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BGH Entscheidung vom 14.05.1952 – 4 StR 567/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImnmnNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den Wagenmeister Georg ED zus TEE, geboren

a

m ED 1914 in ED.

2. die Ehefrau Charlotte EEED zer. TED aus DEEEEEED

geboren am EM 1919 in ci

wegen Steuerhehlerei

hat vom

für

der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Jr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als Deisitzende Richter,

Gerichtsassessor Dr.

als Vertreter äer Bundesan altschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Die Revisionen der angeklagten Georg und Charlotte CE gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 14. Mai 1952 werden verworfen,

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Angeklagten sind wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu Gefängnis-, Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt, die beschlagnahmten Gegenstände —- 80,35 kg Röstkaffee, 0,50 kg Rohkaffee, 27 Kaffeesäcke und 66 Papiertüten - sind eingezogen worden. Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügen, haben keinen Erfolg.

Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen.

Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der von dem Ehemann MÜREEEEEEED erworbene Kaffee in allen Fällen unverzollt und unversteuert war. Aus dem Auftreten und dem Geschäftsgebaren der "Bremer Kaufleute", besonders daraus, daß sie den Kaffee in Koffern und einem Seesack bei sich führten und ihn in Bielefeld gleich auf dem Bahnhof zum Kauf anboten, daß sie nur ihre Vornamen nannten und dem Angeklagten weder Rechnungen noch Juaittungen erteilten: hat der Tatrichter in rechtlich einwandfreier Würdigung entnommen, daß es sich um Ware handelte, für die weder Zölle_noch Verbraucksteuern entrichtet waren. Was die Revision dagegen vorbringt, bewegt sich auf dem der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen Gebiet der Beweiswürdigung, die weder eine Verletzung der Denkgesetze noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen läßt. Der verhältnismäßig höhe Einkaufspreis von 12 DU je Pfund nötigte bei Berücksichtigung der übrigen Umstände nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Preis läßt sich schon dadurch erklären, daß die in solchen Geschäften offenbar erfahrenen Vortäter aus der Unterhaltung mit dem Angeklagten erkannten, daß sie einen Anfänger im Handel mit Schmuggelware vor sich hatten. der Umstand, daß sie dem Angeklagten die erste Lieferung von 20 bis 30 Pfund ohne Bezahlung gaben, spricht gegen einen rechtmäßigen Kaffeehandel, da ein ordentlicher Geschäftsmann im all-

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gemeinen keinen Kredit gewährt, ohne vorher Erkundigun.z, gen einzuziehen; ein ehrlicher Nausierer würde keinen

so großen Posten ohne Barzahlung an einen ihm bis dahin Unbekannten abgegeben haben,

An der rechtlichen "Beendigung" der Steuerhinterziehung zu zweifeln, bestand nach dem Sachverhalt für die Strafkammer kein Anlaß (BGH 4 StR 1038/51 vom 8, Mai 1952).

Auch die unter eingehender Würdigung der Gesamtumstände gewonnene Überzeugung des Tatrichters, der Angeklagte habe gewußt, mindestens aber mit der Höglichkeit gerechnet und sie gebilligt, daß der Kaffee in das deutsche Zollgebiet eingeschwärzt sei, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Weder der verhältnismäßig hohe Einkaufspreis, der aber noch einen geringen Verdienst gestattete, noch die "Buchführung" über die Verkaufsgeschäfte schließen diese Beweisannahnen des Landgerichts denkgesetzlich aus. Sie werden überdies durch die Einlassung des Mitangeklagten FEW unterstützt, der in Ger Hiauptvernandlung zugegeben nat gewußt zu haben, daß der von ihm aus den Lieferungen der Bremer Händler übernommene Zaffee unverzollt und unversteuert war.

