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BGH Entscheidung vom 03.06.1954 – 4 StR 817/52

4. Strafsenat

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f 4_ StR 847/52

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schweißer Heinrich Je aus OlEEEEEEEEND-S t HEEEEED, dort geboren am @. ED ED.

wegen Hehlerei

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenomuen haben;

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Sei.bert

als beisitzende Richter,

Steatsanwalt EEEEBND als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten Ja wird das Urteil des Landgerichts. in Duisburg vom i0. Januar 1952, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen. Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt worden, weil er sein gebrauchtes Motorrad gegen Federvieh' eingetauscht hat, das der Bergmenn CM in der Zeit vom 5. Juli bis zum 20. August 1951 aus verschiedenen Ställen in der Ortschaft Sterkrade gestohlen hatte. Seine Revision rügt. Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie muss im Ergebnis Erfolg haben:

Das Landgericht hat die Beweisregel des § 259 StGB angewandt und auf Grund dieser bedingten Vorsatz des Angeklagten angenommen. Das ist rechtsirrig, weil aus der gesetzlichen Vermutung nur der bestimute Vorsatz hergeleitet werden darf (RGSt 55, 204, 206; 64, 4; BGH 4 StR 638/51 vom :3. Juni 1952). Zulässig wäre es.auf Grund der Beweisregel zur Festellung des be-- stimmten Vorsatzes zu gelangen und hilfsweise den unmittelbaren Nachweis des bedingten Vorsatzes ohne Zuhilfenahme der gesetzlichen Beweisvermutung für erbracht anzusehen (BGH 4 StR 753/5 vom 15. Hai 1952; 4 StR 567/52 vom 23. April. 1953; 4 StR 27/53 vom 26. November 1953),

Die Umstände, aus denen der Angeklagte nach der Ansicht des Tatrichters die strafbare Herkunft der Tauschgegenstände hätte erkennen müssen, waren zwar geeignet, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnis aufzudrängen. Auffallend war schon, wie das Urteil mit Recht hervorhebt, dass Güsset den Angeklagten, | der für das Motorrad entweder Geld oder 25 bis 30 Hühner haben wollte, zuerst gesagt hatte, er habe beides nicht, aber sich trotzdem bereit fand, ihm 30 Hühner für das Rad zu geben. Sodann lieferte er nicht bloß Hühner, sondern auch einen Hahn, Küken und Puten. Er bıachte die Tiere nicht auf einmal, sondern nach und nach, jedesmal sogleich nach Ausführung des Diebstahls in

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den ersten Morgenstunden, so dass er den Beschwerdeführer aus dem Schlaf wecken wüßte. Einige Tiere, die er in einem nassen Sack befördert hatte, waren unterwegs erstickt. Die Entschuldigung CD, er bringe das Federvieh so früh morgens, um bei seiner Frau nicht aufzufallen, konnte dem Beschwerdeführer nach den mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Darlegungen des Landgerichts nicht glaubhaft erscheinen. Nach alledem bestehen gegen die Anwendung der gesetzlichen Vermutung zwecks Nachweises des bestimmten Hehlereivorsatzes des Beschwerdeführers keine rechtlichen Bedenken.

Die Revision vermißt jedoch mit Recht eine ausreichende Feststellung der Vorteilsabsicht im Sinne des § 259 StGB. Als Vorteil kommt unter Umständen zwar auch die schnellere Befriedigung einer zu Recht bestehenden Forderung in Betracht; denn der erstrebte Vorteil braucht nicht rechtswidrig zu sein. Intgegen der Ansicht der Revision ist es auch unerheblich, ob der Hehler tatsächlich einen Vorteil erlangt hat. Es genügt, wenn das Streben danach die Triebfeder seines Handelns war Jedoch ist das erkmal "seines Vorteils wegen" nur dann erfüllt, wenn der Hehler seine Lebensverhältnisse durch den Erwerb einer auf strafbare Weise erlangten Sache in irgendeiner Weise günstiger gestalten will. Das trifft bei einem entgeltlichen ürwerb jedenfalls dann nicht zu, wenn er die Sachen ebenso günstig und ebenso leicht auf einwandfreie Weise bekommen kann, die Vertragsleistungen sich also vor allem gleichwertig gegenüberstehen (RGSt 54, 3425'58, 1225 65, 544). Wenn sich der Angeklagte zur Annalıme der gestohlenen Tiere als Tauschgegenstand nur deshalb entschlossen haben sollte, um Güsset das von ihm begehrte Motorrad überlassen zu können, während er selbst sein Bedürfnis nach Vergrösserung seines Hühnerbestandes ebenso günstig - unte! Verwendung seines ihm entbehrlich gewordenen Motorrades als Tauschgegenstand - anderweitig hätte befriedigen können, würde es an einer Vorteilsabsicht sicherlich fehlen. Auf Grund des

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Tauschvertrages war der Beschwerdeführer jedenfalls zur Abnahme der gestohlenen Hühner nicht verpflichtet. Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts konnte er sich auch von den bindenden Wirkungen des Vertrages befreien, sobald sich herausstellte. dass CB aus ijangel an Mitteln unfähig war, die Gegenleistung auf strafrechtlich einwandfreie Weise rechtzeitig zu erbringen (vgl § 326 BGB). Da er Güsset das llotorrad noch nichtübergeben hatte, brauchte er nicnt zu fürchten, durch die Aufhebung des Vertrages Schaden zu erleiden.

Die noch fehlenden Feststellungen können dem Urteilszusammenhang nicht entömmen werden. Das Urteil muss deshalb auf-- gehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwissen werden.

Groß Krumme Engels Hülle Seibert