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BGH Entscheidung vom 15.01.1954 – 1 StR 346/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Begünstigung begeht auch, wer die weitere Strafvollstreckung gegen einen von einem Besatzungsgericht verurteilten Strafgefangenen vereitelt, wenn dieser aus einer deutschen Strafanstalt, in der er die Strafe zu verbüßen hatte, entwichen ist und von deutschen Polizeibehörden zur Fortsetzung der Strafvollstreckung gesucht wird,

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Für das Nachschlagewerk! 5 Nicht für die Amtliche Sammlung’ ze Gesetz: StGB § 257 :

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Rechtssatz: Begünstigung begeht auch, wer die weitere Strafvollstreckung gegen einen von einem Besatzungsgericht verurteilten Strafgefangenen vereitelt, wenn dieser aus einer deutschen Strafanstalt, in der er die Strafe zu verbüßen hatte, entwichen ist und von deutschen Polizeibehörden zur Fortsetzung der Strafvollstreckung gesucht wird,

Aktenzeichen: * StR 346/53 „‘ Urteil des BGH vom 15. Januar 1954 IG Mainz

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ImNamen des Volkes 4

In der Strafsache E 3

‚gegen Bi

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1, die Hausgehilfin Margot HOEEED aus EB. dort ge- u boren am EEE :9352; alt:

2,) den Schuhma A” Ss Er aus MB: “ R geboren =. (iii 1923 in Dr | Blumenverkäuferin Anni PR rn EEE u

TED aus ME, geboren am 1924 in N (Wester-

3.) die

wald);

wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u.a,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom i. Dezember 1955 in der Sitzung vom Bi 5 15. Januar 1954, an der teilgenommen haben: a

Senatspräsident Dr. Hörchner

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter .'Dr.Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha "

Antsgerichtsrat GEEEEEEEND

J ustizangestellter I)

für Recht erkannt:

1.)

“ renskosten - an das Landgericht zurückverwiesen. ...: : Im übrigen werden diese Revisionen verworfen: ) Die Revision des Angeklagten Erwin SCHERER .: 7 worfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. ,

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als Vorsitzender,

-als beisitzende Richter, als Vertreter der Bundesannaltschaft;

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, Fu

Auf die Revisionen der Angeklagten Margot und Anni: SCHOEN ird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 18. Februar 1953, soweit diese Beschwerdefihrerinnen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, im Strafausspruc! mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang: wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch: über die Kosten der Rechtsmittel, —- bezüglich der Angeklagten Margot Hl zugleich Über die sonstigen Verfah-

wird ver-

Von Rechts wegen

- urteilt. Es hat festgestellt, dass die Angeklagte im .

i.) Unbegründst ist die Rüge, die Strafklage sei .aurch das rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts in Bad Kreuznach vom i5. Juni 1952 verbraucht, durch

nach abgeurteilten Tat nicht besteht und dass auch das

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I. Die Revision der Angeklagten Margot HE - | 3

Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin wegen fortgesetzter Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis ver--

Mai 1951 wiederholt zum Absatz von Waren, die ihr damaliger Geliebter Hein dem Kleiderwarengeschäft LED EEE entwendet hatte, mitgewirkt und einige der gestoblenen Sachen von ihm als Geschenk angenommen hat.

'# Die Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg: “x

das die Beschwerdeführerin wegen fortgesetzter ‚Hehlerei mit sechs Monaten Gefängnia bestraft worden ist. Die

Strafkammer hat diese Frage geprüft. Sie ist überzeugt, dass ein Fortsetzungszusammenhang zwischen der jetzt zu = “ähndenden Tat und der vom Schöffengericht in Bad Kreuz-

Schöffengericht einen solchen bei Kenntnis der jetzt abzuurteilenden Vorgänge nicht angenommen hätte, Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden | Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei.

2.} Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Zwar ist nicht § 267 Abs 3 StP9,. wie die Beschwerdeführerin geltend macht, verletzt Die Urteilsgründe enthal.#-. ten die wesentlichen Umstände, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind; eine erschöpfende Aufzählung $&mtlicher Strafzumessungsgründe ist nicht geboten.

