Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.04.1954 – 5 StR 698/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 698/53 2294 055
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den technischen Kaufmann Günter B u iD aus DER, dort geboren an ER ED EB,
2. den selbständigen Kaufmann Benedikt M UEREEEEERD aus BED, geboren an ED EB ir IE RnIA., 3. den Fuhrunternehmer Paul 5 ED aus BED, dort geboren an a.n
- Sachbezeichnung: KB u.a. - wegen Zoll- und Wirtschaftsvergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Sitzungen vom 16.März und 6.April 1954, en denen teilgenommen habenı
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schuitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ie in der Verhandlung, Staatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
am 6.April 1954 für Recht erkannts
I. Auf die Revision des Angeklagten Bun wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.November 1952 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten und den Mitverurteilten Ke, soweit gegen beide je zwei Geldstrafen von 2000 und 500 DM verhängt worden sind und über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden worden ist, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
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Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Bu verworfen.
II. Auf die Revision des Angeklagten MP wird das Urteil
1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte MED wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt ist,
2. im Strafausspruch gegen den Angeklagten u, soweit es sich um die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft handelt, mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten MED verworfen,
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Lundgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten Bug una NEED zu entscheiden.
IV. Die Revisionen des Angeklagten HE und der Nebenbeteiligten Bi werden verworfen. Die Sache wird jedoch an das Landgericht zur Entscheidung darüber zurückverwiesen, ob die Gefängnisstrafe des Angeklagten HE nach § 23 (nF) StGB zur Bewährung auszusetzen ist.
Jeder dieser beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Der Angeklagte KWp, der keine Revision eingelegt hat, betrieb zusammen mit dem Ausländer Meiiiup "eiEEEEED, der im Sowjetsektor von Berlin wohnte, einen ungesetzlichen Großhandel mit Sprit. FEED erwarb in einem Schwarzhandelslager in Ostberlin unversteuerten und unverzollten ausländischen Sprit in großen Mengen und brachte ihn nach Westberlin. . Hier setzte KW ihn ab. Dabei wirkte der Beschwerdeführer Bußp nit. Er warb und belieferte Kunden, führte die Kasse und die Bücher, rechnete regelmäßig mit FEED ab und händigte ihm dabei Geld in Noten der Bank Deutscher Länder ("DM-West") aus. Nach den Mindestfeststellungen des Landgerichts setzten KB und der Beschwerdeführer Du von 12.11.1951 Dis zum 10.3.1952 insgesamt 12 000 1 Sprit um,
Bu ist "wegen Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung, und zwar gewerbsmäßig begangen, und in Tateinheit begangen mit Vorteilsbeihilfe zur Umsatzausgleichsteuer- und Monopol« ausgleichsabgabenhinterziehung und wegen Beihilfe ZUr Unerlaubten Einfuhr, weiter wegen Beihilfe zu einem weiteren Devisenvergehen, alles fortgesetzt begangen", verurteilt worden.
Der Angeklagte MP petreibt eine Branntwein- und Likörfabrik in De Cr. Er bezog von KW, der den ungesetzlichen Sprithandel schon vor dem 12.11.1951 längere Zeit ohne Bug durchgeführt hatte, von Januar 1951 bie 10.März 1952 insgesamt 8400 1. Er ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhehlerei verurteilt worden.
Der Angeklagte HÜp ist Fuhrunternehner,. Er vermietete von November 1951 bis zum 6.März 1952 einen grünen Volkewagen 10-12mal für insgesamt etwa 60 Tage an KW. Dieser benutzte das Fahrzeug zur Belieferung des Angeklagten NEED. Spätestens seit dem 1.März 1952 wußte HE, der an diesen Tage 10 1 Sprit für 44 IM von Keim erwarb, daß dieser
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unverzollten und unversteuerten Sprit absetzte und dabei das Fahrzeug als Beförderungsmittel gebrauchte. HB ist "a) wegen Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung, gewerbsmäßig begangen, und zugleich wegen Vorteilsbeihilfe zur Umsatzausgleichsteuer- und Monopolausgleichsabgabenhinterziehung und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr, b) wegen Zoll- und Steuerhehlerei" verurteilt worden. Der Volkswagen, an dem die Beschwerdeführerin Christa Bi@ee als Nebenbeteiligte das Eigentum in Anspruch nimmt, ist eingezogen worden.