Die näheren Umstände der Vortat braucht der Hehler nicht zu kennen. Gegen die hilfsweise Feststellung des bedingten Vorsatzes, der für die Begehung der Steuerhehlerei ausrercht, bestehen ebenfalls keine rechtlichen. Bedenken, da sich hieraus im vorliegenden

Fall keine Unsicherheit der tatrichterlichen Über-Zeugung ergibt (BGH 4 StR 753/51 vom 15. Mai 1952),

Daß der im Juli und August 1951 in München erworbene Kaffee unverzollt und unversteucrt war, hat der .ngeklagte selbst zugegeben. Ebenso folgt aus seiner Einlassung, er habe den Kaffeehandel betrieben, um sein Einkommen zu erhöhen, daß er seines Vorteils we-

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gen gehandelt h:t. Dazu genügt ,unter den obwaltenden Umständen auch ein geringerer als der handelsübliche Verdienst. Aus den Urtceilsfeststellungen ergibt sich zwar, daß der Angeklagte 50 kg des von den Bremer Schwarzhändlern gelieferten Kaffees zum Einkaufspreis an den liitangeklagten FT abzegeben hat. Dies beruhte aber ersichtlich auf einem nachträglichen Entschluß, diesen Restbestand, der ninderer Qualität war, schnell abzustoßen, ganz abgesehen davon, daß es sich erkennbar auch um einen Gegendienst für die Vernittlung des Röstens des neuerworbenen Rohkaffees handelte.

Zu Unrecht vermißt die Revision bezüglich des zuletzt in München für FB erworbenen Kaffees Feststellungen darüber, daß FB die Ware nit "Übervreis" übernehmen sollte. Der Angeklagte ha* den Kaffee für eigene Rechnung gekauft, da er sich das Geld hierzu nicht von FW geben ließ, sondern von seinem Bruder geliehen hat. Er hat auch selbst vorgebracht, daß er ıit dem Gewinn der liinchener Gesch#fte seine in der Ostzone lebende Lutter herüberholen wollte. Zudem eröib% Ger Urteilszusammenaang, daß dieses GescaäfT auf derselben kaufmännischen Grundlage wie die übrigen Verkäufe an FW abzescilossen werden sollte; Fin hatte nur versprochen, weiteren Kaffee "abzunehmen".

Die mitangeklagte Ehefrau hat sich zwar nach den Urteilsfeststellungen äußerlich nur an dem Verkauf des von ihrem Wann mit nach Hause gebrachten Kaffees beteiligt, indem sie diesen in kleinen Mengen abgewogen, in Tüten verpackt und sodann zwecks Vertriebes an die auf dem Lande wohnenden Abnehmer ihrem Manne zum Bahn- „oT gebracht;z. auch über die Verkaufsgeschöäfte Buch geführt hat. Da die beiden Angeklagten äher in bestem ehelichen Einvernehmen leben und nach ihrer eigenen Angabce alles miteinander besprechen, hat die Shefrau nach der überzeugung des Landgerichts auch die gan-

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zen Umstände, unter denen sich dieser ‚Jandel abspielte, erfanren und gewußt, daß es sich um Schwarzware handelte. Sie hat also ebenfalls vorsätzlich, mindestens aber mit bedingtem Vorsatz, solche Ware "angekauft". Damit hat der Tatrichter in rechtlich nöglicher Würdigung zum Ausdruck gebracht, daß die Ehefrau durch ihre gesamte Mitwirkung bei den Verkaufsgeschäften auch die mit der Ankaufstätigkeit ihres Kannes begangene Steuerhehlerei geistig unterstützt hat. Dieses reicht, da die Angeklagte die Tat als eigene Wollte, zur Annahme der Mittäterschaft aus. Mindestens hat die Ehefrau den Xaffee aber gemeinschaftlich mit ihrem Shemann abgesetzt und dadurch dem § 403 RAbgO zuwidergehandelt. Während für den Ehemann das Absetzen des von ihm selbst durch Steuerhehlerei erworbenen Kaffees straflos war, konnte sich die Ehefrau, sofern sie nicht schon an dem Ankauf in strafberer Weise beteiligt war, durch das gemeinschaftliche Absetzen des Hehlerguts der Steuerhehlerei schuldig machen® diese ist - ebenso wie die Sachhehlerei - noch an bereits steuergehehlten Gegenständen möglich

Die angeklagte Ehefrau hat ebenfails ihres Vorteils wegen gehandelt; denn sie wollte das Zinkommen der Familie verbessern. Zur Verwirklichung dieses Tatbestenisnerkmals genügt es schon, wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte die Einnahmen des unterhaltspfiichtigen Gatten erhöhen will in der Erwartung, dadurch der Familie und damit auch sich selbst eine bessere lLebenshaltung zu ermöglichen (RG JW 1935, 527 Nr 31).