Seit der Aburteilung ist jedoch das Jugendgerichtsgesetz vom 4 August 1953 in Kraft getreten, das auch auf Verfehlungen anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind: Die Angeklagte HB war pei Begehung der Straftat über "8, aber noch nicht 21 Jahre alt. Sie war daher nach § 1 Abs 2 JGG eine Heranwachsende. Die Prüfung der Frage, ob auf sie gemäss § 105 JGG die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 - 32 dieses Gesetzes anzuwenden sind, erfordert noch Feststellungen durch den Tatrichter. Ter Strafausspruch ist daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.

Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob die vom Schöffengericht in Bad Kreuznach am 15 Juni 1952 verhängte Strafe schon ganz verbüsst ist. Verneinendenfalls wird bei der neuen Entscheidung § 79 St@B

oder § 31 JGG zu berücksichtigen sein.

Die Zurückverweisung erfolgt an das landgericht, weil das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin Margot HE mit dem geren die Angeklagte Anni SEE verbunden ist, hinsichtlich deren ebenfalls das Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist (Abschnitt III). Die Befugnis des Tatrichters, das Verfahren gegen Margot WWiWBabzutrennen und an das Jugendschöffengericht zu verweisen (§§ 118 Abs 2, 103 Abs 3 JGG. BGH I! StR 362/53 vom 17. November 1953), wird dadurch

anders gelagert als die in den Entscheidungen des Bundes-

= ‚gut verneint worden ist.

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nicht berührt.

Wendet das neu erkennende Gericht Jugendstrafrecht an (§ 105 JGG), so ist bei der Entscheidung über die Kosten § 74 JGG zu berücksichtigen (§ 109 Abs 2 aa0).

II. Die Revision des Angeklagten I Erwin _S (EEE -

Der Beschwerdeführer ist wegen Beihilfe zum schweren Diebstehl in Tateinheit mit Hehlerei in zwei Fällen, wesen schwerer Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei und wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis sowie wegen einfacher Begünstigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

"Sein Rechtant.ttel hat reinen Erfolg.

1% ) Die Verurteilung ı wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in den Fällen HMM (12. Dezember 1950) und Nieder-. berger ist rechtlich bedenkenfrei. Sie schlies«t bei dem Be festgestel. ten Sachverhalt eine Best:afung weren nach- Bi: folgender Hehlerei an der Beute nicht aus. Die Tat ist

gerichtshofs 4 StR 695/52 vom 19. März 1955 und 2 StR 48/53 vom 5. Mai 1953 behandelten Fälle, in denen wegen der Verurteilung .wegen Beihilfe zu einem Diebstehl die Hörlichkeit, 3 einer Bestrafung wegen nachfolg gender Hehlerei an dem Diebeg==

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. Fall hindert die Bestrafung wegen Teilnahme en dem Eigenj ‚tumsverbrechen nicht die Verurteilung wegen der nach?olgen-

stählen in Kenntnis ihres Vorhabens einen Sack zum Wegschaffen der Beute zur Verfügung gestellt.

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Im ersten Fall teilten die Angeklagten Heck und FD in cer SCHEEEEBchen Wohnung die Beute unter sich, packten sie um und brachten sie fort. Sie liessen aber etwa«ı00 Zigaretten für Erwin SEE una ein neues Feuerzeug für Anni SED zurück. Die Eheleute SCHE ahnen die Gegenzt#nde in Kenntnis ihrer Herkunft an sich. Im zweiten Fall wurde die Leute von den Angeklagten HeBund HE in der Wohnung der Eheleute F SC unzepeckt und fortgebrecht. Dem Beschu:rdeflihrer = Erwin SED z= ben sic einige Schachteln Zigereiten. .

Der Anreklagte Exrvin PAEEEEEEEENER demnech nicht als- e baldige Verfürungsgewalt an dem Diebesgut besessen, er hat = einen Teil der gestohlenen Gegenstiünde, nachdem die Diebe über sie ver!igt hatten, auf Grund eines nach der Nateusführung gefassten Entschlusses erworben. In einen solchen:

‚den Hehlerei (2 StR 220/53 vom 4. Dezember 1953, zum Ab- "äruck bestimmt; 1 StR 300/53 vom i5. Dezember 1953 und

StR 437/53 vom 5. Januar 1954, sowie BCHSt 3, ‘9:). Durch die rechtsirrige Annehme von Tateinheit zwischen Beihilfe br zum Diebstahl und Hehlerei - statt richtig von Tatmehrheit - - 3

ist der Ahgel:lagte nicht beschwert.