I. Revision des Angeklagten B .
1.) Dieser Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Landgerichts, daß es sich um ausländischen Sprit handelte. Das Landgericht begründet sie, wie folgt:
"Der Ausländer FEB brachte laufend in größeren Mengen Primasprit, den er in einen Schwarzhandelslager im Ostsektor Berlins gekauft hatte, nach Westberlin. Dabei handelt es sich um ausländischen Sprit, der zum Zwecke der Verbringung nach Westberlin von den Behörden des Ostsektors vom Zoll und von der Monopolabgabe befreit ist. Diese Tatsache ist der Kammer, auch den Laienbeisitzern, aus früheren Prozessen bekannt; sie bedarf keines weiteren Beweises. Der Sachverständige Fiedler bestätigt in seinem Gutachten die Richtigkeit dieser Auffassung aus eigener Anschauung und der jahrelangen Erfahrung als Abfertigungsbeamter des Monopolamts. "
Die Revision meint, das Landgericht sehe auf Grund früherer Strafverfahren die Tatsache als gerichtsbekannt an, daß der von FEED unter Mitwirkung der Angeklagten KO und Bugp nach Westberlin gebrachte Sprit ausländischer Herkunft gewesen sei. Das sei unzulässig.
So verfährt das Landgericht jedoch nicht. Es geht vielmehr von den Erfahrungs sat z aus, daß im Sowjetsektor Berlins große Mengen ausländischen Sprits
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lagern, die zur ungesetzlichen Verbringung nach Westberlin bestimmt sind und die die Behörden des Sowjetsektors zu diesem Zweck vom Einfuhrzoll und anderen Abgaben befreit haben. Aus diesem Erfahrungssatz folgert das Landgericht dieTatsache , daß der von File aus seinen solchen Lager bezogene und nach Wesctberlin gebrachte Sprit aus dem Auslande stammte.
Weder der Erfahrungssatz noch die aus ihm gezogene Schlußfolgerung ist rechtlich zu beanstanden.
Die Revision vermißt im Urteil eine nähere Darlegung, wieso die Mitglieder der Strafkammer, namentlich die Schöffen, die von ihnen in Anspruch genommene Kenntnis aus ihrer anderweitigen richterlichen Tätigkeit gewonnen hätten, Dies brauchte nicht im einzelnen begründet zu werden, weil es sich um einen Erfahrungssatz handelt, der übrigens auch dem Senat bekannt ist. Überdies beruft sich die Strafkamner, die als Spezialkammer ständig mit Verfahren wegen Zoll-, Steuer- und Devisenvergehen befaßt wird, ausdrücklich auf "frühere Prozesse". Es liegt auch kein Widerspruch darin, daß sie sich den Erfahrungssatz von einem Sachverständigen hat bestätigen lassen.
Da die Strafkammer feststellt, daß der Sprit, den die Angeklagten KEEP und Zuge von FEED in großen Mengen bezogen, aus einem Schwarzhandelslager im Sowjetsektor Berlins stammte, konnte sie auf Grund des Erfahrungssatzes zu der Überzeugung kommen, daß der Sprit ausländischer Herkunft war, Die Ausführungen der Revision, es sei ungewiß, ob die Schwarzhandelslager ausschließlich ausländischen Sprit enthielten, richten sich unzulässig gegen diese tatsächliche Feststellung.
2.) Die Revision bekämpft die Auffassung des Landgerichts, daß die von den Behörden des Sowjetsektors gewährte Abgabenbefreiung nur für das sowjetisch besetzte Gebiet Geltung hat und die Abgabenschuld wieder auflebt, wenn die Ware die Grenze Westberlins überschreitet. So hat
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der Senat jedoch schon in seinem Urteil vom 19.3.1953 (BGHSt 4,248 = NJW 1953,953) entschieden. Er hat diese Ansicht aus Anlaß der schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Revision geprüft und hält an ihr fest. Das Rechtsmittel hat daher auch in diesem Punkte keinen Erfolg.
