Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 01.06.1954 – 1 StR 35/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Strafbarkeit nach deutschem Recht hängt " davon ab, ob die Tat am ausländischen Tatort mit Strafe bedroht ist, nicht davon, welche °: ausländische Strafvorschrift sie erfüllt und ob ein nach ausländischem Recht erforderlicher Strafantrag gestellt ist.

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Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: StGB § 3

Rechtssatz: Die Strafbarkeit nach deutschem Recht hängt " davon ab, ob die Tat am ausländischen Tatort mit Strafe bedroht ist, nicht davon, welche °: ausländische Strafvorschrift sie erfüllt und ob ein nach ausländischem Recht erforderlicher Strafantrag gestellt ist.

Aktenzeichen: 1 StR 35/54

Urt. d. BGH. v. 1. Juni 1954 I6 Mennhein

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anderer Sache in Strafhaft, E0 wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat lb bei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mannheim vom 12. November 1953 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

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1. Die in Schaffhausen, Solothurn und Bern begangenen strafbaren dandlungen des Angeklagten waren nach deutschem Strafrecht abzuurteilen. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern hat ihretwegen die deutschen Behörden im Schreiben vom 16. Sesatember 1953 um Strafverfolgung durch das zuständige deutsche Gericht ersucht. Nur in diesem Umfang ist der Angeklagte verurteilt worden.

2. Die Aburteilung hatte unbeschadet der Begehungsorte nach deutschem Strafrecht zu geschehen (§ 3 StGB); die Anwendung fremden Strafrechts durch deutsche Gerichte ist ausgeschlossen. Die Geltung des § 3 StGB idF vom 6. Mai 1940 (RGBl I S 754) steht fest.

Eine Ausnahme nach § 3 Abs 2 StGB liegt nicht vor. Die abgeurteilten Taten sind auch in der Schweiz mit Strafe bedroht, teils als Diebstahl (Art 137 schweiz. StGB, Fall Solothurn), teils als Diebstahl oder Sachentziehung (Art 143) (Fälle Schaffhausen und Bern). Ob die Grenze zwischen Diebstahl und Sachentziehung im schweizerischen Recht derjenigen der vergleichbaren deutschen Strafbestimnungen (§§ 242, 243 StGB einerseits, 248 b andererseits) entspricht, ist unerheblich; nacı § 3 StGB kommt es nur darauf an, daß die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Deshalb ist es unwesentlich, ob der Angeklagte in der Schweiz in den Fällen Schaffhausen und Bern wegen Diebstahls verurteilt worden wäre, und wenn nicht, ob der dann dort erforderliche (Art 143 schweiz. StGB) Strafantrag wegen Sachentziehung gestellt worden ist (vgl R6GSt 40, 402).

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3. Soweit die Revision die Anwendung des § 242 StGB beanstandet un. vorbringt, in den Fällen Schaffhausen und Bern liege nur unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen (§ 248 b StGB) vor, ist sie offensichtlich unbegründet (RG JW 1935, 33875; HRR 1942 Nr 423). Wie das Landgericht feststellt, brachte der Angeklagte beide Fahrzeuge in der Absicht an sich, sie zu veräußern oder später, beliebigem Zugriff ausgesetzt, irgendwo abzustellen. Der Tatbestand des § 248 b StGB beschränkt sich jedoch auf einen unbefugten Gebrauch des Kraftfahrzeugs, durch den der Berechtigte von der Benutzung nur kurze Zeit ausgeschlossen wird.

4. Die Strafzumessung läßt keinerlei Rechtsverstoß erkennen.

Dr Hörchner Mantel Glanzmann

Jagusch Dr. Schalscha

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