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BGH Entscheidung vom 06.12.1951 – 4 StR 638/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2290 067

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rohproduktienhändler Artur BEE zus 0% (Westfalen), geboren am EEE 1907 :: mm

WEB est?),

"wegen gewerbsmässiger Hehlerei

hat der 4. Gtrafsenat des Bundesgerichisho’s in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen

heben:

für Recht

m

Senatspräsident Dr. Groß.

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. llörchner Bundesrichter Dr. Hülie Bundesrichter Dr. Augustin

‚als beisiv vzende Richter, Bundesanvalt EB in der Yerhandlung,

Oberstaatisanvalt Dr. GEB ve i der Verkündung u

als Vertreter .der. Bundesanwaltschaft; "" Justizangesseliier WB - .:

als Urkundsbeamter der Geschäf tssteile,.

erkannt: : .

Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Hagen vom"... 27. April 1951 mit den zugrunde liegenden: Feststellungen aufgehoben und. die”Sache '' zur neuen Verhandlung und Entscheidung

- such über die Kosten des Rechtsmitiels -

an das Lanögericht zurückverwies en.

Vor Rechts wegen '

Grünäües .

Der ängeklegte henceit mit Nohproduksen, LES „eisen kcins Erlaubnis zum Handel mit unedlen fHetsllen. Gtleichwohl keufte er von dem Bohrer Daumschliesel, cer hei e Schrotihändler erheitete, dort entwendetes Hetzl ter einsn Autokitrlcr, und trots polizcii 3 ven zahlreichen \iinderjährigen Suntmetell, das dit

sammelt, teils gestohlen natten.

Das Landgericht hat der bisher unbsstraften } Argerlag- . sen wegen gewerbsmäsciger Hehlerei in Tateinnsit mit Fortzesetztem Vergehen gegen 88 1. 5, 16 den (esetzes über den Verkehr nit unedlen iietallen zu einen Jahr Zuch theus verurteilt und ihm die Ausübung . seines Gewerbes Zür drei Jahre untersagt. j

Die Revision des Angeklagten bsanstardet das Verähren und rügt Verletzung sachlichen „echtes.

Die Verfahrs nsbeseiwerde gerügt den gesetzlichen anforderungen des § 544 Abs 2 StPO nicht und ist daher un-' zul lässig.

Di Seenbe

abend 2 ih. x m. x .

Die, Strafkammer hat bei. der Anwendu ng des § 259 StGB. die Xenntnis des Argekiagten vom strafberen Forerwerk nicht 2is erwiesen angesehen,vielmehr nur Yestigesüsilt, GESS er Sachen angekauft .hat, von denen er den Umständen nach an-, .“ nehmen musste, dass sie ihr Verkäufer gestohlen hatte. Diese tatrichterliche Überzeugung findet jedoch im Sachverhalt nicht. in allen Fällen eine ausreichende Stütze.

Die gesetzliche Beweisregel, die als eine dem Angeklagien nachteilige Vermutung stets eine besonders, sorgfältige Prüfung des Sachverkelts errordert. setzt voraus; dass Umstände, die auf eine strafbare Hanälung hinweisen. auf die Vorstellung des Täters zur Zeit der Tat von aussen . her einwirkten, und dass diese derzestait waren, dass sie itm die Überzeugung von der strafharen Herkunft der Sachen geradezu aufdrängten (RGSt 55, 206). Diese Umstände russ das Urteil als gesetzliche Zatpestandsmerknale dartur.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/4-str-638-51#rd_6

(Fest 55, 214). Die eigenen Handlungen des Täters "önnen hierfür ebensowenig besützt werden wie Umstände, Jis Ger Dat nachfolgen; sie sind nur als Beweisenzeichen Für seine Ienntais verwertbar (RESt 64, A).

Das Lardgericht meint, dem /ngeklagten habe sich jene rkenntnis aufgedröngt, soweit ihn finder und ilaibwüchsige Schrott in Liengen angeboten hütten, wie sie sonsiw bei sugendlichen Semalern nicht üblich seien, oder eber s0- weit es sich un \interial zchandelt hebe, das seiner Ärt unä seinen {erte nach nicht weggevorfen zu werden pflege und daher nicht auf rechtmässigem Wiege in die Hanä die-

ses Verkäufers ‘selengt sein könne. Gegen diesen Aussangs-

zunkt ist nichts einzuwenden. Im Faile des _zon Se 31t es nun der Tatrichter für mözlich, dass ein Jugendicher binnen 5 Tagen 28 kg Aluminivm semneln (also nicht stehlen) und defür 53 Ti. bein Angeklasten erlösen konnte. Geht man £ber davon aus, so bedeutet es einen unlüsbaren “iderspruch, wern das Landgericht, ohne weitere Beweisenrzeichen in Urteil ritsuteilen, ilengen ais verdachterregende Imstände wertet und zur Überführung des Angeklagten genügen lüsst, die teilweise wesentlich unter Ger eistung des ..unezek liegen. Das trifft bei Buchholz:

zu. der Anfeng Feoruar (nähere Angaben fehlen) "3 oder 4 mal luminium in Gusserlich unverdäcktigen Zustande für insgesamt 25 L::" verkaufte, das er teilveise von einem Schrottlagerplatz gestohlen hatte. TValter TED, dem ein straibarer _rwerb des von ihm verwerteten l!aterials' nicht nachgewiesen werden konnte, erzielte durch drei Verkäufe binnen 8 Tagen 22,90 Tii. CE veräusserte von Weihnachten 1950 bis Anfang Februar 1951, also innerhalb eines wesentlich längeren Zeitraumes, als ihm .gon |

t.