3.) Schließlich hält auch die Verurteilung des Angeklagten BuiD wegen Beihilfe zum Devisenvergehen der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Feststellung, de FEB in Sowjetsektor wohnte, konnte das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S 21) nachholen. Das Gesetz schreibt nicht vor, daß die tatsächlichen Feststellungen nur in einem bestimmten Abschnitt des Urteils getroffen werden können.
b) Da der Angeklagte Bug durch seine Tätigkeit die ungenehmigte Lieferung von Waren aus dem Sowjetsektor in die Westsektoren gefördert und dem FB bei den Abrechnungen IM-West-Beträge übergeben hat, ist seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Devisenvergehen nach Art 1 Nr 1 (h) und Nr 2 (a) der Berliner Devisenverordnung gerechtfertigt.
c) Das Landgericht hat in Tateinheit mit der unerlaubten Einfuhr auch den Tatbestand des Art 1 Nr 1 (d) der genannten Verordnung als erfüllt angesehen, Die durch diese Bestimmung begründete Strafbarkeit des Geschäftsabschlusses wird jedoch dadurch aufgezehrt, daß die Waren auf Grund dieser Vereinbarung ohne Genehmigung nach Westberlin gebracht worden sind und damit der Tatbestand des Art 1 Nr 2 (a) der DevVO erfüllt worden ist. Es liegt daher nur e i n (fortgesetztes) Devisenvergehen der unerlaubten Einfuhr vor. Zu ihm hat der Angeklagte Bu Beihilfe geleistet. Nur in diesem Umfange ist er zu diesem Punkte in der Urteilsformel für schuldig erklärt worden. Auf den Strafausspruch wird es in der Regel ohne Einfluß sein, ob das Gericht ein einheitliches Devisenvergehen aus einer
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oder aus mehreren Einzelbestimmungen der DevVO herleitet. Hier muß der Strafausspruch aber aus folgenden Gründen ohnehin aufgehoben werden.
4.) Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung, wegen Vorteilsbeihilfe zur Umsatzausgleichsteuer- und Monopolausgleichsabgabenhinterziehung, wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr und wegen Beihilfe zu einem weiteren Devisenvergehen. Dieses liegt in der wiederholten Aushändigung der Geläbeträge in DM-West an Feldmann. Der Verteidiger hat mündlich vorgetragen, hier fehle es, wenn der Angeklagte Bug und der Mitverurteilte KB nur Gehilfen seien, an einem Haupttäter. Es kann dahinstehen, ob KB. vielleicht auch Bu, in diesem Punkte als Täter hätte verurteilt werden müssen; denn niemand ist dadurch beschwert, daß er nur als Gehilfe bestraft wird.
Der Verteidiger hat weiter mündlich ausgeführt, der Angeklagte sei nach der Urteilsformel wegen dreier selbständiger Handlungen zu einer Gefängnis- und zwei Geldstrafen verurteilt worden, dieser Spruch habe jedoch in den Urteilsgründen keine rechtliche Grundlage. Ihnen sei nicht deutlich zu entnehmen, wie das Landgericht das Zusammentreffen der mehreren strafbaren Handlungen rechtlich beurteilt, wieviel selbständige Taten es im Ergebnis angenommen und für welche
Handlungen es die einzelnen Strafen schließlich verhängt habe,
Es ist zuzugeben, daß die Urteilsformel unübersichtlich und die Urteilsgründe in diesem Punkte schwer verständlich sind. Ihre genaue Prüfung führt jedoch zu folgendem Ergebnis.
Das Lendgericht hat a 1 1 e Beihilfehandlungen des Angeklagten Bug una des Mitverurteilten KB nicht nur als in sich fortgesetzte Handlungen, sondern auch als von einem einheitlichen Gesamtvorsatz umfaßt angesehen und daher angenommen, daß sie im Ergebnis alle in Tateinheit zusammentreffen. Dies kommt in der Urteilsformel jeweils
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durch die Worte "alles fortgesetzt begangen" zum Ausdruck und ergibt sich in den Urteilsgründen bei KEEEB aus der Wendung "weitere strafbare Handlungen, die ebenfalls in Fortsetzungszusammenhang mit den anderen stehen" (UA 5 21), und bei beiden Angeklagten aus der Bemerkung, die Strafe sei nach § 73 StGB dem § 401 b RAbgO als dem Gesetz zu entnehmen, das die schwerste Strafe androhe (UA S 21,23). Von Tatmehrheit ist nirgends die Rede, und § 74 StGB wird im Urteil ebensowenig erwähnt wie im Eröffnungsbeschluß.
