Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 10.12.1953 – 4 StR 495/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 495/53 2287 029
InNanmnen des Volkes
In der Strafsache
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wegen Untreue u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishcfts in der Sitzung vom 10. Dezember 1953. an der teilgenormen haban;z
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Senatspräsident Dr.Grcß als Vorsitzender.
Bundesrichter Dr.Engeis Bundesrichter Dr,Hülle Bundesrichter Dr.Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter.
Bundesanwalt 0 der Verhandlung. Staatsanwait bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mitt_aren Justizäjienst als Urkundsbeamter der Geschäftssteile,
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für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des IZandgericht#win Hagen vom 30. April 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen uf
Der Angeklagte, der Mitglied einer Baptistenzemeinde ist, gründete 1948 onne Genehmigung der Aufsirhtsbehörde eine Bausparkaıse, für die er in den Gemeinden warb. An Gründungsbeiträgen und Spargeldern nahn er 60 000 DM ein. Die Bausparkaıse. die als GmbH firaierte. jedcch nie ins Handelsregister eingetragen worden ist, geriet sehr bald in finanzielle Schwierigkeiten, da der uner?akrene Anzeklagte dem Geschäftsbetrieb nicht gewachsen war. Die Sparzeider legte er nient auf einem Scnderkent« an, sondern verwirtschaftete sie zum grössten Teil
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Betruges freigesprochen, ihn jedoch wegen Untreue und wezen Betreibens einer Bausparkasse ohne Genehmigung verurteilt,
Die Revisicn des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet,
Der Verteiliger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Staatsanwalt Dr. KM als Zeugen darüber zu vernehmen, dass dieser dem Angeklagten geraten habe, das Unternehmen ohne Mithilfe des Wirtschaftstreuhänders Dr. CBehzuwickeln. Die in das Wissen dieses Zeugen gestellte Beweispehauptung hat das Landgericht ais wahr unterstellt und deshalt die Erhebung des Beweises durch Beschluß abgeleunt. Die Revisicn beanstandet, dass Jie Anregung des Staatsanwalts nicht in den Gründen zum Ausdruck kcmme; diese erwähnen jene Tatsache allerdings an keiner Stelle. Jedoch kunu das den Bestand des Urteils nicht gefährden. Wird
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ein Beweisamtrag abgelehnt, weil die Behauptung sc behandelt werden s»ll. als sei sie wahr, so dürfen die Urteilsfeststeliungen und die Beweiswürdizung dem nicht wiiersprechen; Jas behauptet die Verteidizuag nicht, und es trifft auch nicht einmal nittelbar zu. Die Urteilsgründe brauchen sich nicht ausdrücklich mit der als wahr unterstellten Tatsache auseinanderzusetzen; denn ein solches Verlangen würde dem § 267 Abs 1 StPO zuwideriaufen (BGH Urt v. 18. April 1952 - 1 StR 845/51). Die Strafkammer hatte dazu umsoweniger Anlass, als sie die Untreue nicht in der unterbliebenen Bevollmächtigung des Dr. GW erblickt hat Der als wahr unterstellte Sachverhalt erwies sich demnsch bei 4er Urteilsfindung als unerhetlich und brauchte deshalb auch aus diesem Grunde nicht gewürdigt zu werden (BZH v. 26. November 1953 - 4 StR 27/53)-
Dem Antrag der Verteidigung. den Angeklagten auf seinen teisteszustand untersuchen zu lassen. nat die Strafkammer nach dem Inbegriff der Erklärung die Tatsachenbehauptung entncnmen, der Beschwerdeführer sei nicht voll zurechnungsfänig. Sie hat den Beweisentrag dann rechtsirrtumsfrei danin beschieden, dasss dem Gericht selbst die erfcrderliche Sachkunde eigne (§ 244 Abs A StPO) Die Urteilsgründe lassen erkennen. dass bei Gericht ob der "übernormalen Lebensfremüheit" des Angeklagten zu Verhandlungsbeginn Zweifel an seiner vollen Schuldfähigkeit aufgetaucht sind. Strafrechtiich erheblich wäre eim solche Verhaltensweise allerdings nur, wenn sie Folge einer anlagemässizen oder erworbenen Geistesschwäche (§ 51 StGB) ware. Seine anfänglichen Bedenken hat das Landgericht aber im Hinblick auf das üherlezte und intelligente Verhalten des Angeklagten während der Heuptverhandlung und das zute Erinnerungevsrmögen über-
wunden. “Waren aber Intelligenzausfälle beim Beschwerdeführer nicht erkennbar, so durfte sich die Strafkammer uch .& die nötige Sachkunde. zutrauen, ohne Zuziehung eines Sach- . verständigen zu entscheiden, ob Störungen des Intellekts beim Anzeklagten vorliegen; sie hat das ausdrücklich auch für die Tatzeit verneint.
