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BGH Entscheidung vom 18.03.1954 – 4 StR 842/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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72282 096

Im. Namen des Volkes

In der Strafsache „gegen

den Invaliden August Friedrich L

EEE zehoren 2 EEE 1555 ir va wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanva 1 (iiimp in der Verhandlung, Staatsanwalt U) bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst U 1] als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: | Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 29. September 1953, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Vor-

nahme unzüchtiger Bandlungen mit Kindern unter vierzehn Jahren in zwei Fällen verurteilt ist.

Ferner wird das Urteil im Fall Marianne K

und Gerda Fgbin Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Auch der Ausspruch

über die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten. des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen; Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

m men m m ——

| Der Angeklagte verging sich im Herbst 1952 in seiner Werkstatt mehrfach an den damals acht Jahre alten Kindern. Marianne KO u... Gerda EB seren Alter er kannte. Die Mädchen mussten sich auf seine Veranlassung hinlegen und ihre Hosen ausziehen. Er spielte dann an ihren entblössten Geschlechtsteilen, die er dabei mit der ‘Hand, mit, einem Bleistift und anderen Gegenständen berührte. kuch leckte er mehrfach an den entblössten Geschlechtsteilen der beiden Mädchen. Insgesamt verging er sich a den Kindern in mindestens fünf bis gehn Fällen. Bei einen dieser vorfälle veranlasste er ‚beide Mädchen, an seinem -

glied zu lecken.

Gleichfalls im Herbst 1952 nahn er die neun Jahre

alte Renate ED. seren Alter ihm ebenfalls bekannt war, zu sich in die Werkstatt, wobei er ihr Bonbons in hussicht stellte. Als. zwischendurch die ältere Schwester und die Mutter des Kindes bei ihm nachfragten, ob er Renate bei sich habe, verneinte er das. Dann riegelt e er die Werkstattür wieder ab, legte das Mädchen über seine Knie. und gab ihm einige. leichte Schläge auf das Gesäss über den Rock und sodann unter. diesem auf die Hose. Er fragte das Kind dabei, ob er ‚Änn/ aie Hose aus ziehen solle, was dieses ablehnte. Er liess dann von Renate ab; wobei er ihr auftrug, im Fall einer Nachfrage anzugeben, sie sei von

einer Hausbewohnerin eingesperrt worden. &

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Vornahme unzüchtiger Bandlungen mit Mädchen unter vierzehn Jahren in ärei Fällen zu einer Gesamtstrafe von

einen Jahr und sechs Nonaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens-

rechts und des sachlichen Strafrechts. Sie will, trotz

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des weitergehenden Revisionsamtrages, das Urteil ersichtlich nur insoweit anfechten, als der Beschwerdeführer verurteilt ist.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Die Bedenken der Revision, ob im Fall Renate un überhaupt von einer unzüchtigen Handlung i.8. des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB die Rede sein könne, sind nicht gerechtfertigt. Ob eine unzüchtige Handlung vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage (R6St 67, 110, 114). Es kommt dabei entscheidend auf die näheren Umstände des Falles, n.B» ob die Handlung öffentlich oder im Verborgenen be-

ngen ist (RG Jw 1937, 2385 Nr 42), auf die beteiligten Personen und die vom Täter verfolgten Zwecke an (F NGHSE, 1; 169, 174). Diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer, er inre Ausführung ‚en erkennen lassen, berücksichtigt. si hat dabei sicherlich nicht verkannt, dass kurze oder unbedeutende Berührungen, mögen sie auch auf Sinnenlust beruhen, noch keine Unzuchtshandlung darzustellen brauchen (BGH NW 1954, 120, 121 Nr 27 mit Nachw). Wenn aber das Landgericht das heimliche Tun des in wollüstiger Absicht handelnden Angeklagten bei der besonderen lage des Falles als unzüchtige Handlung angesehen hat, so kann dem aus Rech 4sgründen nicht entgegengetreten werden. Auch mehrere leichte Schläge auf das bekleidete Gesäss eines Mädchens können - ebenso wie das blosse Berühren des bekleideten Oberschenkels. - den Tatbestand des § 176 Abs 1 Ir 3 StGB erfüllen (vel BGH 4 StR 673/52 vom A, Februar 1954).

Auch gegen die Annahme eines vollendeten gittlich-

keitsverbrechens bestehen keine durch ıgreifenden rechtlichen Bedenken. Das von dem Kind abgelehnte Ansinnen,

sich die Hose ausziehen zu lassen, könnte zwar darauf hindeuten, dass der Angeklagte die vollständige. oder gesteigerte Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust erst durch Berühren des nackten Körpers des Mädchens erstrebt haben mochte. Das könnte aber nichts daran ändern, dass der gesetzliche Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB schon vorher von ihm ganz erfüllt und das Verbrechen damit vollendet war (RGSt 58, 277,.278). Strafloser Rücktritt von Versuch (§ 46 Nr 1 Se6B) kommt daher

ebenfalls nicht in Betracht.