Es braucht nicht erörtert zu werden, ob die Übergabe der Geldbeträge in DM-West an Feldmann als selbständige Tat hätte behandelt werden müssen. Durch die Annahme der Tateinheit sind der Angeklagte Bug und der Mitverurteilte KO jedenfalls nicht beschwert,
Das Landgericht entnimmt die Gefängnisstrafen von 1 Jahr und 4 Monaten gegen KB und von einem Jahr gegen Gen Angeklagten BuD dem § 401 db RAbgO und verhängt daneben gegen beide auf Grund des § 396 RAbgO je eine Geldstrafe von 2000 DM. Das ist richtig; denn auch in den Fällen des § 401 b RAbgO muß auf eine Geldstrafe erkannt werden, weil er keinen selbständigen Straftatbestand aufstellt, sondern nur die in § 396 RAbgO angedrohte Gefängnisstrafe verschärft (vgl RGSt 75,188 und BGH 2 StR 78/51 vom 6.4.1951).
Außerdem setzt die Strafkamner gegen den Angeklagten Bug und den Mitverurteilten KB "wegen des Wirtschaftsvergehens" (UA S 22,23) je eine Geldstrafe von 500 IM fest. Dies verstößt gegen § 73 StGB. Nach ihm ist bei Tateinheit "nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, bei ungleichartigen Strafarten dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart androht", anzuwenden. Das Reichsgericht hat dies dahin ausgelegt, es müsse gleichwohl neben der Freiheitsstrafe aus dem strengeren Gesetz auf eine Geldstrafe erkannt werden, die n ur das mildere Gesetz vorschreibt (RGSt 75,190). So liegt es hier aber nicht. Es handelt sich auch nicht um einen Fall des § 418
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Abs 1 Satz 2 RAbgO0. Das Landgericht durfte daher außer der Geldstrafe, div es schon auf Grund des § 396 RAbg0 aussprechen mußte, keine weitere Geldstrafe für die Beihilfe zur Wirtschaftsstraftat verhängen.
Der Verstoß nötigt, die beiden gegen den Angeklagten Bu verhängten Geldstrafen aufzuheben. Auch der Ausspruch des Landgerichts, die Geldstrafen und die Wertersatzstrafe seien durch die Untersuchungshaft getilgt, kann nicht bestehen bleiben; denn es läßt sich nicht völlig ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie nur eine Geldstrafe festgesetzt, einen Teil der Untersuchungshaft auch auf die Gefängnisstrafe angerechnet hätte.
In dem angegebenen Umfange muß der Senat den Strafausspruch auch insoweit aufheben, als er gegen den Mitverurteilten KB ergangen ist, der keine Revision eingelegt hat; denn bei ihm liegt dieselbe Verletzung des sachlichen Rechts vor (§ 357 StPO).
Das Landgericht wird nunmehr gegen KB uns zuD je eine Geldstrafe festzusetzen haben. Sie darf nach § 358 Abs 2 StPO den Betrag von 2500 DM nicht übersteigen.
Der Verteidiger des Angeklagten Bug hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat hilfsweise beantragt, auf die Gefängnisstrafe weitere Untersuchungshaft anzurechnen, die dieser Angeklagte nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils erlitten habe. Auch hierüber wird das Landgericht zu entscheiden haben.
5.) Auf die Sachrüge des Angeklagten Bug9 ist seine Verurteilung auch insoweit nachzuprüfen, als die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhebt. Dabei ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Da der Angeklagte nicht als Täter, sondern als Gehilfe verurteilt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Nr 2 WStG in seiner Person erfüllt waren. Entscheidend ist vielmehr, daß sie in der Person des Haupttäters vorlagen und der Angeklagte
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diese Tatsachen kannte (vgl BGH MDR 1953,54). Boides ergibt sich aber hinreichend aus dem Urteil.
II.