2.) In Falle des Einbruchdiebstehls in das Tabakwarengeschöft. Rp von 15. Januar 195° ist die Bestrafung des Angcl:lagten werten schwerer Berünstigung rechtlich bedenkenfrei. Ebensowenig li'sst die Verurteilung wersen Heh-

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“ lerei einen Rechtsirrtum erkennen. Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel in diesem Fall nicht nher begrlindet, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübriren. Ob beide Tatbestände in Tateinheit stehen, kann dehinge- ‚stellt bleiben, da der Angeklagte dufch ihre Annahme nicht beschwert ist. '

3.) Aus der fortgesetzten Hehlerei hat das Mitverzehren der beiden von dem Mitangeklagten HB ent:.:iendeten und zubereiteten Kaninchen auszuscheiden, da in dem blossen .. Mit.enuss, wie die Revision zutreffend geltend gemacht hat, keine Hehlereihandlung im Sinne des § 259 StGB liegt (EGH in NW 1952 S 754 Nr 24). Es ist jedoch angesichts R der im übrigen erlangten Beute zweifelsfrei auszuschliessen, 3 | | dass die Strafkammer die Einzelstrafe we;:en der fortgesetzten. E Hehlere). oder ger die Geramtstrafe geringsr bemessen hätte, BR wenn sie das Mitverzehren der Kaninchen nicht als strafber Br | engeachen hätte.

h 4. ) Gegen die Verurteilung wegen Begünstigung des Niten-. 2 geklagten. 3 bestehen keine rechtlichen Bedenken. 3

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte x Asolf HD, der im Jahre 1947 Aurch ein französisches Be- j = R “ ‚satzungsgericht zu einer hohen Gef! ingnisstrafe verurteilt “ E . . „worden war, im Herbst 1950 aus der Strafanstalt in Wittlich . 2; ” entwich, und dass Erwin SCEEEEB sowie seine Ehefrau . if

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? dem. RB Unterscnlupt gewährten v und ihn verborgen: hielten, E

zeitweilige Verhinderung der Strafvollstreckung begangen | werden (RGSt 73, 35! f).

Der Tatbestand der Begünstigung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Besatzungsgericht die Strafe gegen HB ausgesprochen hat. Denn die Besatzungsbehörde liess, wie die Urteilsgründe ergeben, die Strafe in der Strafanstalt Wittlich durch die deutsche Gefängnisverwaltung vollstrecken. Die deutschen Polizeibehörden haben nach einem entwichenen Gefangenen zu fahnden. Sie bemühten sich auch nach den Feststellungen der Strafkammer Fi um die Wiederergreifung des MB. Gegen die genannten Haß-f nahmen der deutschen Behörden bei der Strafvollstreckung richtete sich die Tätigkeit der Eheleute numup. Sie habensich somit gegen § 257 StGB verfehlt (vgl KG in HESt 2, S 36). Dass die Beschwerdeführer aus Mitleid gehandelt haben wollen, da.sie die erkannte Strafe für zu hoch und die Straftat durch die Teilvollstreckung der Strafe für ge- Me“ ‚sühnt ‚hielten, steht ihrer Verurteilung wegen einfacher I; Begünstigung nicht entgegen,

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Eine des Vorteils wegen begangene Begünstigung s 258 StGB) hat das | Tandgericht verneint.

III. Die Revision der Angeklagten Anni__S _ EEE 3;

Die Strafkammer hat die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Heh- :lerei, wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl, wegen schwerer Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei sovle wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und wegen einfacher Begünsti-

gung zu einer Geldstrafe von i00 Di verurteilt.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere wccht sie in den ersten beiden as Fällen die Nichtamwendung des § 46 StGB geltend.

1.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl im Felle aD <=2?°<- geschäft.