In den Fällen Yarianne_ PR Gerda Ep endet sich die Revision vergeblich gegen die Feststellungen der

Strafkammer, soneit sie das -. vom Angeklagten abgestrittene -

Lecken an den beiderseitigen Geschlechtsteilen betreffen. Es lag im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Tatrichters

(§ 261 StPO), die den Beschwerdeführer. belastenden Aussagen Kinder als glaubwürdig anzusehen, ihnen jedoch,

der beiden K soweit sie den Yitangeklagten betrafen, wegen gewisser

el an dem Erinnerungsvermögen der Mädchen nicht zu al, es sich dort um angebliche, Vorgänge han-

Zweit

folgen, zum delte, die viels. Jahre zurückliegen sollten.

Die Antähme der Strafkammer, dass sich, der Angek agte.

den ‘Kinder fortgesetzt i: ‚S. des 5 17

gegen diese bei hat, lässt an sich keinen Rechtsve

Nr 3 SteB‘ vergangen stoss zu seinem Nachteil erkennen.

er hat nun zwei selbständige, in. sich en Fällen Harianne KEED

da sie Nzwei verschiedene

Die Strafkanm fortgesetzte "Handlungen ind

und Gerda > angenommen, Kinder betreffen". Diese Rechtsauffassung wäre unter Um-

ständen dann nicht zu beanstenden, wenn die Betätigungen. des "Angeklagten gegenüber den beiden 'wädchen jeweils ge- ‚ trennt ‚geschehen wären und sich in keinem ? Punkt gedeckt

u hätt ven:

-

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Nach dem festgestellten Sachverhalt kann jedoch nicht zweifelhaft sein, dass zumindest einige Ausführungshandlungen des Täters gleichzeitig geschahen und die entsprechenden Willensbetätigungen des Angeklagten sich zugleich auf beide Kinder bezogen, wie z.B. die an beide gerichtete Aufforderung, sich hinzulegen und die Hosen auszuziehen. Auch hat der Beschwerdeführer, wie der Ur-

teilszusammenhang ergibt, während er sich an dem einen Kind verging oder dieses veranlasste, ihn unzüchtig zu berühren, das andere lädchen ersichtlich veranlasst, diesem

Vorgang geflissentlich zuzuschauen»

Es liegt also gleichartige Tateinheit und nicht Tatmehrheit vor (RG IW 1936, 260 Nr 20; BEHSt 1, 20 ff = SW 1951, 203 ff Ir 265 BGH 4 StR 96/53 vom 26. März 1955; 1 StR 182,53 vom 25. Februar 1954). Dass sich die Betätigungen des Angeklagten gegen zwei höchstpersönliche Rechtsgüter richteten, steht der Ännahme von Tateinheit nicht entgegen (BGHSt 1; 22). Der Angeklagte ist daher gegenüber Narianne — | und Gerda HP zweier in Tateinheit zusammentreffender fortgesetzter Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB schuldie (§ 73 StGB), die ihrerseits zu der Straftat zum Nachkesı der Renate MED im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB) stehen. Die gebotene Berichtigung des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO vornehmen, da eine weitere Sachaufklärung nicht mehr in Betracht kommt. Der § 265 ibs 1 StPO steht nicht entgegen, da eine zusätzliche Verteidigung des Beschwerdeführers gegenüber der für ihn günstigeren rechtlichen Beurteilung nicht denkbar ist.

Dagegen ist das Urteil, soweit es die Verurteilung

des Angeklagten im rall zu a betr itti. im Strafausspruch, mit den Festellungen hierzu, aufzuheben. Dies

hat auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

zur Folge:

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Der Tatrichter hat jetzt aus der rechtskräftigen kinzelstrafe (Fall MM) und der neu zu bemessenden Einzelstrafe im Fall Kup EB die Gesamtstrafe zu biläen. Bei der neu festzusetzenden Einzelstrafe kann die Tatsache der mehrfachen Verwirklichung desselben Verbrechenstatbestandes strafschärfend berücksichtigt werden. Kit Rücksicht auf § 358 Abs 2 StPO darf jedoch die neue Einzelstrafe die Summe der aufgehobenen zinzelstrafen nicht übersteigen und die Gesamtstrafe die früher festgesetzte nicht überschreiten (R6St 62, 61, 65%; BSH 4 StR 782,55 vom 25. Februar 1954):

Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu ver-

werien.

groß Engels Hülle Dr. Augustin Seibert