Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 26.11.1953 – 4 StR 27/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

vL 2287 043

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Richard GC EEE aus Ep, dort

geboren am 1905,

= 2, den Kaufmann Rolf K zur EEE. 2° - E

> boren am 1923 inE , © 3, den Schrotthändler Emil Friedrich Karl_1L un. aus i W H geboren am 192 n

w ter rs 025

8.

ER 2 ns!

wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr ingels

Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Yartin als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr mt als Vertreter der Bundesanwnltschaft,

ülıiiserbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft. In.

diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und

‘Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an

das Landgericht zurückverwiesen, x u Von Rechts wegen

- 2. 4 x Gründe: Eu ® Die Angeklagten sind wegen Hehlerei zu Gefängnisstrafen

” verurteilt worden, weil sie insgesamt 70 kg Vanadium im Wer-

te von 3 500 DM, das die Mitangeklagten Vip.ni "En , GEB auf ihrer Arbeitsstelle - beim EAEEEED Verein - ze-

stohlen hatten, ihres Vorteils wegen an sich gebracht haben. Ihre Rechtsmittel, die Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, müssen im Ergebnis Erfolg haben.

= I. Revision des Angeklagten I.

Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht durch Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen begründet. Sie ist mithin unbeachtlich.

[3

ne

Lipka hat den äußeren Tatbestand der Hehlerei in der Form des Ansichbringens verwirklicht. Er erhielt von a ., 5; «ED :: kg Vanadium zur freien Verfügung; denn er konnte - das Metall für eigene Rechnung zu einem beliebigen Preis ver- , ‚kaufen. Er übernahm es, um - wie er eingeräumt hat - selbst . "an dem Geschäft zu verdienen. Nach dieser Feststellung hat © ©: er die Vorteilsabsicht schon im Zeitpunkt des Ansichbringens . Sa gehabt, nicht erst, wie die Revision geltend macht, sechs wo- . : chen später, als er dem EEE das erbetene Darienn von 100 DM gewährte.

15.8 As.

Im übrigen reichen die Urteilsausführungen zur inneren = Tatseite nicht aus, um den Schuldspruch zu tragen.

Das Landgericht hat von der Beweisregel des § 259 StGB! Gebrauch gemacht. Seine Begründung verquickt jedoch in un- : klarer Weise äußere, auf die strafbare Erlangung des Metalls hinweisende Umstände mit dem eigenen Verhalten des Beschwer:! . deführers bei dem Erwerb der Diebesbeute. Dieses scheidet \ als Grundlage der Beweisregel aus (R6St 55, 204, 206; 64, 4) weil die Handlungen des Täters nur unmittelbare Schlußfolge- \ rungen auf seine Vorstellungen zulassen, die er sich über TR die Herkunft der Ware gemacht hat. Sie können nur als Beweis anzeichen für seine Kenntnis verwertet werden. Y

.. In dieser Hinsicht sind die Urteilsgründe aber ebenfall nicht eindeutig. Einerseits wird erwogen, der Angeklagte hab angesichts der von ihm erkannten Unbrauchbarkeit des Vanadiu für den Privatgebrauch "mindestens mit der Möglichkeit eines Diebstahls gerechnet", weil er sich bei der Erklärung des “ VEREEEEED. das Vanadium gehöre ihm, beruhigt habe. Andererseits führt das Urteil aus, "der Angeklagte hätte sich darüber Gewißheit verschaffen müssen, auf welche Weise W, EEE in den Besitz des Metalls gelangt sei. Da er das nicht getan habe, sei das Landgericht überzeugt, daß er

nicht im guten Glauben gehandelt habe. Indem er. das Material: trotz der Umstände, die zwingend die strafbare Herkunft erkennen ließen, seines Vorteils wegen: an sich gebracht habe, . habe er sich der Hehlerei schuldig gemacht." Diesen Darlegungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, welche Schuld-.. form das Landgericht schließlich für erwiesen erachtet hat. Aus der gesetzlichen Vermutung des § 259 StGB darf nur der bestimmte, nicht der bedingte Vorsatz hergeleitet werden

