§ 372 Sofortige Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 372 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 29.06.2012 – 1 Ws 3/12Zitiert von 1
- BVerfG, 14.07.2022 – 2 BvR 900/22Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen – eAZitiert von 4
- BGH, 09.06.2026 – StB 20/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Anforderungen an die Erheblichkeit eines neuen Sachverständigengutachtens im Aditionsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 09.06.2026 – StB 35/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Ausschluss von Revisionsrichtern von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Celle, 05.03.2026 – 2 Ws 59/26
- OLG Hamm, 02.07.2025 – 1 Ws 171/25
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 25.03.2026 – 3 Ws 66/25Zitiert von 2
- BGH, 20.01.2026 – StB 70/25
- OLG Brandenburg, 13.03.2025 – 2 Ws 144/24 (S)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 372 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.