Revision des Angeklagten “REED.
l.) Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet,
a) Der Vorsitzende hat eine Frage des Verteidigers en den Zeugen ZW als nicht zur Sache gehörig zurückgewiesen. Der Verteidiger hat keine Entscheidung des Gerichts nach § 242 StPO herbeigeführt. Nur wenn ein Gerichtsbeschluß vorläge, könnte die Revision auf die Behauptung gestützt werden, die Verteidigung sei unzulässig beschränkt worden (vgl § 338 Nr 8 StPO).
b) Die Revision behauptet, der Vorsitzende habe die Art, in der der Verteidiger den Zeugen ZUM befragte, zu Unrecht als mokant bezeichnet und dem Wunsch dieses Zeugen nachgegeben, die Fragen des Verteidigers nicht von diesem unmittelbar, sondern von dem Vorsitzenden vorgelegt zu erhalten. Durch beide Vorgänge sei das Ergebnis der Vernehmung des Zeugen zuungunsten des Angeklagten beeinflußt worden.
Der Vorsitzende hat auf cine angemessene Form der Befragung hinzuwirken. Wenn er es aus diesem Grunde nach seinem pflichtgemäßen Ermessen für angezeigt hält, einen Prozeßbeteiligten zu ermahnen oder zurechtzuweisen, 80 liegt darin kein Verfahrensverstoß, der die Revision rechtfertigen könnte.
In das Recht des Verteidigers, Fragen nach § 240 Abs 2 StPO unmittelbar an den Zeugen zu richten, konnte der Vorsitzende allerdings nach § 241 Abs 1 StPO nur dann eingreifen, wenn der Verteidiger seine Befugnis mißbrauchte. Wie sich aber aus der Revisionsbegründung ergibt, hat der Verteidiger das Verfahren des Vorsitzenden hingenommen, ohne eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, die nach § 238 Abs 2 StPO zulässig gewesen wäre (vgl RGSt
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18, 365/367/). Auch in diesem Punkte scheitert daher die Verfahrensbeschwerde daran, daß kein Gerichtsbeschluß veranlaßt worden ist (vgl § 338 Nr 8 StPO).
c) In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger die unter a) und b) behandelten Vorgänge auch als eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO dargestellt und die Auffassung vertreten, er habe zu diesem Punkte einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht rechtzeitig in der schriftlichen Revisionsbegründung gerügt. Dies trifft nicht zu. Die Zurückweisung der Frage und die sonstigen Vorkommnisse bei der Vernehmung des Zeugen ZB werden in der Revisionsbegründung nur unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung erörtert. Auch aus Nr II der Rechtfertigungsschrift, auf die der Verteidiger besonders hingewiesen hat, läßt sich nicht die Behauptung entnehmen, das Landgericht habe infolge jener Vorgänge seine Aufklärungspflicht verletzt.
Außerdem wäre die Rüge sachlich unbegründet. Es drängte sich dem Gericht nicht auf, von Amts wegen einer Prage nachzugehen, deren Zurückweisung durch den Vorsitzenden der Verteidiger hingenommen hatte, ohne die Entscheidung des Gerichts anzurufen. Konnte der Verteidiger dies mit seinen Pflichten vereinen, so machte auch die Strafkammer sich nicht der Pflichtverletzung, die er ihr jetzt vorwirft, dadurch schuldig, daß sie auf Grund seines Verhaltens die Frage als endgültig erledigt ansah.
d) Der Vorsitzende hat ein Gutachten des Instituts für Gärungsgewerbe, das der Zeuge LB dem Gericht überreicht hatte, "vorgetragen". Die Revision beanstandet, daß es nicht förmlich verlesen worden ist.
Auf dieser Unterlassung (vgl dazu BGHSt 1,94/967) 'beruht das Urteil jedenfalls nicht, Die Verurteilung des Angeklagten MED stützt sich vielmehr auf die Aussagen der
Zeugen REED, EEE Sediiim, NED una Do. Das ergeben die Urteilsgründe deutlich (vgl UA S 17). Nur er-
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gänzend wird in einem mit den Worten "Es kommt noch hinzu" beginnenden Satz eine Feststellung verwertet, die offenbar auf das Gutachten des Instituts für Gärungsgewerbe zurückgeht. Nach ihr enthielt eine mit dem Etikett der Firma des Angeklagten versehene Flasche "Richtenbergert, die der Zeuge CD in einem Einzelhandelsgeschäft gekauft hatte, Sprit aus dem Sowjetsektor. Wie die Urteilsbegründung erkennen läßt, wäre das Landgericht aber auch ohne diese Feststellung zu demselben Ergebnis gekommen.
