§ 418 Durchführung der Hauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 31.01.2002 – 152-20/01
- AG Hamm, 28.05.2025 – 530 Cs 108/25 (935 Js 139/25)
- OLG Oldenburg, 15.06.2017 – 1 Ss 96/17
- KG, 29.05.2012 – 1 Ws 30/12Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 31.01.2005 – 4 Ss 589/2004; 4 Ss 589/04
- OLG Hamm, 22.08.2003 – 3 Ss 492/03
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 08.11.2024 – 1 ORs 4 SRs 67/24
- AG Reutlingen, 10.09.2024 – 5 Ds 20 Js 20864/24
- AG Köln, 11.06.2013 – 520 Ds 143/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 418 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/418#abs-1 (1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/418#abs-2 (2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/418#abs-3 (3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. § 408a gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/418#abs-4 (4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.