Der Sachrüge muss der Erfolg im Ergebnis gleichfalls versagt bleiben.
Das Landgericht hat den äusseren Tatbestand des Treu- Be: R bruchs im Sinne des § 266 StGB darin erblickt, dass der Angeklagte als der verantwortliche Leiter der Vereinsgeschäfte die Spargelder, die zweckzgebunden waren, nicht einem .E Sonderkonto zuführte, sondern zusätzlich zu den Gründumgs- .; beiträgen teils für den laufenden Geschäftsbetrieb, teils. . für eigene Zwecke verbrauchte; ferner darin, dass er das : Angebot der I) AG in ce , die Bausparer 2 unter Anrechnung der schon geleisteten Zahlungen durch Ein--.. zelverträge als Mitglieder aufzunehmen, nicht weiterleitete, .; obwohl er dadurch die Beiträge. seiner Sparer hätte retten können, sondern aus persönlichen Gründen eblehnte. Durch , beide Handlungen : hat er fremde Vermögen geschädigt. Das Tatgericht hat such’ nicht daran gezweifelt, dass der Beschwerdeführer, voh. ‚Dr. GEB belehrt, "das Bewusstsein : hatte, seine Pflichten gegenüber seinen Sparern zu verlet- OR zen und diesen damit wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, | den aus eigenen Mitteln auszugleichen, er auf lange Sicht nicht in der lage war", Wenn es bei der Strafzumessung heisst, der Angeklagte habe "nicht versätzlich in die eige- ., ne Tasche gewirtschaftet", so hat das Landgericht nur die Bereicherungsabsicht verneinen wollen, die § 266 StGB auch nicht voraussetzt.
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Die Verurteilung wegen eines weiteren Vergehens gegen 5 86 5 Abs 1, 112, 140 Abs 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl1 I. 315 ff) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, da der Buchhalter Ha» ae den Angeklagten schon Mitte 1949 darauf aufmerksam machte, "1 dass die Bausparkasse von der Aufsichtsbehörde noch geneh- % migt werden müsse. Gleichwohl betrieb der Beschwerdeführer ”' die Geschäfte ohne Genehmigung weiter, indem er weitere r Sparraten entgegennahm. Wenn die Strafkammer ausführt, für die vor dieser Belehrung liegende Zeit könne sich der An- \ geklagte auf seine Unkenntnis der Bestimmungen des Gesetzes” vom 6. Juni 1931 nicht berufen, obwohl sie den Angeklagten setzt sie sich damit in Gegensatz zu dem Beschluss des Grossen Senats vom 18. März 1952 (Bs4st 2, 194), der dem." Irrtum des Täters über die Rechtswidrigkeit seines Tuns . nicht zuletzt im Hinblick auf die Fülle der strafrechtli- E chen Nebenzesetze eine unter Umständen schuldausschliessende Bedeutung beimisst. Indessen kann sich der erkennen- | de Senat mit dem Hinweis begnügen, weil der Beschwerdeführer seine Rechtspflicht mindestens seit Mitte 1949 kannte, und der Rechtsirrtum des Landgerichts auch die Bemes- _ R sung der Gelästrafe ersichtlich nicht beeinflusst hat.
§ 23 StGB n.F. nötigte den Senat nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch (BGH v. 8. Oktober 1953 - 4 StR 424/53).
Groß Engels Hülle Dr.Augustin Martin
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