Der Senat braucht daher auch nicht auf die Ausführungen der Revision einzugehen, das Landgericht habe den § 244 Abs 2 StPO dadurch verletzt, daß es nicht aufzuklären versucht habe, ob die vom Zeugen GB erworbene Flasche "Richtenberger!' wirklich aus der Fabrikation des Angeklagten stamme und ob ihr Inhalt nicht hergestellt worden sei, she dem in Westberlin erzeugten Sprit ein Testmittel beigefügt worden sei, das ihn von dem "Ostsprit" unterscheide.
2.) Die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet.
a) Der Verteidiger hat vor dem Senat mündlich ausgeführt, ‘der Vorsatz des Angeklagten sei im Urteil nicht dargetan. Die vermidte Feststellung ergibt sich jedoch deutlich aus dem Zusammenhang des Urteils. Der Angeklagte nahm den Sprit selbst, gewöhnlich morgens zwischen 7 und 8 Uhr, in Empfang. Er verwertete ihn, wenn seine Angestellten nicht im Hause waren.
b) Entgegen der Auffassung des Verteidigers genügt die Feststellung, daß es sich um "ausländischen" Sprit ‚handelte. Damit ist gesagt, daß er außerhalb der deutschen Zollgrenzen, auch des sowjetisch besetzten Gebietes, hergestellt worden war.
c) Es trifft zwar zu, daß das Urteil den Begriff der Gewerbsmäßigkeit nicht näh-r erläutert. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber ohne weiteres, daß der Angeklagte sich durch wiederholten Ankauf unversteuer-
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ten und unverzollten Sprits eine Erwerbsquelle für gewisse Zeit schaffen wollte, also gewerbsmäßig handelte.
d) Er hat aber nicht, wie das Landgericht annimmt, "Zoll- und Steuerhehlerei", sondern nur Steuerhehlerei begangen, Der Ausdruck "Zollhehlerei" ist dem Gesetz fremd. Es spricht in § 403 RAbgO auch dann, wenn der Vortäter Zoll hinterzogen hat, nur von Steuerhehlerei. Wer eine Sache, für die sowohl Verbrauchsteuer als auch Zoll hinterzogen worden ist, seines Vorteils wegen ankauft, begeht nur e ine Steuerhehlerei. Daß zuvor mehrere Arten von Abgaben verkürzt worden sind, ist für die Steuerhehlerei ebenso bedeutungslos, wie es für den Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB ohne Belang ist, ob der Vortäter nur gegen ein oder gegen mehrere Strafgesetze verstoßen hat.
Der Senat berichtigt aus diesen Gründen den Schuldspruch. Auf die Straffrage hat die Änderung keinen Ein- ‚ fluß.
e) Die Darlegungen, mit denen die Revision nachweisen will, dem Angeklagten könne unmöglich die vom Landgericht angenommene Menge Ostsprit geliefert worden sein, können die Feststellungen des Urteils nicht erschüttern. Die Berechnungen der Revision beruhen auf Voraussetzungen, die im Urteil keine Grundlage haben. Die Kleinabnehmer des Angeklagten waren "hauptsächlich Gastwirte in den Westsektoren" (UA S 10). Über ihre Zahl wird aber nichts gesagt. Sie ergibt sich auch nicht aus der Beweiswürdigung (UA S 17). Außerdem hatte der Angeklagte auch Großabnehmer (UA S 11).
f) Die rechtliche Überprüfung des Urteils ergibt nur noch in dem folgenden Punkte einen Fehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft nicht angerechnet, "weil er trotz der vielen gegen ihn sprechenden Beweisanzeichen hartnäckig bei seinem Leugnen verblieb und dadurch nicht nur den mit der Ermittlung befaßten Behörden, sondern auch dem Gericht erhebliche Kosten und Arbeit verursacht hat" (UA S 27).
