Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 19.06.1951 – 4 StR 753/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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© 4 StR 753/ ; EM! 53/5: _ 2305 016
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mn. Tamen des Volk
In der Stralroche gegen den Viehkaufmann Alfred zZ EB zu: EEE
(Kreis CE) geboren am EEE 1907 in VD
wegen fortgesetzter IIehlerei
hat der 4, Strafsenat des Jundesgerichtshofs in der Sitzun; vom 15. :lai 1952, an der teilgenomien heben:
Senatsprüsident Dr. Groß,
als Vorsitzender, Bundesrichter Kru:me Bundesrichter Dr. Tiörchner Bundesrichter Dr. Ungels Bundesrichter Dr. Hülle
als beisitzende Richter, Bundesanvelt EB j
als Vertreter der: Bundesanmaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 19. Juni 1951 wird mit der liassgabe verworfen, dass der
ingeklagte wegen fortgesetzter Hehlerei in auei, wi Fällen: verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Dem Angeklagten ist im Eröffnungsbeschluss fortgesetzte gevierbsräinsigeliehlerei von inegesamt 7 Rindern zur Lest gelegt worden. Durch das angeloci:lene Urteil ist er wegen zweier 1948 und 1949 an je 3 Rindern began.- gener. in sich Tortgesetster, nicht gevverbsmäsctiger Kehler- . eifälle zu einer Gesamtstrafe von einen Jehr drei :lonaten Gefängnis verurteilt tviordenz zugleich iet ihm die Zusühurg des Gewerbes cines Viehhöinälers und - aufliufers auf die Dauer von zwei Jehren untersegt worden; bezürlich eines 7. Rindes (Fall KEN et des Landgericht den Tatbestand der Tienlerei nicht els erwicsen angerehen.
Gesen diese Intscheidung hat Ger „ngeklagte in vollem Unfang 2evision eingelegt, Zr macht Gie Verletzung des sachlichen Strafrechts geltend.
Den nechtsuittel muss der ürfolg versa:st werden,
Ohne Rechtsirrtum hat das Lendgericht die strafbare £rlangung der 6 Rinder durch die Vortäter, die 3rüder SCHEEEEEB. so:iie den Üusseren Tatbestand der Iiehlerei festgestellt. Bei dem im Abschnitt II Abs 1 des Urteils dar-
gelegten Fall von Boveäber 1949. handelt es sich um den fall
DEM, der alsdenn in übern? ‚chsten Lbsatz der Urteilsgründe besonders behandelt worden - ‚ists durch diese Unebenheit ist der ängeklagte im Srgebnis ersichtlich nicht beschwert.
Dass der Angeklagte auch in den Fällen. in denen das Landgericht ein Litwirken zum absatz en den Viehaufkäufer SED angenornmen. het, mindestens zugieich in Intererse der Diebe tätig gerorden ist (RGSt 40, 199 ££5; 58. 262 F). ist den Urteilszusemenhang eusreichend zu entnehmen,
Auch die Feststellungen zun inneren latbestand der
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Hehlerei ‚begegnen im Drgebnis keinch durchgraeifenden 3e-
aenken. Im Fell DEP hat das Lendgericht, ohne die gesetzliche 3eveirvermutung des 5 259 Stc3 anzuwenden, Aie volle: richterliche Überzeugung vo:ı Vorlic;en des Vorseatzes des | Ängerlegten geiionnen. . n Soweit der Zrwerb der weiteren 5 !linder in Frage
stelit, ist die Strafkcmier euf Grund cer Serseisvemautun;,
des § 259 StGD zur Feststellung des inneren Yatbestandes gelangt. Insoweit erscheinen alleräin;s Cie „usführung;en des Teatrichters an mehreren Urteilsstellen. Tür sich be- -
trechtet, unklar und uneinheitlich,
Das gilt besonders für die im Abschnitt II der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen, der Beschwerde- “ führer habe mit den unreülichen Üirvierb der Rinder Ngerechnet" und seine Bedenken überiunden, die Umstände seien ihn, "yerdächtig" vorgekommen, er habe aber den Erwerb der Rinder trotzdem beschlossen, In diesen \iendungen könnte, wenn man sie losgelöst von Urteilszusanmmenhang betrachtet, ein, Verstoss gegen den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs eufgestellten Grundsatz gefunden werden, dass eus der gesetzlichen Beireisvermutung des
