Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Urteil vom 26.03.1953 – 4 StR 96/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes In der Strafsache . gegen

den.Dekorateur Martin P mm aus DER. zeboren a EEE 910 in SCWEEEEEn zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr.. Augustin

Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ER , als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter regt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. November 1952 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte vwcgen Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§§ 175 a Ziff 3, 73 StGB) verurteilt ist.

Im Strafausspruch wird das Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung _ auch über aie Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten

verworfen j Von Rechts wegen

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Der Angeklagte, der wegen gleichgeschiechtlicher Unzucht und wegen Verführung Minderjähriger hierzu wiederholt und schwer vorbestraft ist, lud die minderjährigen Berglehrlinge Horst Th uni Friedneim Sp, die er auf der Strasse kennengelernt hattge,.in der Absicht, mit ihnen Unzuchtshandlungen vorzunehmen, in seine Wohnung ein. Schon auf dem Wege zur Wohnung sprach er über gleichgeschlechtlichen Verkehr. In der Wohnung bewirtete er die Jugendlichen . mit Getränken und redete wieder über geschlechtliche Dinge. Während dieser Unterhaltung näherte er sich den Jugendlichen körperlich, indem er sie zu küssen versuchte und an den Geschlechtsteilen über der Hose berührte. Schliesslich schlug er vor, sie sollten sich alle drei ausziehen und in das Bett des Angeklagten legen. Die Jugendlichen leisteten diesem Ansinnen Folge, worauf der Angeklagte mit Horst Ton und "zwischendurch" auch mit Friedhelm Sb längere Zeit üble Unzuchtshandlungen vornahm und von den Minderjährigen an sich vornehmen ließ, Der Angeklagte ist deshalb von der Strafkammer wegen Verbrechens nach § 175 a Ziff 3 StGB in

. zwei Fällen (§ 74 StGB) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm auf die Strafe angerechnet worden.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechtis und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Mit der Sachrüge wendet sich die Revision gegen die Annahme zweier selbständiger Verführungshandlungen. Sie hat insoweit Erfolg»

Rechtlich bedenkenfrei und auch von der Revision nicht ernsthaft angegriffen ist die Annahme der Strafkamner, daß der Angeklagte den Tatbestand der Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 a Ziff 3 SteB) erfüllt hat. Nach den Feststellungen des Urteils haben die Jugendlichen dem Angeklagten zwar wenig inneren Widerstand geleistet, sie sind jedoch, wie dem Angeklagten bewußt war, nicht von sich aus zu dem vom Angeklagten erstrebten Unzuchtstreiben bereit gewesen, sondern mußten erst durch Willensbeeinflussung hierzu geneigt gemacht werden. Daß die beiden Jugendlichen durch ihr Tun und Dulden den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und inneren Tat-. seite erfüllt. heben (u.a. BGH Urteil vom.7. September 1951 - 1 StR 344/51-, Urteil vom 26. Juli 1951 - 2 StR 358/51 -;, BGHSt 2, 40), unterliegt keinem Zweifel. Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten nur aus § 175° a Ziff 5 StGB, nicht auch aus § 175 StGB, verurteilt, weil das Vergehen nach § 175 StGB durch das vollendete Verbrechen nach § 175 a Ziff 3 StGB aufgezehrt wird (Gesetzeskonkurrenz aus dem. Gesichtspunkt,der Spezialität; BGH Urteil vom 14. Juni 1951 - 4 StR 297/51 in JZ 1951, 600).

Dagegen wird die Annehme von Tatmehrheit zwischen den Verführungshandlungen des Angeklagten gegenüber den beiden Jugendlichen (§ 74 StGB) durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen. Die Strafkammer hat die Verführungstätigkeit des Angeklagten zutreffend darin gesehen, daß er mit

den Jugendlichen auf dem Wege und später in der Wohnung Gespräche homosexuellen Inhalts geführt hat - die bereits am Nachmittage desselben Tages geführten unsittlichen Gespräche scheiden allerdings aus, weil der Angeklagte zu dieser Zeit noch nicht zu Unzuchtshandlungen entschlossen war -, sie in seine Wohnung eingeladen und dort, bewirtet hat und sich ihnen durch Küsse und Berühren der Geschlechtsteile über den Kleidern genähert bezw. zu nähern versucht hat.. Zur Verführungshandlung gehört aber auch der Vorschlag des Angeklagten an die Jugendlichen, sich gemeinsam auszuziehen und sich mit ihm ins Bett zu legen.

