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BGH Entscheidung vom 30.07.1953 – 4 StR 786/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2282 034

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

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1. ie Schneiderin Franzicka 2? sch. ZB : 5 MN dei WEB zeboren am 1904 in FED: 2, den BEER ädclf Baus REED, Sort geboren

am 191 9, wegen geuerbsmässiger Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11, März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme | Bundesrichter Dr. üngels Bundesrichter Dr, Eille Bundesrichter Dr. augustin

als beisitzende tichter,

Bundesanwalt GE in der Verhandlung;

Staatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Hilfsarbei ter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.

E

für Recht erkanb;

kuf die Rovis ‚ionen der imgeklagten H _ Bic Er wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom

30. Juli 1953; soweit es dle Beschwerdeführer betrifft, strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben zur neuen Verhandlung und Rechtsmittel;

im und die Sache insoweit ntscheidung, auch über die Kosten der

an das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründer

a ne

Die Angeklagten sind wegen gewerbrmässizger Eehlerei zu Zuchthausstrafen von je einem Jahr verurteilt worden. Itre Rechtsmittel, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vor-

schriften und des sachlichen Strafrechts rügen, können nur im Strafausspruch .„rfolz haben.

I.

Die Revision der Angeklagten Tip wird zu Unrecht darauf gestützt, daß das Landgericht dem Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandlung im Hinblick auf die bevorstehende Verkündung des dritten Strafrechtsänderungsgesetzes auszusetzen, nicht entsprochen hat. Die - wenn euch begründete - Eoffnung auf eine Hilderung des Strafge-

setzes bedeutet keine veränderte Sachlage im Sinne des 8 265 Abs 4 StPO und gibt dem Angeklagten keinen Anspruch auf Verfabrensaussetzung.

Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.

Die Angeklagte kaufte in den Jahren 1951 und 1952 schätzungsweise 2500 m zum großen Ü Teil noch richt fertig ausgerüstete, einmal sogar noch nasse Webwaren, die in.

der Stoffäruckerei Cu :& Sohn i6 in ) von Arbeitern. dieses Werks gestohlen worden waren, und ließ sie in ihrem Nihereibetrieb verarbeiten oder gab sie ihrem Sohn zur Weiterveräusserung i seinem Einzelhandelsgeschäft. Sie war selbst Kundin. ‘der Firma e ] und wußte von fast allen Verköufern, aß sie keine stoffhändler, sondern nu Arbeiter in diesem Unternehmen waren; auch erkannte sie nach ihrer &i nlassung, dag es sich un srcke handelte.

Sie fragte weder nach der Art und weise ihres Erwerbs noch nach dem Namen der Lieferer und bezahlte ohne Rücksicht

EEE

vermutete Kenntnis von der stra ibaren Herkunft der Ware

auf Qualität und Länge der Stücke, die bisweilen bis zu 1lo m maßen, 1 oder 1,20 Dil, für Dekorationsstoff 2 IM Jen, obwohl die Textilpreise damals erheblich schwankten und ihr die Preise der firma ü __ B20% annt waren. llechnungen ließ sie sich nicht erteilen und stellte auch keine Quittungen aus; sie trug diese Geschäfte nicht in ihre Bücher ein. Aus ihren gesamten Verhalten hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei geschlossen, sie habe mit der unredlichen llerkunft der Ware gerechnet, diese aber auch für den Fall eines LDiebstarls kaufen wollen, um einen grösseren Verdienst zu erzielen; sie habe also mit bedingtem Vorsatz

gehandelt.

Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei f:stgestellt. Die Besc Hwerdefiihrerin wollte sich durch den Ankauf und die Weiterveräußerung der Stoffe für unbestimmte Zeit eine leichte Binnatmequelle durch

eine höhere Verdienstspanne verschaffen.

IT.