Auch der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist nicht verkannt. Die Angeklagten haben jahrelang "wie Kleinkaufleute und Hausierer den Weiterverkauf von steuergehehltem Kaffee betrieben, um eine laufende Erhöhung ihres kleinen Beamteneinkommens zu erzielen", Zwar kommt ey), mindestens für den Ehemann, auf die Absicht im Zeitpunkt des Ankaufs des Kaffees an. Jeäüoch hat

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der Tatrichter, wie der Urteilszusammenhang ergibt,

aus der später entfalteten Tätigkeit rechtsirrtumsfrei auf den schon im Zeityunkt des Ankaufs vorhandenen Willen geschlossen, "sich durch wiederholte Steuerhehlerei eine Einnahmeqguelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen".

Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen zum Nachteil der Beschwerdeführer ausschlaganden Rechtsfehler erkennen. In zulässiger Weise hat das Landgericht den Abschreckungszweck der Strafe mitberücksichtigt, indem es erwogen hat, daß der Kaffeeschmuggel infolge der Besatzungsverhiiltnisse einen besonders großen Umfang angenommen hat, und daß dem Staat, dem Träger des durch . die verletzte Rechtsnorm geschützten Rechtsguts, dadurch sehr ıohe Einnahmen verloren gehen.

Die Verhängung von Geldstrafen neben den wegen der Gewerbsmäßigkeit der Begehungsweise nach §§ 403 Abs 2, 401 b Abs 1 RAbgO erhöhten Freiheiisstrafen ist, obwohl die Geldstrafe in dieser Vorschrift richt aufgeführt ist, durch % 396 RäbgO zwingend vorgeschrieber. § 401 b RAbgO enthält, wie schon sein Wortlaut und der innere Zusammenhang mit den übrigen Strafbestimmungen des Steu-

erstrafrechts erkennen lasser, keine erschöpfende Straf-

drohung, sondern stellt nur ein Gebot der Strafschärfung der Freiheitsstrafe dar. Er soll daher, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, im übrigen für die dort aufgeführten schwereren Straftatbestände selbstverst‘indlich, schon im Interesse einer rücksichtslosen Bekämpfung der Steuerdelikte, keine Strafmilderung gegenüber den leichteren Vergehen der einfachen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei gewähren. Das bestätigt auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, nach der

die Bestimmungen des § 401 db RAbgO als Ersatz für die

Vorschriften der §§ 146, 148 VZG geschaffen worden sind,

die ausdrücklich nur Strafschärfungen der ordentlichen

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Strafe des Vergehens bestimmten (RGSt 75, 1885 BGH 2 StR 78/51 vom 6.4.1951).

Die Berechnung der Wertersatzstrafen, bei der die handelsüblichen Preisefür Roh- und Röstkaffee im Zeitpunkt der Urteilsverkündung zutreffend zusrunde gelegt sind, ist nicht zu beanstanden. Die gesamtschuldnerische Haftung des Mitangeklagten FB ist zwar ersichtlich zu hoch, weil die an den Angeklagten zurückgegebenen 14 kg nicht von seinem Kaffeebezug abgerechnet worden sind; dadurch sind aber die beiden Beschwerdeführer nicht benachteiligt.

Die Einziehung der Kaffeesäcke und Papiertüten ist rechtsirrtümlich auf Grund des § 401 RAbgO ausgesprochen, weil es sich insoweit nicht um Beförderungsmittel im Sinne dieser Vorschrift, sondern nur um Verpackungsmaterial handelt (RGSt 68, 44), Diese Maßnahme ist aber auf Grund des neben § 401 iAbgO auch auf Steuervergehen anwendbaren § 40 StGB zulässig, der die Einziehung der zur Begehung vorsätzlicher Verbrechen oder Ver;ehen gebrauchten cder dazu bestimmten Gegenstünde in das richterliche Ermessen stellt. Wach Lage der Sache würde der Tatrichter die Einziehung bei Zugrundelegung des § 40 StGB mit Sicherheit ebenfalls ausgesprochen haben.

„ie Revisionen sind nach alleden zu verwerfen.

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