Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.05.1954 – 4 StR 891/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2324 028
ImnmNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Irmgard geb. WI@WD aus En dort geboren am ®&. er ’
wegen Hehlerei
hat der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-
zung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
für Recht
Senatspräsident Dr, Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten WEB wirä das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. August 1953, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte ist wegen Hehlerei verurteilt worden. Sie hat von dem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Gm Lederwaren, die er gestohlen hatte, zur Weiterveräußerung angenommen und zum Teil an Unbekannte verkauft. Ihre Revision rügt einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Strafrechts., Sie hat im Ergebnis Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde bedarf keiner Erörterung, weil die sachlich-rechtliche Rüge durchgreift.
Das Landgericht hat aus der Einlassung der Angeklagten auf bedingten Hehleravorsatz geschlossen. Außerdem hat es die Beweisregel des § 259 StGB angewendet. Dies ist nur dann zulässig, wenn die beiden Feststellungen wahlweise getroffen werden oder das "Annehmenmüssen" als Hilfsfeststellung gekennzeichnet wird (RGSt 55, 204, 208). Fehlerhaft wäre es auch, falls der Tatrichter -was nach’ den Urteilsgründen nicht auszuschließen ist- aus der gesetzlichen Vermutung ebenfalls den bedingten Vorsatz hergeleitet haben sollte; denn diese läßt nur den Schluß auf den bestimmten Vorsatz zu (RGSt 55, 204, 206; 64, 4; BGH 4 StR 638/51 vom 13.6.1952; 4 StR 753/51 vom 15.5.1952; 4 StR 567/52 vom 23.4.1953; 4 StR 27/53 vom 26.11.1953).
Auch sonst geben die Schuldfeststellungen zu rechtlichen Bedenken Anlaß.
Die Beschwerdeführerin hat zugegeben, ihr sei die
Herkunft der Ware gleich gewesen, sie habe nur etwas Geld
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verdienen wollen. Daraus allein hat die Strafkammer gefolgert, die Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt. "Sie habe in Kauf genommen, daß es sich möglicherweise um gestohlene Sachen handeln konnte." Ob die und mit ihm gerechnet hat, ist indes nicht festgestellt. Sie war erst 23 Jahre alt, nicht vorbestraft und ersichtlich im Wirtschaftsleben noch wenig erfahren. Ein solches Bekenntnis:kann ihrer Einlassung mithin nicht ohne weiteres entnommen werden. Ihrem Ehemann erklärte sie auf seine Frage, ob es.sich nicht um "heiße" Ware handele, sie habe die Sachen ordnungsmäßig von einem Vertreter zum Weiterverkauf erhalten.
Auch das Merkmal des "Annehmenmüssens" ist nicht aus-
“ reichend dargelegt. Der Tatrichter hat die Umstände, die
der Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Lederwaren aufgedrängt haben sollen, nicht erschöpfend gewürdigt. Er hat in erster Linie angeführt,
die Angeklagte habe die Waren zu einem Preise an die Hand bekommen, der erheblich unter den Originalpreisen lag, die auf den anhängenden Preisschildern aufgezeichnet waren. Bei diesen handelte es sich indes erkennbar um Kleinhandelspreise für den Absatz an die Verbraucher. Gurn hatte sich der Beschwerdeführerin gegenüber als Vertreter in Lederwaren ausgegeben. Sie mochte deshalb in ihrer Unerfahrenheit geglaubt haben, er überlasse ihr die Waren
mit Rücksicht auf seine Bekanntschaft mit ihrer Schwester zu einem besonders günstigen Preise. Der weitere Beweisgrund, GEB habe ihr anheimgestellt, welches Entgelt sie für die einzelnen Stücke erzielen wolle, stimmt mit der Sachdarstellung nicht überein. G@ hat der Angeklagten die Beträge, die er selbst für die Sachen haben wollte, iM
einzelnen. vorgeschrieben und es ihr nur überlassen, wel-
ster zu erreichen wissen, Sie selbst hat einen Teil des Erlöses ihrem Schwager zur Aushändigung an Ge übergezn ben.
-; j chen Aufschlag sie als eigenen Verdienst beim Weiterverkauf nehmen wolle. Ihr brauchte auch nicht ohne weiteres p verdächtig zu erscheinen, daß G@WB ihr die Waren auf der ® Straße aushändigte und nicht sagte, wann und wo sie den N, Kaufpreis bezahlen solle. Sie kann nach Lage der Sache “ angenommen haben, G@p werde sie schon über ihre Schwe-
Für die Anwendung der gesetzlichen Beweisvermutung ist auch der weiter vom Tatrichter verwertete Umstand ungeeignet, daß die Angeklagte zunächst nicht bekannt hat, GCG@WB über ihren Schwager kennengelernt und diesem den Erlös abgeliefert zu haben, Die eigenen Handlungen des Täters können nur als unmittelbare Beweisanzeichen für seine Kenntnis dienen (RGSt a.a.0.). In dieser Hinsicht ist die aus dem Verschweigen gezogene Schlußfolgerung des Tatrichters, der Angeklagten sei die Verbindung zwischen Gew und ihrem Schwager Kgp bekannt gewesen, nicht ohne weiteres verständlich. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin die Vorstrafe ihres Schwagers wegen Diebstahls kannte oder sonst über seinen kriminellen Lebenswandel unterrichtet war.
Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und „Zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses wird auch Gelegenheit haben, den Sachverhalt hin-N sichtlich der bei der Beschwerdeführerin beschlagnahn-L ten 9 Paar Strümpfe aufzuklären, die ersichtlich ebenfalls aus einem Diebstahl stammen. Auch wird es über k die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F.
:
befinden müssen (BGH NJW 1954, 522 Nr 21). § 27 d StGB war entgegen der Ansicht der Revision nicht anzuwenden, weil die Beschwerdeführerin zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist.
Groß Krumme Engels Hülle _ Dr. Augustin