Fehl geht die Rüge des Beschwerdeführers Buch, die _ Strafkammer habe auf Grund seines Beweisamtrages als wahr unterstellt, es gebe Stoffhä indler, die Deputatwaren von Fabrikarbeitern aufkaufen und an ändere Stoffhändler absetzen, aber dieser Tatsache in den Urteilsgründen nicht: Rechnung getragen, obwohl sie geeignet sei, seine

zu widerlegen. An die beim ärlaß des üblehnungsbeschlusses vorausgesetzte Möglichkeit, daß die als wahr unterstellte fatsache erheblich sei, ist der Tatrichter nicht gebunden "enn er am Schluß der Verhandlung zu dem Ergebnis kommt; daß die Beweistatsache dennoch nicht geeimmet ist, die Urteilsfindung zu beeinflussen, muß er sie entsprechend

ehandeln (R6St 65, 322, 330; JW 1952; 3lol Nr 54).

Seine Annahme, eine Beweisbehauptung sei für die wntscheidung tatsächlich unerheblich. ist nit Rechtsgründen nicht angreifbar (R6St 63. 329 #5 BEH 4 StR 27/53 vom 26. November 1953). ;

Die Revision irrt auch, indem sie annimmt, das Landgericht habe seine Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers auf die Reweisvermutung des § 259 StGB gestützt. wie die ÜUrteilsgründe eindeutig ergeben. hat der Ratrichter den unmittelbaren Nachweis des bedingten Vorsatzes des Angeklagten auf Grund des gesamten Beweisergebnisses ohne Zahilfenahme der gesetzlichen Beweisregel

für erbracht angesehen. Die Revisionsausführungen; die sich

gegen das vermeintliche "Xennenmissen" des Beschwerdefürrers

richten, sind mithin gegenstands sl08>

Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuläsuoruch wegen

gewerbsmässiger Hehlerei:

Der rechtskräftig wegnn Diebstahls verurteilte Mitangeklagte Jacobs verkaufte seit Ende des Jahres 1949 Lauend bei der Stoffdruckerei ED Tsade ene Stoffe an das von dem Angeklagten und einem. Gesellschafter betriebene Tex- +ilwarengeschäft in Ereuztal. Der Beschwerdeführer kaufte

insgesamt etwa 2700 m von ü i__jur anderen Arbeitern der Firma CB entwendete \Webwaren, die er in seinem noch

im Aufbau befindlichen Geschäft als Lockartikel führen. die Stoffe könnten ge-

wollte. Obwohl ihm Bedenken kamen, ihrer Herkunft, Dazu be-

stohlen sein, fragte er niemals nach stand besonderer Anlaß, weil sie größtenteils noch nicht gespannt und nicht appretiert waren; teilweise waren sie auch länger als 8m und konnten deshalb keine Restposten Vena WB veiien einen Ger übrigen "stofflie-

sein-

feranten" als Begleiter mitbrachte, ließ der Angeklagte sich mit diesen nicht in Gespräche ein, weil er nicht wissen wollt wes sie mit den Tieferungen zu tun hatt en; er verhandelte vielmehr stets allein mit TE: ! vereinbarte er mit diesen, deß ihm die Ware, um sicher zu

6) ie) =

einigen lionaten

gehen, unter einem fingierten Absender zugeschickt werden sollte. Seitdem bekam er die Stoffe als üxpreßgutserdungen mit ständig wechselnden Wamen als Absender. In den Paketen lag sin handgeschriebenes Inhaltsverzeichnis ohne Unterschrif das von dem jeweiligen Verkäufer gefertigt war. Der .ngeklagte bezah hlie durchschrittlich 1,20 DTM, für besonders wertvolle Stücke bis zu 2 Di je m. Den Erlös holte m fir sich und die übrigen Verkäufer persönlich in Kreuztal ab. Ter Beschwerdeführer trug die Lieferungen weder in das Wareneingangsbuch noch in seine sonstigen Geschäftshücher ein und nahm auch MUB nicht in die Lieferantenkartei auf. är ließ sich keine llechnungen erteilen, den Kaufpreis zahlte er aus seiner Privatkasse, Das Landgericht hat zus dei gesamten Verhalten des Angeklagten entnommen, er habe mindestens damit gerechnet, die Stoffe könnten bei einer Textilf firma gestohlen sein, aber den Ankauf auch für diesen Fall gewollt. Damit ist der bedingte Vorsatz des Beschwerdeführen

rechtsirrtumsfrei dargelegt.