satz hergeleitet werden darf (nGSt 55, 204, 206 fz 64, 4 BGH 3 StR 793/51 v 15. Hovenber 19515 3 StR 1058/51 v 14 Februar 1952) yır | Weiter het das Landgericht an mehreren Urteilsstellet ausgeführt, der Angeklagte hätte gewissen Unständen den etrafbaren Iruerb "entnehmen müssen", er hätte " sich sı-
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gen müssen", "erkennen rüssen" oder "den Schluss ziehen -
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müssen", dass die Veräurserer nicht auf eimwandfreie Weise 04 in den 3esitz der Rinder ;sceicngt sein konnten, Diese nus- . führun;en könnten bei gezonderter Detrachtung den Verdacht begründen, der Tetriciiter habe sogar Yehrliseigleit Zr
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den inneren Tatbestand der Tlenlerei „enügen larsen,
alle diese Zweifel verden jedoch durch Cie zuseimenfassende rechtliche Yürdisung im Abrchnitt IV des Urteils behoben, Zicr hat die Strarkcemmer nech Dearlegung der verd"chtigten Vinstünde, Gie von aussen cn den Anzelegten herentraten, bevor er zich zur „bnehne der inder entschlors, ausdrüchlich festgertellt, elle diese Unstände seien, wenigstens in ihrer Zusammenfassung, so schwerviezend, dess sie dem Angeklagten die Jberzevgung aufärin.en mussten, die Brüder SCHmEEEEEER hätten die Rinder unmöglich aus eigener oder übertragener !iechtvollkomienu heit verkaufen dürfen, sondern sich durch Straftaten in et den 3esitz der Tiere gesetzt. Denit steht die Schluss-Feststellung der Strefkemner im Zinklang, der ingeklagte hebe in den drei Fällen des Jehres i948 und in den beiden ersten Füllen des Jahres 1949 auf Grund der dergelegten 2 Umstände gewusst, dass die Rinder von den Brüdern: 3 Sn WEB mittels stra@barer Nandlung erworben weren; kraft = der gesetzlichen Bemeisregel des § 259 StGB werde vermtet, dass er dieses Wissen hätte. Dem entspricht auch die im Abschnitt IV der vteilsz;ründe getrolTene Feststellung; aus einer Xeihe von Umständen gehe mit Sicherheit die Kenntnis des Angeklagten von strafberen JIrverb der „inder
hervor,
Selbst wenn man eder annehäen wollte, dass die veststellungen des Matrichters zu der Frage, ob der Dersciwerdeführer it bestimmten oder bedingten Vortatz gehindelt hat. nicht Äurchweg miteincnder in Zinkleng zu bringen
sind, so kann die angefochtene Zntscheidwg bei sinnge-
mässer „uslegung nech der Überzeugung des Senats nur da. ” hin verstanden werden. dess dic Strafizermer in den er- “
yıhnten fünf Fällen in erster Rcihe zuf ürund der Deweisvermutun; des 5% 259 StGB zur Feststellun; Jes bestinnten Vorsetzes gelenst ist und lediglich hilfsveise deu un- ® nittelbaren iIrchvieis des bedingten Vorcatzses auf Grund der gesenten Bei:cisergebnisse ohne Aulilfeneine der gesetzlichen Bevieisvermutung hat zuı Ausdruck bringen vollen Das würde nach der Rechtsprechung des Neichsgeri.chts, äer 3 sich der Senat insoweit ansc!liesst, keinen rechtlichen 3
Bedenken begegnen (RG LZ 1924 Sp 39 Er 2):
Ob an dem oben erwähnten Rechtszrundsatz festzuhal- .\ ‘ ten ist. nach den aus der Bereisvermutung des § 259 StB 2 nur der bestirnte, nicht aber der bedingte Vorsatz herge-"” leitet werden kenn, bedarf sonach im vorliegenden lall | keiner abschliessenden üntscheidung, ,
Die evision macht übrigens selbst nicht geltend, dass sich der Tatrichter im Rechtsirrtum über die Anforderf gen befunden habe, die an den inneren Tatbestand der Hehle zu stellen sind, Die Ausführungen des Beschwerdeführers R liegen insoweit auf den Gebiet der 3evieiswürdinung, das . dem Revisionsrichter verschlossen ist. Die Lachprürfung des Urteils hat keine Verstüsse geyen Denkgesetze oder
allgemeine Erfchrungssütze ergeben.
