Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.04.1955 – 4 StR 71/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I
2241 018 4 StR Tı5s
im Namen des voixses
In der Strafsacne gegen
den früheren Schrotthändler, jetzt Kraftfahrer Em:..
Friedrich Karl Ir au: Ve Te. geboren am ENER 1923 in Degime- GREEN
wegen Hehlerei .
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen haben-
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Seibert
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. Pille als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ZUM als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Anzeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Senat hat das gegen den Beschwerdeführer ergangene frühere Urteii der Strafkammer aufgehoben (4 StR 27/53). Nachdem der Angeklagte Durchführung des Verfahrens beantragt hatte, hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil das Verfahren gemäß § 2' des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.
Die auf die Sachbeschwerde beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er seine Freisprechung erstrebt, ist zulässig und hat Erfolg.
Die rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten WERE und DEE hatten im Novenber oder Dezenber 1951 von ihrer Arbeitsstätte, dem "Dem Verein" nach und nach 70 kg Vanadium entwendet. Ende des Jahres 1951 bot We Gem Angeklagten von dem Diebesgut an. Nachdem er ihm einige Proben gezeigt hatte, brachte er ihm 19 kg Vanadium. Er bat den Beschwerdeführer, ihm einen interessierten Käufer zuzuführen, an den er die Ware dann selbst verkaufen wolle. Daraufhin nahm der. Angeklagte das Vanadium an und bewahrte es in seinem Lager auf. Für seine Bemühungen sollte ihm für den Fall eines Kaufabschlusses ein Anteil am Erlös zukommen. Ob sich ein Käufer gefunden hat, ließ sich nicht feststellen,
Die Strafkammer legt dar, der Beschwerdeführer habe zum Absatz des Varadiums an andere mitgewirkt. Seine Einlassung, er habe das Nateria. nur Übernommen, um Vo einen
erde
Käufer zu besorgen, schliesse nicht aus. daß er zum Zweck des Absatzes tätig geworden sei. Dieses Tatbestandsmerkmal habe er erfüllt, indem er das Metall übernommen habe. um einen Käufer zu vermitteln. Ferner habe er erkannt, daß das Übernommene Metall keineswegs ohne Makel sei; er habe annehmen müssen, daß es mittels einer strafbaren Handlung erlangt sei. Auch habe er seines Vorteils wegen gehandelt. Da keine drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu erwarten sei, werde das Verfahren eingestellt.
Durch diese Ausführungen ist nicht einmal die äussere Tatseite des § 259 StGB hinreichend dargetan. Die blosse Aufbewahrung gestohlener Güter unter der Zusage, dem Überbringer einen Käufer nachzuweisen, ist noch kein "Mitwirken zum Absatz" (BGHSt 2, 135, 137). Es könnte hierin eine Begünstigung (§ 257 Abs 1, § 258 Abs 1 Nr 1 StGB) liegen, für die jedoch nach den Urteilsfeststellungen kein Anhalt besteht. Um das Tatbestandsmerkmal der Absatzmitwirkung zu erfüllen, muß eine in dieser Richtung entfaltete Tätigkeit (z B die Bemühung, einen Käufer zu finden oder nachzuweisen) hinzukommen. In dieser Hinsicht enthält das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen. Es 1581 sich indes nicht aus- ' schliessen, daß die Strafkammer solche — trotz der inzwischen vergangenen Zeit - noch zu treffen vermag. Für die Annahme der Strafkammer, daß es der Angeklagte nicht bei bloßem Auflagernehmen bewenden ließ, könnte die als Strafzumessungserwägung erwähnte "Betätigung!!' sprechen. Selbst die Revision scheint davon auszugehen, daß sich der- Beschwerdeführer, wenn auch wenig nachdrücklich, um den Absatz der are bemüht oder dabei beteiligt hat (S 2 und
2 Rückseite der Revisionsbegründung vom 4. Januar 1955): Ein Freispruch durch das Revisionsgericht (§ 354 Abs ! StPO; § 17 Abs 3 S 2 StPG 1954) kommt daher nicht in Betracht:
Das Urteil ist mithin aufzuheben. Bemerkt sei noch, daß auch die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite nicht frei von rechtlichen Bedenken sind. Die Angriffe der Revision richten sich zwar in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auch hat der Bundesgerichtshof keineswegs ausgesprochen, daß für den inneren Tatbestand des § 259 StGB bedingter Vorsatz nicht ausreiche (vgl schon RGSt 55, 204, 205). Vielmehr hatte der Senat in seinem früheren Urteil vom 26. November 1953 - 4 StR 27/53 — dargelegt, daß aus_der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB nur der bestimmte, nicht der bedingte Vorsatz hergeleitet werden dürfe.
Die Feststellungen der Strafkammer vermengen jedoch in unklarer Weise den — ohne Anwendung der Beweisregel - unmittelbar aus den Vorgängen zu erschliessenden, bestimmten Vorsatz, also das Wissen um die strafbare Herkunft des Vanadiums, mit der Vorsatzvermutung, dem Annehmenmüssen. Einmal sagt das Landgericht, der Angeklagte habe die Überzeugung gewonnen und erkannt, daß er es mit gestohlener, nicht nekelfreier Ware zu tun habe. Anderseits wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe annehmen müssen, das Vanadium sei durch eine strafbare Handlung erlangt worden. Eine wahlweise Feststellung des Wissens oder des Annehmenmüssens
(RGSt 55, 208) ist den Urteilsdarlegungen nicht zu entnehmen .
Es erschien dem Senat angezeigt, die Seche an ein benachbartes Lendgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2
Satz 2 StPO).
Krumme Engels Dr.Augustin Seibert Haager