Als der Angeklagte Hepin Januar 1951 in das Geschäft einbrechen wollte, verständigte er die Angel: :lagte von seinem Vorhaben und bat’ sie, ihn zu begleiten und auf der Strasse aufzupassen, ob im Hause Licht angehe. Die Beschwerdeführerin folgte dem Angel:lagten He der die verschlossene Yür zum Hofe des Anwesens mit einen Dietrich öffnete und an einem Fe: ‚ster zuei Bisenstäbe aus dem Fensterrahmen riss. Dabei verursachte er ein starkes Geräusch. Er ging zu der auf der Strasse aufpassenden Anni SC ; um festzustellen, ob in Hause Licht angegengen oder sonst Verd& ‚chtiges | yon ihr bemerkt worden sei. Die Angeklagte wer Ausserst bestürzt " und bat He: sie nach Hause zu bringen, da sie nicht mehr in der Lage sei, die ihr zugedachte Aufgabe zu erfüllen. He entsprach diesem Wunsch, kehrte aber denn allein zum Tatort zurück und führte den: besbsichtigten Diebstahl durch.

Die Angeklagte hat sich zwar vor der Vollendung des Dicbstehls vom Tatort entfernt. Ihr Tatbeitreg blieb jedoch im Gesentgeschehen weiterhin wirksam. Sie leistete. ”

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kammer nicht zugesichert, Uitgewahrsam em Diebesgut hatte

geltend wacht, nach § 46 Nr StGB straffrei zu bleiben

Aufpasserdienste, während der Hauzttäter He@@die verschlossene Tür zu dem Hofraum des Anwesens, in das eingebrochen wurde, mit einem Dietrich Öffente und von einem Fınster des Hauses zwei Eisenstäbe wegriss. Durch das Fenster stieg er, nachdem er die Angeklagte auf ihren Wunsch nech Heuse gebracht hatte, ein und entwendete eine grössere fl Menge von Schokolade, Kaffee, Weinbrend und Butter. Die Urteilsgrinde ergeben, das» He@®, als die Angeklagte

ihre Mitwirkung einstellte, sein Diebstahlsvorhaben nicht etwa aufgegeben und den Diebstahl dann später auf Grund eines neuen Vorsatzes durchgeführt hat. Die Angeklagte hätte Straffr.iheit daher nur erlan;en können, wenn sie durch tätiges Handeln die Durchführung der Tat abgewendet hätte (RGSt 47, 358, 360, 362).

Auch gegen die Verurtsilung wegen Hehlerei an einigen durch den Diebstahl erlangten Gegenständen bestehen bei der besonderen Sachlage keine Bedenken. Zin Beuteanteil war der Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Straf-

sie nicht erlangt; sie hat die ihr geschenliten Gegenstände euf Grund eines neuen, von der Beihilfe zur Vortat un- _ abhängigen Vorsatzes an sich gebrecht. Durch die Annahme von Tateinheit ist die Angeklagte nicht beschwert (vgl oben, Ir 1); -

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2.) Im Falle Sc ist die Angeklagte wegen Beihilfe zu einem versuchten schweren Diebstehl verurtcilt,. Es ist auch hier zu prüfen, ob die Beschverdeführerin, wie sie

hat,

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Das ist zu verneinen. Ein freivilli er Rückt:itt liegt nicht vor. Denn die Urteilsgründe ergeben, aaß die Angeklagte aus Furcht, von "einer herannahenden Polizeistreife entdeckt zu werden, den Tatort verlassen hat. Überdies hat sich der Mitbeteiligte He@Bweiter, wenn auch er?olglos, bemüht, eine Tür des Kaufhauses mit einem Dietrich : zu öfzinen. - j ü

einheit nit Hehlerei sowie wegen forgesetzter Hehlerei lässt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechts?ehler

erkennen ve II 2)-

.y Dasselbe gilt für die Bestrafung wegen Tortgesetz-

5.) Die Verürteilung wegen. einfacher Begünstigung ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei (siehe II 4).

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6. ) Der Strafausspruch muss bei der Angeklagten Anni SEEN, soweit auf Freiheitsst:afe erkannt ist, aufgehoben werden, damit der Tatrichter prüfen kann, ob | die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des inzwischen ae in Kraft getretenen § 23 StGB vorliegen (§ 2 Abs 2 StGB u n.P.; § 354 a StPO5 BGH Urteile 1 StR 419/55 vom 6. Ok- .

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tober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = J2 1953, 733)»

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Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner ". . dagusch Dr. Schalscha

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