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Hartnäckiges Leugnen allein ist jedoch kein rechtmäßiger Grund, die Strafe zu erhöhen oder die Untersuchungshaft nicht anzurechnen. Dies hat der Senat in Anlehnung an BGHSt 1,103 u 105 schon in einem Urteil vom 8.5.1952 - 5 StR 104/52 - entschieden. Daß der Angeklagte etwa durch sein Verhalten im Verfahren cine besondere Einsichtslosigkeit gezeigt und dadurch cin größeres Maß an Schuld oder Gefährlichkeit bewiesen oder die Dauer der Untersuchungshaft selbst verschuldet hätte, sagt das Landgericht nicht. Es betont vielmehr die den Ermittlungsbehörden und dem Gericht entstandene Mehrarbeit. Dieser Gesichtspunkt ist rechtlich verfehlt. Die Anrechnung der Untersuchungshaft darf nicht als eine Art "Prämie" dafür angesehen werden, daß ein Angeklagter die Arbeit des Gerichts durch ein Geständnis erleichtert.
III. Revision des Angeklagten Hg».
1.) Die Revisionsbegründung enthält zum größten Teil anzulässige tatsächliche Ausführungen. Das gilt auch für ihre Behauptung, dic "objektive Aufklärungspflicht" sei verletzt, weil die Feststellungen nicht dem Verhandlungsergebnis entsprächen, sondern Werturteile darstellten, die "die Motive und die Handlungsweise des Angeklagten H@EEB von vornherein in ein höchst zweifelhaftes Licht" rückten. Die Revision richtet sich hier nur unzulässig gegen die Beweiswürdigung. Sie geht auch sonst von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus. Ob dieser vom Tatrichter rechtlich richtig gewürdigt worden ist, kann das Revisionsgericht nur dann nachprüfen, wenn die Revisionsbegründung mindestens ihrem Sinne nach die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Eine ausdrückliche allgemeine Sachbeschwerde fehlt hier. Sie kann den tatsächlichen Ausführungen der Revision auch nicht etwa ent“ nommen werden; denn das Wesen jeder Sachrüge besteht darin, geltend zu machen, das Gericht habe das Recht auf
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den von ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendst. Die Sachbeschwerde muß also die Urteilsfeststellungen als zutreffend voraussetzen. Das tun die meisten Darlegungen der Revisionsbegründung gerade nicht. Immerhin finden sich darin auch rechtliche Ausführungen über die Vorteilsbeihilfe, die mit der Bemerkung abschließen, es werde "rechtsirrtümliche Auslegung des Begriffs der Vorteilsbeihilfe im Sinne von § 398 RAbgO sowie § 49 StGB" gerügt.
Diese Wundungen können als ausreichende Begründung im Sinne des § 344 Abs 2 StPO angesehen werden. Sie machen die Revision zulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten HB wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Umsatzausgleichsteuer- und Monopolausgleichsabgabenhinterziehung und mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr richtet.
2.) In diesem Punkte ist die Revision jedoch unbegründet. Wie das Urteil ergibt, wußte der Angeklagte HD spätestens am 1.März 1952, daß er es mit Spritschmugglern zu tun hatte und ihnen bei ihren Geschäften durch die Überlassung eines Fahrzeugs Hilfe leistete (UA S 15,16). Damit ist entgegen der Auffassung der Revision ausreichend festgestellt, daß der Angeklagte die wesentlichen Merkmale der Haupttat kannte. Auch die Vorteilsabsicht und die Gewerbsmäßigkeit sind genügend dargetan. Das Landgericht hat daher den § 49 StGB und den § 398 RAbgO nicht verletzt.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat noch ausgeführt, die Art der rechtlichen Würdigung (vA S 25) und die Höhe der Strafe erwecke den Verdacht, die Strafkammer habe übersehen, daß sie den Gehilfenvorsatz des Angeklagten HP nit Sicherheit erst vom 1.3.1952 an festgestellt habe. Dieser Angriff ist nicht gerechtfertigt. Das Landgericht konnte zuungunsten des Angeklagten H@WP perücksichtigen, daß er sein Fahrzeug dem Mitverurteilten “ ) am 1.3.1952 orneut überließ, obwohl er spätestens an diesem Tage erkannte, daß er dadurch schon vorher lange Zeit den
Spritschmuggel unwissentlich unterstützt hatte. So ist das Urteil aufzufassen.