Die Beweis ‚kiihrung des Tatrichters enthält weder Denk-- fehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung. Fine vVerwechslung der Berriffe des Kennentissens und der Kenntnis. tritt entgegen der Ansicht der Revision in den Urteilsgründen nicht hervor. .it seinen Angriffen gegen die Richtigkeit der Urteilsteststellungen kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, weil sie für das kevisionsgericht

bindend sind; dieses kann nicht prüfen, ob das urgebnis der

Hauptverhandlung mit dem festgestellten Sachverhalt übereinstimmt.

Das Landgericht hat den ingeklagten nicht gezlaubt, daß er angenommen babe, der \itangeklapte IB ::;. Nitinhaber einer Firna (m : a in uppertal, die Deputatstoflfe von Yexrtilarbeitern gufkaufe und weiterver- . Sußere; denn er bekam während der mehrjährigen Geschäftsverbindung niemals einen Eriefbogen, ein Geschäftsformular oder einen Stempel dieser Firma zu Gesicht und erfuhr nicht einmal von einem Bankkonto, über das sie die Zahlungen hätte leiten können, anstatt den ärlös in Kreuztal abholen zu lassen. Ks hat nur für erwiesen erachtet, daß DU] dem Gesellschafter Gebhardt einmal auf seine Frage, wie er zu erreichen sei, die Anschrift seines Schwiegervaters SB in unpertal anges ;sben hat. Der Vorwurf des Tatrichters, daß sich der Angeklagte nicht nach der Ferkunft der Ware erkundigt habe, obwohl Stoffreste sehr begehrt und sehr schwer zu erhalten waren, und EB sie viel beguemer im Ruhrgebiet anstatt 3m Siegerlande hätte absetzen können, verstößt nach. der Sachlage nicht gegen die Lebenserfahrung. Bei dem HE ;inweis auf die höheren Lebensansprüche der. gut verdienenden Ärbeiterschaft im Ruhrgebiet übersieht die Revision; daß es sich um Druck stoffe handelte, die erfahrungsgemäß in allen Haushaltungen zu verschiedenen Zwecke: ı Verwendung Zinden.

»

Auf die Beschaffenheit der Stoffe hat das Landgericht die Veststellung des bedingten Vorsatzes nicht ausdrücklich gestützt. Soweit dies dem Urteilszusammenhang entnommen werden kann, ist es rechtlich nieht zu beanstanden. Ta der Angeklagte den “extilviarenhandel schon seit der Währungs-

reform betrieb, wideZ "spricht die snnahme,. er sei auch auf diesen Gebiet als "versierter Kaufmann" anzusehen, der

nicht gespamte und nicht appretierte Wiebwaren von fertig

ausgerüsteten unterscheiden könne, ticht der Lebenserfah-

rung, Daß Deputatempfängern toffe zur eigenen Vervicndung im gebrauchsfertigen Zustande überlassen werden, ist allgemejl bekannt. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, aus der polizeilichen Sicherstellung eines einzigen Stückes von 15 m unter einem Bestand von 2500 m könne kein Schluß ayt sein Verschulden gezogen werden. Das Urteil stellt ı aimlich auch allgemein lest, daß die von (EB zelicrferien Stücke teilweise länger als Bm waren, das für Stoffreste übliche

Yaß war sonach öfter überschritten.

