsmnerkmal der wegnahme selbst verwirklicht sowie in dem Versuchsfsll (34), in dem er gemeinsan mit Hg sich an dem Kraftfahrzeug, mit dem sie davonfahren wollten, beschäftigte In diesen beiden Fällen ist seine Täterschaft erkennbar geworden In den übrigen obenbezeichneten Fällen hat DEE äusserlich nur durch „ufpasserdienste oder - wie der Urteilszusammenhang ergibt - durch Bestärkung des Willens des Haupttäters dessen Tun gefördert.

„uch in diesen weiteren Fällen hat das Landgericht gesen SED ebenso wie in allen Fällen gegen Hu und gegen die an deren Straftaten beteiligten Hitverurteilten EEE und RO nicht Beihilfe, sondern Littäterschaft angenommen mit der von den Beschwerdeführern zu Unrecht angesriffenen Begründung (UA S 31), dass diese in jedem Finzelfall die Art ihrer Beteiligung zuvor verabredet, gemäss dem jeweiligen Tatplan zu dessen Verwirklichung bewusst und gewollt zusamnengewirkt und die Haupttat als eigene gewollt haben. Dies schliesst das Landgericht daraus, dass alle Angeklagten jeweils nach Verwirklichung des Tatplanes mit dem weggenommenen Fahrzeug fahren wollten, also ein eigenes Interesse an der erfolgreichen Durchführung des Planes hatten. Diese Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist für das Revisionsgericht bindend und rechtfertigt die ‚Amnanme der Mittäterschaft in allen Sinzelfällen nach § 47 StGB.

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Die Fälle, in denen die „ngeklagten des vollendeten Diebstahls schuldig gesprochen sind, hat das Landgericht in den Gründen mit Ziffern gekennzeichnet. Dabei sind ihm zum Teil offenbare Schreibfehler unterlaufen, die auf Grund der zuverlässig getroffenen tatsächlichen Feststellungen vom Revisionsgericht berichtigt werden können.

So ist in der rechtlichen Yürdigung (UA S 32) der Angeklagte Ill irrig in dem Fall 23 als schuldig bezeichnet, obwohl er an dieser Tat nach dem hierfür festgestellten Sachverhalt (UA S 16) gar nicht beteiligt war. Gemeint ist offenbar der Fall 32, ar dem Hip neben CO nech den tatsächlichen Feststellungen (VA S 20 oben) mitgewirkt hat. Mit diesen Fall 32 ist in der rechtlichen sürdigung (UA S 37) BE richtig belastet, Top jeäoch insoweit irrig nicht schuldig gesprochen. - Ebenso ist House bei der rechtlichen fürdigung seiner Straftaten (UA S 32) irrig mit dem Fall 40 belastet, an dem er nach dem festgestellten Sachverhalt (UA S 22) neben KB gar nicht mitgewirkt hat. Dafür ist der Fall 39 in der recktlichen Würdigung seiner Taten versehentlich nicht mit aufgeführt, obschon er an diesem Fall nach dem festgestellten Sachverhalt (UA S 28) neben Sei > and — beteiligt j

Wwar- v.

Unter Berücksichtigung dieser Berächtigungen steht fest, dass die in dem Urteilsspruch richtig angegebene Anzahl der vollendeten Diebstahlstaten sich beziekt:

Say. a) gegen Del auf die Einzelfä ‚16, 20, 24, 27; 28, 29, 32, 36, 37 und 39: insgedant 10 Taten,

b) gegen Hoi suf die Einseifälle 16, 20, 24, 25. 26, 27, 32, 33, 35, 36 und 393. insgesamt 11 Taten.

Dazu kommt noch bei beiden Angeklagten die gemeinsame Versuchstat des Falles 34.