Yemezek zur Aufbringung der von ihm gesammelten iernze gebraucht hatte, "äuscerlich unverdächtiges" [etall für 45 Iii, das er zum Teil entwendet hatte; das Urteil lässt nicht erkernen, werum diese Angebote verdächtiger waren, als Gie der anderen Jugendlichen. Zggpprachte einnei „iehrere dünne Lleiplatten, die etwa 3 kg wogen. Da di:- ses i'eiall ein Hohes „igengewicht hat, iet die angekı sene llenge noch nicht auffällig; die Strafkammer hat sich. de«n

mer

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.

%o der Firmenname eufgeärlickt zu sein pflegt, zur Über-.

- 6.

auch auf den fert dieser Lieferung bezogen, ohne jedoch deriiber im Urteil etwas mitzuteilen; Otto iD der einmal 4,7 kg Blei semmelte und ver&ucserte, erhielt z.B. dafür nur 5;40 IM. .

Co hat einmal cinen gestohlenen, noch breuch-

baren Hessingwasserkren geliefert. Das Laridgericht meint; "es spreche von vornherein "jede Wehrscheinlichkeit dage-

gen, dass ein solches Stück achtlos zum itill .geworfen"

..werde. Ein Erfehrungssatz, dem zufolge noch brauchbare BE Gegenstände. nicht, preisgegeben zu werden rflegen, ist Je- .Goch bei der gegenwärtigen Wirtschaftslage nicht vertret- .-

bar; es werden vielfach Dinge fortgegeben, die für einen. bestimmten Zweck nicht mekr brauchbar und daher lästig 5 sind, zumal wenn sie keinen grossen Vrert darstellen. Bei den von demselben Jugendlichen gelieferten Blechen hat sich die Strafkamner such auf ihre Grösse. ‚und ihren Wert Be bezogen; letzteren hat der Tatrichter nicht mit tgeteilt . und bei der Grösse übersehen, dass die Bleche bereits zusammengedrückt waren, als sie der Angeklagte. kaufte, .. . was darauf hindeuten könite, dass sie nicht mehr gebraucht: wurden. Cb dem Tatrichter ihre "Beschädigung en der Ecke,

führung schon ausgereicht hätte, kann der Senat dem Ur- Ä,

teil nicht entnekiten. ..

völlig bedenkenfrei ist daher nach den bisherigen. , Feststellungen nur der Fall. Raumschüssel. ‚Da sich aber

. das: Landgericht zum "Nachweis des. gewerbsmässigen. Hendelns Be 50 mar auf die Ankäüfe von inderjährigen bezogen 'hat, muss.

ezweifelt werden, ob der Strafkanmer für die Verurteilung

ou § 260 StGB der Ankauf von Raumschtissel, der. volljährig". '.$ ‚war, genügt hätte (vgl Schönke in DRZ 1949 8'571). Der

Schuldspruch kann daher wegen der erörterten Unstimig- ur keiten, die sachlich-rechtliche Mängel deratellen,. kei- et nen Bestand haben. en

Die Strafkemer wird nach Hinweis auf die , Veränderung 3

des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) Gelegenheit Schalten, die Ankäufe‘ von ilndefjährigen auch unter den

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Gesichtspunkten des § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen !letellen zu prüfen (vgl JW 1924 S 1706). Die Anwerdung dieser Bestimmung setzt eine Gewerbeerlaubnis richt voraus; es genügt die Tatsacke, dass der Täter mit unedien ietullen handelt. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus-dem Zweck der Vorschrift: Sie wiil den durch § 259 StG3 gegebenen Schutz.

gegen Lingriffe in fremdes Vernögen dadurch erweitern,

dass sie die Absatzmöglichkeit für gestohlenes Alimetall’ .\ bei den Schrotthändlern erschwert, indem sie den Hehlerei- . begriff euf die lfah ırlässige Begehungsfornm ausdehnt und so jeden gewerblichen Aufkäufer zu erhöhter YWachsam-.

keit arhölt.

Die Verurteilung aus §§ 1, 5, 16 Abs 1 Ür i und ’ä des Gesetzes Über den Verkehr mit unedien : jetailen lässt "keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Algeklagten er- .:

kennen. Die Ausführungen der Revision, der Angekiegte © habe als :iinderjährige irrtümlich Personen unter 14 Jauren FL betrachtet, finden im Sachverhalt keine Stütze. .

Das Berufsverbot auszusprechen, erschien der Stra2- ‚kammer erforderlich, "un die Allgemeinheit vor weiterer. & Gefährdung durch den Angeklagten zu schützen." Diese BEER schlichte Wiederholung eines Teiles des Gesetzeswortlauts gerügt jedoch nicht, eine für den Angeklagten so FE "einschneidende kasshahme zu rechtfertigen. Die. Straf-: Aue kamner wird das Versäumte unter Beachtung aller im § 42: 7“ Bu SstieB aufgestellten. gesetzlichen Voraussetzungen (§ 42° bi: ... - . dürfte ein Schreibfehler sein) nachholen und dabei- vor .

rehmlich der Frage nachgehen müssen, ob nicht ‚schon n der... u.

end

-5-

. Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer bislang nient “ yorbestraften Persönlichkeit genügt, sie vor einem Rückfall zu bewehren. "

Groß Krumme Bundesrichter Dr.Hörchner ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert.

"Groß Dr. Hülle Dr. Augustin