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BGH Entscheidung vom 29.04.1954 – 3 StR 15/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Werden von den im Eröffnungsbeschluss zu einer fortgesctzten Straftat zusammengefasrten Einzelhandlungen mehrere mangels Beweises ausgeschieden und die übrigen als selbständige Straftaten abgeurteilt, so muss wegen der nicht erwiesenen Fälle freigesprochen werden, weil der Fortsetzungszusammenhang weggefallen ist und deshalb die Anklage ohne Freispruch nicht erschöpft wäre (wie RGSt 57, 302).

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Gesetz: StPO § 260.

Rechtssatz: Werden von den im Eröffnungsbeschluss zu einer fortgesctzten Straftat zusammengefasrten Einzelhandlungen mehrere mangels Beweises ausgeschieden und die übrigen als selbständige Straftaten abgeurteilt, so muss wegen der nicht erwiesenen Fälle freigesprochen werden, weil der Fortsetzungszusammenhang weggefallen ist und deshalb die Anklage ohne Freispruch nicht erschöpft wäre

(wie RGSt 57, 302).

Aktenzeichen: 3 StR 15/54 Urteil des BGH vom 29. April 1954 LG Duisburg

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bergmann Josef D EEE aus Don HE, geboren am 9. ED GE ir. OD

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, April 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger F Bundesrichter Prof. Dr, Busch

Bundesrichter Wartin

Bundesrichter Maass

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt: BED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u» 5 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

5 für Recht erkannt: 1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Iand-R . gerichts in Duisburg vom 23. Oktober 1955 dahin geändert,

a) dass er in weiteren fünf Fällen von der Anklage eines Sittlichkeitsverbrechens (mit Ingrid StB) freige-

sprochen wird,

b) dass die in diesen Fällen erwachsenen Kosten der Staatskasse, die übrigen dem Angeklagten zur Last fallen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde ...: in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr | Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision hat er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts beanstandet.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich. Die Sachbeschwerde erzielt einen Teilerfolg.

Der Angeklagte war durch den Eröffnungsbeschluss beschuldigt, in den Jahren 1950 bis 1953 mit der am @®. ERBE 1939 geborenen Ingrid StB fortgesetzt, nämlich durch sieben unselbständige Rinzelbetätigungen, unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Die Strafkammer hat ihn nur wegen zweier Berührungen des Mädchens am nackten Geschlechtsteil - Tatzeiten: Früh- "jahr 1950 und Herbst 1952 - für überführt angesehen und insoweit wegen des grossen zeitlichen Abstandes der Einzelhandlungen Tatmehrheit angenommen. Die dem Angeklagten weiter zur last gelegten fünf Unzuchtshandlungen derselben Art hat sie nicht als erwiesen erachtet. Das ist in den Urteilsgründen dargelegt. Eine Freisprechung im Urteilsspruch hat die Strafkammer unterlassen. Sie hat das für unnötig gehalten, weil der Angeklagte wegen aller Vorgänge der fortgesetzten Unzucht angeklagt gewesen war.

Den § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB hat das Landgericht auf das Verhalten des Angeklagten zutreffend angewendet, ebenso § 74 StGB. Dagegen beruht seine Meinung, es habe eines ausdrücklichen Freispruchs wegen der fünf aufgeführten Fälle nicht bedurft, auf Rechtsirrtum.

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Hat der Eröfinungsbeschluss Fortsetzungszusanmenhang angenommen, der erkennende Richter jedoch eine oder mehrere darunter fallende unselbständige Einzelhandlungen als selbständige Einzelstraftaten gewürdigt und hierwegen verurteilt, so muss wegen der nicht erwiesenen Fälle freigesprochen werden, da die fortgesetzte Handlung weggefallen ist. Nur wenn der erkennende Richter in Anlehnung an den Eröffnungsbeschluss ebenfalls zur Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat gelangt, wenngleich in geringerem Umfang als ihn der Eröffnungsbeschluss bezeichnet, be-

cc:

5: darf es eines ausdrücklichen Freispruchs wegen der

| nicht erwiesenen Einzelfälle nicht. Denn von der Ver-1% urteilung wegen einer fortgesetzien Straftat werden

bi alle unter den Fortsetzungszusammenhang fallenden Ein- = zelhandlungen erfasst, gleichviel, ob sie in der An-E klageschrift aufgeführt und dem erkennenden Richter

ei bekannt waren oder nicht. Wegen äes im Urteil bejah-F ten Fortsetzungszusammenhangs sind alle dazugehören-

den Einzelhandlungen erledigt. Die Strafklage ist im Umfang dieses Zusammenhangs verbraucht (RGSt 57, 302; BGH, NJW 1951, 726 Nr. 27; 1952, 432 Nr, 30):

Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer der im Eröffnungsbeschluss vertretenen Auffassung, es liege Fortsetzungszusammenhang vor, wegen des Fortfalls der zeitlichen Verbindung der zwei übrıg gebliebenen Zinzelhandlungen mit den nicht bewiesenen Einzelhandlungen, nicht folgen können. Da sie diese 32 beiden Handlungen als selbständige Straftaten beur-B5 teilt hat, musste sie den Angeklagten von der Anklage wegen der fünf nicht nachgewiesenen Tinzelfälle in der Urteilsformel freisprechen. Andernfalls wäre der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft.

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Die Unterlassung bildet einen sachlichrechtlichen .

Mangel, den das Revisionsgericht auf die in diesem Punkt begründete Sachbeschwerde hin berichtigen kann.

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Auch der Kostenausspruch des angefochtenen Urteils bedarf der Änderung, weil der Angeklagte durch die zu Unrecht ausgesprochene Kostenbelastung beschwert ist. Bei zutreffender Sachbehandlung hätte ihn die Strafkammer in dem bezeichneten Umfang von der Kostentragungspflicht entbinden müssen. Da eine weitere Tatsachenfeststellung nicht in Betracht kommt, kann auch diese Entscheidung vom Revisionsgericht getroffen

werden.

Die weitergehende Revision musste verworfen werden:

Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten ganz auferlegt, weil im Hinblick auf dessen geringen Erfolg kein Anlass bestand, die Vorschrift des § 473 kbs 1 Satz 3 StPO anzuwenden.

Rotberg Koeniger Busch Martin Maass

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