Entgesen der Annahme der Pevision ergibt sich aus den Unteilrausführungen eindeutig, daß die Zusendung der Waren unter einem fingierten Absender zwischen dem Ängeklagten und IB vereinbart war; denn der Tatrichter het die Bekundung des MW für zlzubwürdig gehalten, nach der gerade der Angeklagte ihm geraten hat, die Pakete mit fingiertenm Absender zu versehen, um sicher zu gehen. Ebenso fehl geht die Rüge, die Strafkammer habe die offenkundige Tatsache nicht berücksichtist, A2ß Kaufleute mancherlei Geschäfte aus steuerlichen Aründen nickt durch die Bücher ‚laufen lassen. Das Landgericht hat sich mit dieser »in- | lassung des Angeklagten eingehend befasst und sie als Schutz behauptung gewertet, weil der Steuervorteil aus Geschäften über wenige tausend Di bei einem Jahresumsatz von 500 000 Dr nicht ins Gewicht falle. Auch hat es in anderem Zusammenhang festgestellt, daß nur die Geschäfte mit SB nicht in die Ceschäftsbücher eingetragen wurden.

Die Vorteilsabsicht des Beschwerdeführers ist ebenfalls rechtsirrtiumsfrei begründet. Diese Annahme wird schon durch die Feststellung getragen, daß der Angeklagte die taehr begehrten und schwer zu erhaltenden Stoffreste als Lockartikel" benutzen wollte, weil er sie billiger als

die gewöhnlichen Webwaren verkaufen konnte und hoffte,

dadurch den Ruf eines besonders "nreiszünstigen" Geschäftsmannes zu erlangen. Taß keste erheblich billiger sind als leterware, ist allgemein bekannt, das gilt erst recht für nicht fertig ausgerüstete Stoffe. Da solche im Fandel nur

in beschränkten Umfang zu haben sind, bedurfte es hier keiner weiteren Ausführungen dariiber, ob der Beschwerdeführer die durch Ip}. 205enen Stoffe zu niegrig bezatlt hat, und ob derartige saren anderweitig im Kandel ebenso günstig erworben werden können. Unter Vorteil im Sinne des 8 259 StGB ist nicht bloß die ärzielung einer größeren Terdienstspanne zu versteben, sondern auch jede mit ‚telbare Vergünstigung wie die im vorliegenden, Fall erstrebte Hebung . des Umsatzes durch Abgabe billiger toffreste. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer sie okne jeden Yerdienst abgegeben haben sollte. |

Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Angeklagte wollte sich durch die wiederholten Ankäufe eine fortlaufende #innahmequelle

von einiger Dauer verscharten, weil er sich von ihrer Veräußerung eine‘ allgemeine Ume satabelebung in seinem Handels:

geschäft versprach»

IIl:

Das Landgericht hat gegen beide Beschwerdeführer auf. die Kindesstrafe von einem Jahr Guchthaus ‚erkapnt. Da

die Angeklagte m 20: nicht, der Beschwerdeführer Buch richt einschlägige vorbestraft ist, hätte es möglicherweise nur eine Cef: ingnisstrafe verhängt, wenn die durch

das dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4, August 1955

geschaffene Strafmilderungsvorschrift des § 260 Abs 2 StGB

«chon im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils

gegolten hätte. Dem Senat erschien 88 deshalb angezeigt,

von der dem Revisionsgericht im § 354 a StPO gegebenen Wöglichkeit Gebrauch zu machen, das nach der tatrichterlicnf Aburteilung in Kraft getretene mildere “Strafgesetz zu be_ 3 riicksichtigen. Das angefochtene Urteil war daher im Straf. aussepruch aufzuneben, und die Sache insoweit en das Landgericht zurickzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die. Strafzumessung unter den neuen Gesichtspunkt des ° 260 Abs 2 StGB zu prüfen. Im iibrigen waren die Rechtsmittel als un. begründet zu verwerfen,

Groß \ Krumme ängels

Hille . Dr. Augustin 4