(RGSt aaO; BGH 4 StR 638/51 vom 13. Juni 1952). Zulässig wäre es hingegen, in erster Linie auf Grund der gesetzlichen

Beweisregel einen bestimmten Vorsatz des Täters festzustel- \

%

u " F E :

len und hilfsweise den unmittelbaren Nachweis des bedingten

" Vorsatzes auf Grund des gesamten Beweisergebnisses ohne Zuhilfenahme der Beweisvermutung für erbracht anzusehen (BGH

4 StR 753/51 vom 15. Mai 1952 und 4 StR 567/52 vom 23. April. 1953). Für eine derartige Auslegung bieten die tatsächlichen Darlegungen des Tatrichters keine hinreichende Grundlage.

Die Revision weist auch mit Recht darauf hin, daß die % Erklärung des dem Beschwerdeführer gut bekannten nn- @&» das Vanadium gehöre ihm, er habe es schon seit längerer - Zeit in seinem Besitz, nicht unbefriedigend zu sein brauch- e te. Möglicherweise glaubte der Angeklagte, Wip nabe die dem Umfange nach geringe Menge - etwa eine Aktentasche voll - zu Hause herumliegen gehabt und wolle das Metall nun loswerden, weil er doch keine Verwendung dafür habe. In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht auch die im Rahmen , der Strafzumessung festgestellte Tatsache besonders berück- _ ü sichtigen müssen, daß ID ien Metallhandel erst kurze Zeit ö betrieb und keine ins einzelne gehenden Sachkenntnisse hatte. “ Er mußte erst von VegEiEEEERED über die Bedeutung und den Wert des Vanadiums unterrichtet werden. Ein bestimmter Preis, wurde zudem zwischen ihnen nicht abgemacht; IE wollte zunächst anhand einer Probe feststellen, ob er das Material ab-, setzen könne.

II. Revisionen der Angeklagten Cu unc Kup

Fehl geht die Rüge, die Verteidigung sei in unzulässiger Weise beschränkt worden, weil das Gericht, ohne die Frist des § 201 StPO abzuwarten und über den Antrag des Angeklagten KWEMB auf Voruntersuchung zu entscheiden, die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen habe. Eine unzu-

Pt. 2: INS

"er

lässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr 8 StPO setzt einen in der Hauptverhandlung ergangenen gerichtlichen Beschluß voraus, der hier nicht herbeigeführt worden ist. Gegen das Übergehen eines Antrags auf Vorunter-

suchung durch Erlaß des Eröffnungsbeschlusses kann sich der? Angeschuldigte ebenso wie gegen die gesetzwidrige Ablehnung eines solchen Antrags nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 1§ 3 StPO wenden. Die Beschwerdefrist wurde gegen den Angeklagten Kodura trotz der seinem Verteidiger erteilten zu- Er stellungsvollmacht durch die an ihn persönlich vorgenommene :3 . Zustellung in Lauf gesetzt (RGSt 6, 93; RGRspr 10, 484). Vor®. diesem Rechtsmittel hat er keinen Gebrauch gemacht. Nach & : Durchführung des Hauptverfahrens kann er mit seinem Vorbrin-, gen nicht mehr gehört werden, weil nur die Hauptverhandlung.3

die unmittelbare Grundlage des Urteils bildet (RGSt 44, 3805; 2 55, 225 £f). Auf der Nichtanordnung der Voruntersuchung be- ’ ruht die Entscheidung mithin nicht (§ 336 StPO). ’

U ir

Zoe:

Re Stu. re ” ,

Ä 3 Übrigens wird die Behauptung der Verteidigung, das Land : gericht habe die Erklärungsfrist des § 201 StPO nicht abgewartet, der Ausspruch über die Ablehnung der Vorunteru- WE chung müsse dem Eröffnungsbeschluß nachträglich hinzuge- i fügt worden sein, durch den Akteninhalt widerlegt. Der mit 7 Schreibmaschine vorverfügte Eröffnungsbeschluß trägt zwar . das Datum vom 24. Juli 1952, während der Antrag auf Vorunterg, suchung erst am 4. August 1952 beim Landgericht eingegangen’, ist. Er ist aber erst nach Vorlage dieses Antrags erlassen e 2 worden; denn die Akten wurden zunächst am 30. Juli 1952,