6 ) Zur Tatmehrheit

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Die angeführten Einzelfälle, in denen die beiden Angeklagten schuldig gesprochen sind, hat das Landgericht entgegen der Annahme der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses als rechtlich selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB gewertet. Es begründet dies (UA S 33 unten) damit, dass alle Angeklagten nach ihrer eigenen übereinstimmenden Erklärung jeweils aus der Gelegenheit und auf Grund des vor jeder kinzeltat neu gefassten Tatentschlusses gehandelt haben.

Die so begründete Ablehnung des Gesamtvorsatzes als der Hauptgrundlage der Annahme einer fortgesetzten Handlung ist rechtlich zu billigen. Sie entspricht durchaus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Auch sonst lässt der Schuldspruch keine Rechtsfehler erkennen.

7.) Nachholung der Freisprechung

Fehlerhaft ist es jedoch, dass das Landgericht hinsichtlich weiterer sieben Diebstahlsfälle, die dem Dei, und weiterer vier Diebstahlsfälle, die den Hin ie als Glieder einer fortgesetzten Handlung nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt und zum Gegenstand der Hauptverhanälung gemacht worden waren, in den Urteilsgründen (UA S 24) zwar hervorhebt, diese Angeklagten seien insoweit nicht überführt, es aber ablehnt, sie freisuspreoken. Die Angeklagten haben Anspruch auf diese Freisprechüung,. nachdem durch den Wegfall der noch im Eröffnungsbeschlüse angenommenen zusammenfassenden Klammer des Gesamtvorsatzes einer Tortgesetzten Eandlung die Einzelakte dieser Kette rechtlich seibständig geworden sind, wie der Bundesgerichtshof

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im anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts

(RGSt 57, 302 /3047) bereits entschieden hat (vgl BEH

1 StR 25/50 vom 9. Januar 1951 in IM Ar 2 zu § 174 ziff 1 StGB, ferner 3 StR 15/54 vom 29. ipril 1954). Diese Freispreckung kann das Revisionsgericht in Ergänzung des angefocktenen Urteils nachholen. Daneben bleibt die im Urteil bereits ausgesprochene Einstellung des Verfahrens in den Fällen 15 und 38 bestehen.

In diesem Zusammenhang ist auch insoweit die Kostenentscheidung nach § 467 StPO zugunsten der Beschwerdeführer zu ändern. Zu einer Anwendung des § 467 Abs 2 StPO besteht jedoch kein Anlass.

II. Zum Strafaussvruch

1.) Zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils war

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schwerdeführer, die zur Zeit ihrer Taten noch nicht 18 Jahre alt waren, anzuwenden.

Die Jugendkammer des Landgerichts hat richtig nach 8% 14 dieses Gesetzes, obschon die Jugendlichen wegen mehre-

rer selbständiger Straftaten schuldig gesprochen worden sind.

nicht Einselstrafen festgesetzt und hieraus nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe gebildet, vielmehr wegen der mehreren hängt. Dies entspricht auch dem § 31 des neuen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (BGB1 I, 751).

Zuvor hatte es nach § 4 Abs 2 des Reichsjugendgerichtsgesetzes aF, der dem § 17 Abs 2 JGG nF entspricht, zu prüfen, ob nach den gegebenen Umständen die Verhängung der Strafe des Jugendgefängnisses geboten war.

Mit diesem § 4 RJGG aF hat sich das Landgericht zwar in den Gründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Das

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Urteil lässt jedoch mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass es diese Frage geprüft hat und dabei zu dem Ergebnis gelengt ist, dass Zuchtmittel nicht ausreichen und daher äie Verhängung einer Jugendgefängnisstrafe geboten ist.