Die Strafkammer glaubt nun, zwei Verbrechen der Verführung annehmen zu müssen, weil der Angeklagte nicht beide Jungen durch ein und dieselbe Handlung verführt, sondern durch zwei Handlungen (Hingabe von Getränken, Reden, Küsse, Berührungen der Geschlechtsteile) unabhängig voneinander auf jeden der beiden Jugendlichen eingewirkt habe. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Es ist davon auszugehen,

[= - ao 2 —-cl2'nll 2.0 ou. , dass die mehrfachen Willensbetätigungen, mit denen der Angeklagte die Bereitschaft der Jugendlichen, mit ikm Unzucht zu treiben und sich dazu mißbrauchen zu lassen, herbeigeführt hat, hinsichtlich jedes Jugendlichen eine natürliche Handlungsejnheit und damit eine Handlung im Rechtssinne bilden (RGSt 71, 47; BGH Urteil vom 3. April 1952 - 4 StR 708/51 -). Entgegen der Meinung der Strafkammer sind nun aber ersichtlich nicht alle Teilakte dieser einheitlichen Verführungshandlung gegenüber jedem der beiden Jugendlichen getrennt vorgenoumen worden; einzelne Willensbetätigungen waren vielnchr gleichzeitig auf beide Jugendliche bezogen, so die

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unsittlichen Redensarten des Angeklasten, seine Einladung an die Jugendlichen, rit ihm in die \ohnung zu konmen, und die Aufforderung, sich auszuzishen und ins Bett zu legen. Dabei handelt es sich nicht nur - wie die Stra?- kammer neinv -— um ein zeitliches oder räumliches Zusamnenfallen mehrerer seinsmässig voneinander unabhängiger Wil-Lensbetätigungen, sondern um ein und dioselbe Willensbetätigung zit der Besonderheit, deß sie sich inhaltlich

und willensmässig richt nur gegen eine Person, sondern gegen mehrere Personen gerichtet. hat (vel dazu BGHSt 1, 20 = NW 1951, 205; BGH Urteil vom i9. Juni 1951 - 1 StR 187/51 -; die erstere Entscheidung ist nicht von der Revision, son-

dern von der Sirafkemmer mißverstanden, da es nach § 73

GB nur auf dieselbe Handlung, nicht derauf enkomnt, ob diese ein- oder ıwehraktig ist). Hätte die einheitliche Verführungstätigkeit des Angeklagten nur in Giesen, auf beide Jugerdlichen gemeinsam bezogenen Willensbetätigungen bestanden, darn wäre nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 175 a Ziff 3 St@B in gleichartiger Tareirkeis, zicht in Tatanehrkeit er?üllt haben würde (u.a. BGH aa0),. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich aber richts dadurch, dass zu diesen Teilokten der im natürlichen und rechtlichen Sinne einheitlichen Verführungshandlung des Angeklagten weitere Willensbetätigungen kinzukomrer, die der Angeklagte getrennt gegenüber den beiden Jugendlichen vorgenommen hat, wie (möglicherweise) das Yorsetzen der Getränke, die Versuche, äie Jugenälichen zu klissen, unä die Berührungen über den Kleidern, Werden gleichartige oder ungleichartige Verbrechen äurch mehrere Teilekte verwirklicht, denn liegt Tateinheit zwischen diesen Verbrechen schon dann vor, wenn einzelne ihrer Teilekte zusammenislien (vgl BSH Urteil vom 19. Juni 1951 — 1 StR 187/51)o

Der Angeklagte ist daher zweier in Tateinheit zusammentreffender Verbrechen der Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach §§ 175 a Ziff 3, 73 StGB schuldig. Die gebotene Änderung des Schuldspruchs kann das. Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs i StPO selbst vornehmen, weil eine weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr in Prage kommt, und weil ein Hinweis auf § 265 StPO nicht erforderlich ist, da bereits die Anklage nur ein Verbrechen der Verführung angenommen hatte und die ausgesprochene Änderung dem Antrage des Angeklagten in der Heuptverhandlung und in der Revisions-

begründung entspricht,

Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben. Die Strefkammer hat nunmehr eine Strafe neu festzusetzen. Sie darf dabei die Tatsache der mehrfachen Verwirklichung desselben Verbrechenstatbestandes strafschärfend berücksichtigen und über die bisherigen Einzelstrafen von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus hinausgehen. § 358 Abs 2 StPO verbietet nur die Überschreitung der im angefochtenen Urteil für die beiden Verbrechen ausgesprochenen Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten

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Zuchthaus (BGH Urteil vom 22. November 1951 -— 3 StR 507/51 -, Urteil vom 6. Dezember 1951 - 4 StR 608/51 _).

Groß Krumme Engels Dr. Augustin Martin