Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 15.07.1965 – 1 StR 268/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

2074 021 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_268/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Nikolaus P EEE zus VER. geboren am CD :922 in SCHE Solen, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Ioesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Oktober 1964 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Untersuchungshaft seit dem 10. Oktober 1964

wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt; es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1. In seiner Vernehmung durch die Polizei hatte der Angeklagte angegeben, er und seine Mitbeschuldigten hätten sich zum Einbruch ins Park-Cafe entschlossen, als sie feststellten, daß ein Einschleichen unmöglich gewesen sei. Der vernehmende Polizeibeamte hatte dies in der Hauptverhandlung als Zeuge bekundet. Die Revision meint, dem Angeklagten als Ausländer sei der Unterschied zwischen "Einbrechen" und "Einschleichen" -— wenigstens bei der polizeilichen Vernehmung - kaum klar geworden. Das Gericht habe deshalb einen Dolmetscher heranziehen müssen. Die Rüge geht fehl:

Sollte die Revision dahin zu verstehen sein, daß sie allgemein die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Dolmetscher beanstandet, so könnte sie damit nicht durchdringen. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte sich über 20 Jahre in Deutschland aufgehalten hat und über einen sehr umfangreichen und nuancierten deutschen Wortschatz

verfügt; in einem solchen Fall brauchte es keinen Dolmetscher heranzuziehen (vgl. BGHSt 3, 285, 286). Der Angeklagte hat aber auch die Behauptung, er sei im Vorverfahren von der Polizei mißverstanden worden, in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten (UA S. 17). Die Aufklärungspflicht ist deshalb insoweit nicht verletzt.

2. Die weiteren Aufklärungsrügen der Revision sind unzulässig, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, die das Landgericht hätte benutzeu sollen. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist offensichtlich unbegründet.

II. Sachbeschweräe:

1. Entgegen üer Meinung der Revision tragen die Feststellungen den Schuldspruch. Insbesondere ist die Verurteilung im Fall Park-Cafe in Ci (Abschn. A II des Urteils) rechtlich nicht zu beanstanden. An der Ausführung des gemeinsamen Plans beteiligte sich der Angeklagte dadurch, daß er Hinweise gab, mit Te und YB ias Fenster erkundete, durch das eingestiegen werden konnte, und mit Oi una DU in einem Kraftwagen Aufpasserdienste leistete. Als Op, TE una der Angeklagte aus Furcht, das wartende Fahrzeug könne auffallen, in einen Wald außerhalb Grafenwöhrs fuhren, setzten F@- EB ni MB ihre Tätigkeit fort in dem Glauben, ihre Tatgenossen paßten entsprechend ‘der Absprache weiterhin auf.

Mit Recht hält das Landgericht bei dieser Sachlage den § 46 Nr. 1 StGB nicht für anwendbar. Der Angeklagte hat durch den Abbruch seiner Aufpassertätigkeit die Ausführung des Verbrechens überhaupt nicht aufgegeben. Sein Tatbeitrag wirkte fort, weil sich FE una Ve auf ie

versprochene Absicherung verließen; das war dem Angeklagten auch bekannt. Er blieb deshalb für die von Til uns MBaussefünrte Tat mitverantwortlich (RGSt 54, 177, 178; BGH, Urteil vom 15. Januar 1954 - 1 StR 346/53; Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 479/60).

2. Die Rückfallvoraussetzungen hat das Landgericht ausreichend dargetan (UA S. 21). Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Seibert Hübner Fischer

Ioesdau Pikart