Bei der Erörterung der Strafzumessung führt es aus, dass bei den Taten aller Angeklagten es sich keineswegs um unüberlegte Jungenstreiche handelte. Bezüglich des Angeklagten SC wird auf seine Intelligenz und auf die bei seinen Taten gezeigte "schädliche lleigung" zur Begründung der festgesetzten Jugendgefängnisstrafe hingewiesen. Diese schädlichen Neigungen des Jugendlichen sind in dem § 4

RIGG aF ausdrücklich erwähnt. Von Top vwirä bei

der Strafzumessung hervorgehoben, dass er wie DEE» geordneten Familienverhältnissen entstamme, die Hitangeklagsten zum Teil verführt, sie zum mindesten mitgerissen und bei der Ausführung der Taten weiterhin tonangebend geblieben und dass aus allen diesen Gründen die erkannte Jugendgefängnisstrafe "erforderlich" sei. Die Frage, ob Zuchtmittel ausreichen, hat die Jugenäkammer auch hinsichtlich der Ilitangeklagten Re und OD geprüft una bei diesen Jugendlichen die Frage bejaht mit Rücksicht

auf deren besondere persönliche Verhältnisse. Danach kann kein Zweifel bestehen, dass das Landgericht auch hinsichtlich der Angeklagten SED und Hi auf Grund sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, eine Jugenigefängnisstrafe sei geboten. Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zu erkennen.

Die vom Landgericht gegebene Begründung trägt die Verhängung einer Strafe auch nach dem neuen Jugendgerichtsgesetz (vgl 17 Abs 2, 116 Abs 1 daselbst),

Die 3eschwerdeführer greifen zu Unrecht die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe an Sie liegt im Rahmen des § 15

2

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JGu aF, wonach das Mindestmass der Jugendgefängnisstrafe noch drei llonate war. Die erkannte Strafe von fünf bezw. sechs Monaten Jugendgefängnis liegt daher nur wenig über der ..indeststrafe. Sie ist durch die erhebliche Anzahl der begangenen Kraftfahrzeugdiebstähle und bei HWD-BB zuien äurch seine führende Rolle bei Aufstellung und Durchführung der Tatpläne, entgegen der Keinung der Beschwerdeführer, durchaus gerechtfertigt.

In dem seit 1. Oktöber 1953 in Kraft befindlichen Jugendgerichtsgesetz ist der Freiheitsentzug nicht mehr als "Jugendgefängnis", sondern als "Jugendstrafe" bezeichnet Den Urteilsspruch entsprechend zu ändern, liegt kein Anlass vor, da in § 119 JGG nF ausdrücklich die Jugendgefängnisstrafe der Jugendstrafe gleichgestellt ist.

2.) In den §§ 20 ff des Jngendgerichtsgesetzes_neuer Fassung 4 ist vorgesehen, dass der erkennende Richter, - ähnlich wie ' dies nach § 23 StGB für die Erwachsenen gilt -, die Frage

der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen und im Urteil

zu entscheiden hat, vorausgesetzt, dass die erkannte Strafe die Grenze von einem Jahr Freiheitsentzug nicht übersteigt. Dies trifft bei den beiden Beschwerdeführern zu. Nach § 354 a StPO i.Verb.m. § 116 Abs 1 JGG kann diese Vergünstigung

den Beschwerdeführern noch zugute kommen. In diesem Umfang ist daher die Sache zurückzuverweisen. Zuständig ist jetzt

das Jugendschöffengericht (§§ 40, 118 Abs 1 JGG nF). 2

Eine Erstreckung dieser Entscheidung auf kKitverurteilte, die keine Revision eingelegt haben, kommt hier nicht in Betrecht An den Taten der beiden Beschwerdeführer waren nach den Urteilsfeststellungen nur die Mitverurteilten KEEP und Re@D peteiligt. Beide können eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht erlangen, KB deshalb nicht, weil er zu Jugendgefängnis von unbestimmnter Dauer verurteilt ist,

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Re@B nicht, weil er nur zu Jugendarrest verurteilt und bei ihm von "Strafe" abgesehen worden ist. 3ei den übrigen Nitverurteilten fehlt der Tatzusammenhang im Sinne des § 357

i Verb.m. § 3 StPO.

Nach allem waren beide Revisionen im wesentlichen zu verwerten.

Glanzwann Krauss Koeniger Wartin Dr. Wiefels

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