Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.11.1958 – 1 StR 223/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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v Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1. den Kaufmann Josef J ohne festen Wohnsitz, geboren an ED 925 in WB, zur Zeit in Untersuchungshaft, . 2. den Hilfsarbeiter Emil S aus NO geboren 1907 in A
wegen Sackhehlerei.
kat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
.vom 4. November 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Wermer Bundesri chter Martin Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter - Dr, Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsamwalt beim Bundesgerichtshof . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
T, Auf die Revision der Staatsarwaltschaft wird das Urteil des Tandgerichts Nürnberg-Fürih_vom 30. Oktober 1957 hinsichtlich des Angeklagten J mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er
1) im Falle Ab freigesprochen ist,
2) im Falle Rh wesen Sachhehlerei verurteilt ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen..
II. Hinsichtlich des Angeklegten Sp wird das genannte Urteil auf die Revision der Staatsarwaltschaft im Kostenpunkt dahin geändert, daß die Uberbürdeng der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse
entfällt. Von Rechts wegen
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I. Dem Angeklagten I Tagen ärei schwere Diebstähle im Rückfall zur Last. Er ist in den Fällen RW una HOEEEEEB mangeis Beweises freigesprochen, im Falle RM wegen Sachhehlerei zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch im Falle HMM una zegen die Nichtannahme von Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit im Falle RB Sie führt in heiden Fällen zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils gegen EM
1) Im Falle HB war das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden unter der Anschuldigung, er habe am 4. Februar 1957 aus dem Schaufenster des Uhrengeschäfts HOEEE in Nürnherg nach Einschlagen der Scheibe Schmücksachen im Werte von etwa 6.000.-- DM entwendet und diesen Schmuck zwei Tage später, am 6. Februar 19 57, auf einer gsmeinsem mit der früheren Mitangeklagten N nommenen Fahrt nach München verkauft (vgl. £röffnungsbeschluß $. 4 Bl. 186 r und Urteilsausfert. 8. 9 zub) tb) ).
Die Revision beanstandet es mit Recht als einen Verstoß gegen § 264 StPO, daß das Tanägericht, nachdem es dem Angeklagten weder den Diebstahl noch die Gleichheit der bei HE zestohlenen und der in München verkauften Sachen hatte nachweisen können, in vollem Umfange zum Freispruch kam mit der Begründung (UA 16):
"Soweit im Verkauf der Ringe in München oder in der Entgegennahme dieser Ringe in Nürnberg eine sürafbare Hardlung liegt, kann sie nicht abgeurteilt werden, weil die Tai insoweit nicht vom Eröffnungsbeschluß umfaßt ist, § 264 StPO."
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Die Übereinstimmung der "Tat" im Sinne des Sröfrnungsbeschlusses - wie sie sich nach dem Ergebnis dex Haupt. verhamdlung darstellt - und im Sinne des Urteils ist gewahrt, solange beiden derselbe geschichtliche Vorgang zugrunde Liegt (BGH 1 StR 710/52 vom 13. Okioher 195% bei Dallinger MDR 1954, 17). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Diebstahl bei Hp Hiläete mit dem nachfolgenden Verkauf der gestohlenen Sachen in München einen geschichtlichen Vorgang. Die Sirafkammer konnte und mußte daher, wenn sie glaubte, dem Angeklagten den Diebstahl nicht nachweisen zu können, den Verkauf der Sachen zum Gegenstand ihrer Urteils. findung machen. Ein neues Verfahren wegen dieses Verkaufs wäre nicht zulässig gewesen, vielmehr erstreckie sich der Freispruch im angefochtenen Urteil auch darauf, gleichgültig, cb die verkauften Sachen aus dem Diebstahl I] st anmien oder nicht. Die Wechselbeziehung zwischen dem Begriff der "Pat" im Sinne des § 264 StPO und dem Verbrauch der Siürafklage (Art, 103 Abs. 3 CE) zwingt zu der hier veriretenen weiten Auslegung des § 264 StPO (vgl. auch BGH 3 StR 749/52 vom 1. Oktober 1953 bei Dallinger MDR 1954, 17).
2) Im Falle RW führt die Revision der Staatsan-- waltschaft - insoweit auch zugunsten des Angeklag'sen-- ;aus sachlichen Gründen zur Aufhebung der Verurteilung des Augeklagten wegen Hehlerei. § 259 StPO setzt ein einverständliches Zusammenwirken des Hehlers und des Diebes (oder sonstigen Vortäters) voraus (BGHSt 7, 134, 157). Die Strafkammer vermochte aber dem Angeklagten nicht nur den Diebstahl, sondern auch ein solches Zusammenwirken mit dem Dieb nicht nachzwweisen, denn sie läßt (UA 18) die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte - wie er behauptet - die aus dem Diebstahl stammenden Wertsachen in einem Trümmergrundstück versteckt gefunden habe. Dann würde es also an dem Merkmal des vom Vortäter abgeleiteten Besitzes fehlen und nur eine Verurteilung wegen Diebstahls (vgl. RGSt 55, 175) oder Unterschlagung in Frage komien.
Das Urteil gegen SO an seriiest danach ninsichı- lich des Freispruchs im Falle Alps owie hinsichtlich der Verurteilung im Falle RM der Aufhebung und in diesem Umfange der Zurückverweisung an das Landgericht zu emeuter Verhandlung und Entscheidung, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Strafkamer bei der Verurteilung wegen Hehlerei den Begriff der Gewohnheits- und Gewerbsmäßigkeit verkannt hat.
II. Der Angeklagte Sf war in das Vorfahren dadurch hereingezogen ‘worden, daß er im Besitz einer aus dem Diebstahl bei REM stammenden Damenarnbanduhr betroffen worden war und diese bei seiner Festnahme heimlich weggeworfen hatte. Er war sich nach der Feststellung des landgerichis über die strafbare Herkunft der Uhr im klaren gewesen, hatte aber bei seiner Festnahme zunächst gesagt, er habe sie im Abfallkork einer Straßenbahn gefunden; erst im Taufe der Hauptverhandlung hatte er auf wiederholten Verhalt, daß sein bisheriges Vorbringen unglaubwürdig sei., zugegeben, die Uhr von JB für ein Darlehen von 20.— DM zum Pfand genommen zu haben.
Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, da er nicht nachweislich’ seines Vorteils wegen gehandelt
habe,und hat die Kosten des Verfahrens gegen ihn einschließ-
lich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt, da ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr bestehe (§ 467 "Abs. 2" StPO, vgl. TA 40).
Die Revision beanstandet die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse mit Recht. Das Landgericht "hat bei seiner Entscheidung die Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 2 Halhsatz 2 i.V. mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes betr. Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft übersehen, wonach die Auferlegung der dem
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Angeklagfen erwachsenen notwendigen Auslagen dann ausgeschlossen ist, wenn er die Kosten "durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat". So liegt es hier, wie, der obige Sa verhalt ergibt und keiner näheren Begrtindung bedarf,
Nach § 354 StPO ist der Senat in der lage, den Kostenausspruch selbst zu ändern in dem Sinne, daß die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten Slon«
auf die Staatskasse entfällt.
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbund esarwalts.
Dr. Geier Werner Martin
Hübner Dr, Hengsberger