3.) auf die Sachbeschwerde berücksichtigt der Senat von Amts wegen noch folgendes.
a) Das Landgericht sieht dio Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr "aus demselben Grunde" wie bei dem Angeklagten Bug als Yirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 2 WStG an. Es kommt jedoch auf die Kenntnis des Gehilfen davon :.2, daß die Merkmale der genannten Bestimmung in der Person des Haupttäters vorliogen (vgl oben Nr I 5). Sie ergibt sich aber auch hier hinreichend aus dem Urteil. Denn der Angeklagte wußte spätestens seit dem 1.März 1952, daß der Spritschmuggel gewerbsmäßig mit mindestens einem Fahrzeuge, also in einem größeren Umfange betrieben wurde, der auf Liner die staatliche Wirtschaftsordnung mißachtenden Einstellung beruhte.
b) Nach dem Erlaß des Urteils ist am 1.Oktober 1953 die neue Fassung des § 23 StGB in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung ist nach § 2 Abs 2 Satz 2 StGB noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Der Angeklagte HD ist zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Sache muß daher an das Landgericht zurückverwiesen werden, damit dieses prüft, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.
4.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten Holtz wegen Zoll- und Steuerhehlerei macht die Revisionsbegründung keinerlei Ausführungen. Insoweit fehlt es auch an einer allgemeinen Sachrüge. In diesem Punkte ist die unbeschränkt eingelegte Revision daher nicht nach § 344 Abs 2 StPO gerechtfertigt worden, also unzulässig. Aus diesem Grunde kann der Senat den Ausdruck "Zoll- und Steusrhehlerei" bei diesem Angeklagten nicht in "Steuerhohlerei" berichtigen (vgl oben Nr II 2 d).
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- 17 - IV. Revision der Nebenbeteiligten Bi.
Auch diese Revision läßt in ihrer Begründung jede sachlichrechtliche Rüge vermissen. Sie erhebt die allgemeine Sachbeschwerde weder ausdrücklich noch ihrem Sinne nach. Sie enthält vielmehr zunächst eine selbständige, also auf tatsächlichem Gebiet liegende Auslegung des Vertrages vom 11.2.1952. Das Landgericht hält für nicht bewiesen, daß er ernst gemeint gewesen sei, und stützt sich dabei auf das eigene Verhalten der Nebenbeteiligten im Ermittlungsverfahren. Div Revision will diese Beweiswürdigung entkräften und dartun, aus dem Verhalten der Nebenbeteiligten ergebe sich nichts gegen die Ernstlichkeit des Vertrages. Solchen Ausführungen tatsächlicher art läßt sich keine sachlichrechtliche Beschwerde entnehmen (vgl oben Nr III l). Dies gilt auch für die Rüge der Revision, es sei "rechtsirrtümlich, daß das angefochtene Urteil mit keinem Wort den zu den Gerichtsakten überreichten Übereignungsvertrag vom 11.2.1952 sowie die Angaben der Nebenbeteiligten und des Angeklagten HEWB zu diesem Vorgang" erwähne, Diese - im übrigen unrichtige - Behauptung läßt nicht erkennen, wieso das Landgericht gegen eine Vorschrift des sachlichen oder des Verfahrensrechts verstoßen haben soll. Schließlich macht die Revision zu der Bemerkung des Landgerichts, die Nebenbeteiligte habe die Umschreibung des Kraftfahrzeugs auf ihren Namen nicht nachweisen können, ebenfalls nur tatsächliche Ausführungen.
Der Revision fehlt also die ordnungsmäßige Begründung nach § 344 Abs 2 StPO. Das Rechtsmittel ist daher unzulässig und muß ohne sachliche Nachprüfung verworfen werden.
Der Oberbundesanwalt ist davon ausgegangen, das Landgericht habe zwei selbständige Handlungen des Angeklagten BuD angenommen. Er hat beantragt, die Urteilsformel in diesem Sinne richtigzustellen und die Revision dieses Angeklagten zu verwerfen. Im übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrage.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker