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BGH Entscheidung vom 15.12.1953 – 1 StR 300/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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28? 1 StR 300/53 2343 066
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Näherin Anna 5 t GENE aus MD-TO@MEEE, geboren am MB. EEE GE in
wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter kentel Bundesrichtar Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Antsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten Anna St wird das & & u
Urteil des Landgerichts in Mainz vom 15. Januar 1953, s0- weit es sie betrifft, mit den entsprechenden Feststellun-
gen aufgehoben
L) hinsichtlich der Verurteilung wegen Hehlerei im Falle
66 in vollem Umfang, 2.)im übrigen im Strefausspruch.
das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und . Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Tehlerei, wegen Diebstahls, wegen versuchten schweren Diebstahls, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revison hat nur teilweise Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Angeklagte nicht die Tatsachen anführt, welche den geltend gemachten Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs 2 StPO).
2,) Die sachlichrechtliche Rüge ist zum Schuldspruch nur bezüglich der Verurteilung wegen Hehlerei im Falle 66 begründet.
a) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten Hans und Rudolf KEEP aus einem Personenkraftwagen zwei Mäntel, 1 Paar Handschuhe und einen Schal entwendeten. "Die Handschuhe schenkte Rudolf K@Pder Anni StWip, die noch am gleichen Abend erfuhr, dass diese Handschuhe aus dem Autodiebstahl stammten. Nach der Festnahme des Angeklagten Hans KEEP holte die Angeklagte den Popelinemantel, der noch in dessen Schrank hing, und veränderte ihn so, dass sie ihn tragen konnte. Den Schal hatte sie am Tag zuvor von der Mutter des Angeklagten Rudolf KB erhalten."
Aus diesen Feststellungen ist nicht eindeutig ersichtlich, ob die Angeklagte St schon bei dem Ansichbringen der Handschuhe deren rechtswidrige lerkunft kannte. Entspre-
chendes gilt für des Schal.
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Das Urteil lässt auch nicht erkennen, ob die Angeklagte den Kantel eigermächtig aus dem Schrank des Hans KB weggenoumen oder im Einverständnis mit diesem Mitangeklagten, de in diesem Zeitpunkt schon festgenommen war, an sich gebracht het. \irenn die Angeklagte sich den Kentel ohne oder gegen den willen des Vortäters verschafft haben sollte, wäre der Tatbestand der liehlerei, der einen abgeleiteten Erwerb voraus-
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setzt, nicht gegeben. -
Diese Unklarheiten führen zur Aufhebung der Verurteilung 8 wegen Hehlerei im Falle 66. |
b) Im übrigen ist die Sachrüge zum Schuldspruch unbegründet.
Im Falle 26 hat die Strafkammer festgestellt, dass die Angeklagte eine Darenarmbanduhr von Rudolf KB als Geschenk angenommen hat, obwohl sie wusste, dass KB sie gestohlen hatte. Diese Feststellungen tragen @ie Verurteilung wegen Hehlerei, die auch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Angeklagte dem Rudolf KB nach Beendigung des Diebstahls beim Wegtragen eines Teils der gestohlenen Sachen behilflich war, um ihm die Vorteile des Diebstahls zu sichern, was sie 3 ihm vor Begehung des Diebstahls zugesagt hatte. Einen Gewahr-® sam an dem Diebesgut hatte sie dadurch noch. nicht erlangt. ® Auf Grund eines neuen Vorsatzes nahm sie nunmehr von KB die aus der Beute stammende Armbanduhr als Geschenk. Durch 75 die Annahme von Tateinheit ist die Angeklagte nicht beschwert.EE.
Soweit die Strafkammer die Angeklagte als Mittäterin bei einem Diebstahl (Fall 41) und einem versuchten schweren Diebstahl (Fall 58) verurteilt hat, hat sie die Annahme von Mittäterschaft rechtlich bedenkenfrei dargetan. Ein strafbefreiender Rücktritt von Versuch liegt nicht vor(R6St 59, 412). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass Landgericht habe sie in den Fällen 26 und 60 zu Unrecht als Nittäterin al gesehen, so übersieht sie, dass sie in diesen Fällen nicht ale
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solche verurteilt worden ist.
3.) Dagegen kann der Strafausspruch auch im übrigen nicht bestehenbleiben.
Nech der Verurteilung ist der § 23 StGB nF in Kraft getreten. Diese Bestinmung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs 2 StGB nF, § 354 a StPO; BGH 1 StR 419,53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Die Strafkammer hat ausgeführt, die Angeklagte sei wegen Diebstahls und Hehlerei geringfügig vorbestraft. zs ist daher nicht auszuschliessen, dass auf sie der § 23 StGB nF anzuwenden ist. Hierzu sind weitere Feststellungen des fatrichters erforderlich.
Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer, soweit Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgt ist oder erfolgen wird,auch zu § 27 b StGB Stellung zu nehmen haben.
Dr, Börchner Mantel Clanzwann Heimann-Trosien Dr. Schalscha
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