“ ER: eg

nach Zustellung der Anklageschrift, der Staatsanwaltschaft er 4 mit der Anfrage übersandt, warum die Sache vor der Strafkam- . > mer verhandelt werden solle. Sie gingen erst am 2. August . K

1952 mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wieder RE 4

m x ‚

A

r

oL

beim Landgericht ein. Am 4, August lagen sie noch dem Strafkammervorsitzenden vor, der sie am 6, August mit dem offensichtlich in diesem Zeitpunkt handschriftlich ergänzten Eröffnungsbeschluß wiederum der Staatsanwaltschaft zur Zustellung des Beschlusses und zur Zeugenladung zuleiten ließ,

Dagegen ist die von der Verteidigung beanstandete Behandlung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Gofii> nicht rechtsbedenkenfrei., Dieser Zeuge war in der Hauptverhandlung dafür benannt worden, daß er den beiden Beschwerdeführern nach Kenntnisnahme von der schriftlichen Aufforderung des D ‚ sie sollten sich umgehend entschließen, weil er sich sonst an einen anderen Interessenten wenden werde, gesagt habe, er kenne DW; er sei in Oränung, sie könnten von ihm kaufen. Ferner sollte er bekunden, GB iBnabe vor dem Ankauf des Vanadiums geäußert, er wolle selbst nicht kaufen, weil er nichts davon kenne, er habe: aber Geld bei sich, wenn KB kaufen wolle, sei er bereit, es ihm vorzustrecken. Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden. Diese Begründung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO). Jedoch zeigen die Urteilsdarlegungen, daß das . Landgericht die unter Beweis gestellten Äußerungen entgegen der zugesagten Wahrunterstellung nicht, wie das sonstige Ergebnis der Hauptverhandlung, als feststehende Tatsachen angesehen hat (BGH NJW 1951, 573 Nr 19). Das Urteil führt nämlich aus; Die Angeklagten durften sich nicht auf die "angebliche" Äußerung des Go verlassen, sie waren auf Grund der ihnen bekanntgewordenen Umstände zu besonderer Vorsicht und zu persönlichen Nachforschungen nach der Herkunft des Vanadiums verpflichtet, Die Feststellung des gemeinschaftlichen Ankaufs des Metalls durch beide Beschwerdeführer stützt es auf ihre Vereinbarung gleicher Gewinn- = &

beteiligung und fügt hinzu, "selbst wenn Go diese angebliche Äußerung CD: =15 Zeuge bestätigen sol1- | te, würde das die getroffenen Feststellungen nicht berühren. Allenfalls wäre damit lediglich bewiesen, daß G P a ach außen nicht als Käufer in Erscheinung treten wolite, was ohne weiteres anzunehmen ist und wofür nach dem A Sachverhalt noch mehrere Anzeichen sprechen." Nach dieser Fassung der Urteilsgründe hat das Landgericht die unterstellten Vorgänge nicht als wahr, sondern höchstens als möglich angesehen. Auf diesem Verstoß beruht die Entscheidung ' im Ergebnis indes nicht; denn der Tatrichter war ersichtlich der Überzeugung, daß die bezeichneten Beweistatsachen uner-' heblich, d.k. ungeeignet sind, die Urteilsfindung irgendwie Ä zu beeinflussen. An die bei Erlaß des Ablehnungsbeschlusses‘ angenommene Möglichkeit ihrer Erheblichkeit war er nicht ge: bunden. Wenn er am Schluß der Verhandlung zu dem Ergebnis kam, daß sie dennoch unerheblich seien, mußte er sie entsprechend behandeln. Insoweit ist die Entscheidung mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Darauf, daß der ursprünglich geladene Zeuge VD wegen seiner Verhinderung ohne Beneachrickhtigung des Ver-

% .

