Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 331 Verbot der Verschlechterung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund301 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/331#abs-1 (1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/331#abs-2 (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

§ 330 § 332