§ 331 Verbot der Verschlechterung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 301 Entscheidungen zu § 331 StPO →
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Nach Gewicht
- BGH, 11.02.1988 – 4 StR 516/87Zitiert von 14
- OLG Köln, 14.03.2017 – 1 RVs 295/16
- OLG Karlsruhe, 11.05.2016 – 2 (10) Ss 138/16; 2 (10) Ss 138/16 - AK 47/16
- OLG Hamm, 17.06.2014 – 2 RVs 17/14
- OLG Dresden, 16.04.2021 – 2 OLG 22 Ss 195/21
- OLG Hamburg, 05.04.2018 – 1 Rev 7/18Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
- BVerwG, 18.03.2026 – 2 WD 7.25
- BVerwG, 22.01.2026 – 2 WD 39.25Änderung der Disziplinarmaßnahme von einer Degradierung zu einem Beförderungsverbot wegen Überlänge des Disziplinarverfahrens (mehr als 6 Jahre); Trennungsgeldbetrug und unerlaubtes FernbleibenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 331 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/331#abs-1 (1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/331#abs-2 (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.