teidigers wieder abbestellt worden ist, kann die Revision nicht gestützt werden, weil weder der Angeklagte noch sein’ 3 Verteidiger den Antrag auf Vernehmung des Zeugen in der i 3 Hauptverhandlung wiederholt hat. A 5

a7 © ” Pr. "1

Zu Unrecht macht die Revision ferner geltend, die Be- , . weiswürdigung des Tatrichters sei nicht vollständig, weil 2 g das Landgericht dem Umstand, daß Disselbeck sein Angebot auf offener Postkarte an die Beschwerdeführer richtete, keine Beachtung geschenkt habe. Der im Urteil mitgeteilte

ern. j

oe DEE RT U ernennen

Inhalt dieser Karte ist so farblos gehalten, daß er keinen Schluß auf den Gegenstand des Geschäfts zuläßt. Die während des Ermittlungsverfahrens ausgestellte schriftliche Versicherung des va. daß die Ware nicht aus einem Diebstahl stamme, ist für die Beurteilung der Umstände im Zeitpunkt des Ankaufs des Metalls belanglos. Die Behauptung der Revision, der von den Beschwerdeführern für das Vanadium gezahlte Betrag von 500 DM sei nur eine Zahlung ä Conto gewesen, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Dieser bot auch keinen Anlaß zu einer Prüfung des Verhaltens der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts. Das dahingehende Vorbringen der Revision ist in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Ob die vom Tatrichter bindend festgestellten Tatsachen richtig sind, darf das Revisionsgericht ebenfalls nicht prüfen.

BE 3; Re PTR I SR FREE TTR- 6

Die Sachrüge greift dagegen auch bei ‚diesen Beschwerdeführern durch. Eu a

Die sachlich-rechtliche Begründung des Urteils leidet unter der gleichen Unklarheit hinsichtlich des inneren Tatbestandes wie im Falle iD Insoweit gelten die oben ı un- u

ter I gemachten Ausführungen entsprechend.

Sodann läßt das Urteil nähere Darlegungen darüber vermissen, inwiefern die Art des Zustandekommens des Kaufs im Keller des DEE jeden guten Glauben der Angeklagten nu an ein rechtmäßiges Eigentum des Verkäufers ausschließen _ soll. Es handelt sich hier um eine Menge von 51 kg Vanadium, die DEE nach seiner beiden Beschwerdeführern gegebenen Darstellung schon längere Zeit in Besitz gehabt haben wollte. Die Aufbewahrung alter Metallstücke, die für den

persönlichen Gebrauch nicht verwertbar sind, im Keller

brauchte keinen Verdacht zu erregen. Die Beschwerdeführer gingen auch nur deshalb mit DEE in den Keller, wei i sie durch Anschlagen des ketalls mit einem Hammer erproben wollten, ob es rechtwinklig absplittere, mithin echtes Vvenadium sei; denn die Analyse der dem Angeklagten kurze Zeit vorher überlassenen Probestückchen war nach den # Urteilsfeststellungen noch nicht fertiggestellt. In diesen , Zusammenhang hätte es bei der Prüfung des inneren Tatbe- _ | stands der Hehlerei auch eines Eingehens daräuf bedurft, er daR CD. für den Kl isher als Einkäufer von j E: Quecksilber tätig gewesen war, nach der Wahrunterstellung R. des Tatrichters noch kurz vor dem Ankauf des Vanadiums be- ' tont hatte, er selbst kenne nichts davon, .

Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteil gegenüber allen Beschwerdeführern und, zwecks Wachholung def noch erforderlichen Klarstellungen, zur Zurückverweisung den

x

Sache an das Landgericht. Dieses wird den Sachverhalt gege-,

- D

6:

- 10 -

benenfalls noch unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Eehlerei nach § 18 UnediiG zu prüfen haben, da Vanadium zu den unedlen Metallen im Sinne des § 1 Abs 5 dieses Gesetzes

gehört

Gro3 Krumme Engels Hülle Martin

SSL

., 3 Lan + s h

es edel ..s

en

rn

on INT, BE EEE

s ‚ x IE 0 TEE

Te,

TRITT, &

“ x we

.. . n >. PR SPPPOFTERT 20 GE SEP Ne REES