Die Trage, ob die Verneinung der Ceverbsmässigkeit 0 der lIlehlerei mit der Feststellung in »inllang zu bringen -; ist, der ıngelilagte habe seinen Kundenkreis err.’eitern und "ins Gesch#ft howmen" wollen, kana cuf sich berullen, da R der Berchwerdeführer durch die Tichtenentung des § 250
ni
StGB jedenfalls nicht beschwert ist.
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Die „nnahne von zwei in sich fortgesetzten TTehlerei-Eulle begesnet keinen durchgreifenden rechtlichen Jeden-- ken. wenn die Stralkemer davon spricht, es hebe angesichts des lengen zeitlichen Abrtends zwischen den beiden Tat;rupn»en von 1948 und 1949 eines "ncuen Tatentschlusses" beüurft.so ist daenit errichtlich die jassung eines neuen Vorsatzes gemeint.
Da dem Angeklagten im Zröffnungsbeschluss bezüglich aller Hehlereihendlungen eine fortgesetzte Tat zur Last gelegt worden war,. und die Straikamer auf Grund der Hauvtverhandlung zwei in sich fortgeseizte Taten festgestellt hat, bedurfte es in den Yall TWw in den der angeklogte nicht Zür überführt erachtet vorden ist. keiner Treisprectung und ebensorienig der Übernahme der Verfehrerskosten auf die Staatskasse. Der Lröfinungsbeschluss ist durch die getroffene Entscheidung erschönft (nGSt 57, 302 2£). Jedoch erschien es nach Lage des Falls angezeigt, den Schvldsyruch, vie gerchehen, kKlarzustellen.
Die züge der \iichtanwendung des § 51 Ste3 findet in den Urteilsgsr.inden keine Stütze. Das Landgericht hat vielnehr festgestellt, dass der \ngellagte "ein weit über den Durchschnitt intelligenter und vwendiger Laufmann" ist,
Die Revision macht geltend, der 3eschverdeführer sei "mindest nicht völlig zsurechnungsZthig" und ınbe desuelb aus Ger Naft entlassen werden müssen. Den ist entgegenzunnlten, dass sich der ingeklagte, wie in der angeloci:tenen imtscheidung festzestellt worden ist, zur Zeit des Vrteilserlasses noch in Untersuchungsheft befend und dass die Sachrüge nicht auf etwaige Unstünde gestützt werden konn, Gie später Veranlassung zur Hertentlassung gegeben hrben.
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Die Be,rindung der Strafeusspruchs, inzbesonüere deg' Berufisverbots, lüösst keinen Rechtsirrtun erliennen,
Das Gesetz über die Gewührung von Straffrei::eit von "* 31. Dezenber 1949 ist nach Lrge des Falls nicht enviendbar, "Ä
Die Revision war, da die lWachprüfung des Urteils auch * in äbrigen keinen den Argelilagten beschwerenden Rechts- “ fehler ergeben het, nit der durch § 473 StPO vorgeschriebe-" nen Kostenfolse als unbegründet zu verwerfen, E
Groß ‘ Krurme Hörchner Ingels Hülle