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BGH Entscheidung vom 13.02.1951 – 4 StR 297/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Sr das Nachschlage werk!

Nieht für die Autliche Semnlung! 5

Rechtesatz: 1a ee run einfacher Unzucht zwis cher Männern 688 175 a Ziff 1, 175 SteB) ist möglich, ae s sich beide, T Tatbestände nicht deck ven

"Actenzeichen: 4. StR 297/51

Urt. ve 14 Juni 1951 ° 16 Hagen.

3 Yolk

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fe? o 3]

In. Nanmnen

den Klempner Yilhela N PEN aus CORE D::r. MM, :eboren cz ED 1903 ir u, 2.72%. in Untersuchungshaft ‘in: der. Untersuchungshaftanstalt A.

wegen Unzucht zwischen Männern

hast der 4. Strafsenat des Bundes: gerichtshofs in der Sitzung von 14, Juni 19 951, en der teils senommen haben:

Senatspräsident Dr. Cross als Vorsitzender,

Sundesrichter Arumme ‚Sundesrichter Dr. inzels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jasusch als beisitzende Richter,

Oberlanäesgerichtsraet mg

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ums | als Urkundsbeanter der Geschäf tsstelle,

für Recht erkannt:

Zu? die levision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 13. Februar 1951 mit den zu-Srunde liesenden Festst ellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Yilheln To wegen Fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen llönnern (Fall ZB) verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.

Die Sache wird in diesem Unfeng an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Sntscheidung auch über Gie Kosten

des Rechtsmittels, zurickverwiesen.

Im Übrigen zirG die Revision auf Kosten des Anseklagten verivor’en.

Von Rechis wegen

t aurch das angefochtene Ur-

seil zu einer GESamtzu ale von zwei Jahren und secäas

1

Eh

ar Monaten wegen AteT schyerer. Unzucht zwischen Hän-. nern (Feli i Ba "und fo Uazucht zwischen \ännern in Tateinheit mit Unzucht zwischen Ko ) erurteilt worden. Seine Revision,

rige: setzter versuchter schverer.

des Formellen und sachlichen Rechtes rügt,

teilweise bexsrändet.

1, Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte im Prünjehr 1949 in seiner Tohnung dem bei ihn vohnenden

To, nit üen er vorher eine Flasche Schnaps getrunken hatte, mit beiden Händen den Hosenschlitz aufgerissen und unter Anwenduns von Gewalt versucht, dessen Jose herunterzuziehen und das Hemd hochzuheben, un mit der Hand an sei-

nen Geschlechtsteil zu kommen. Da Kogip sich wehrte, riss ihn der Angeklagte ai den Haaren und schlug nehrnals suf ihn ein, so dass sich Ko nur zi; ot ?reimachen und das Zimner verlassen konnte. Im September oder Oktober des gleichen Jahres forderte der Angeklagte den Koiiia euf, sich nackt auszuziehen. Da dieser ablehnte, rasste ihn der Angeiilagte nit beiden Armen, warf ihn auf aas Bett,

z0o5 ihmgevaltsen die Hose herunter und da

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versuchte, sein erregtes Glied in den Afte einzuführen, was ihm jedoch äurch dessen heftige Gegenwehr nicht gelang. Bis zum Trühjahr 1950 hat der Angeklagte

noch mehrere ilale versucht, in der gleichen Veise an Zog>

m neranzuzormen 1. Auch bot er diesen wiederholv ergebnislos Geld

en, Camit er ihn den Afterver sehr gsestzsite. ür wusste, dass

Som :anais zoch nicht 21° r Jahre elt wor:

Die rechtliche Wirdizung üleses Sachverhaltes dahin, dass ein fortgesetztes Verbrechen der versuchten schweren Unzucht zwischen Männern (89 175 a Ziff 1 u 5, 43 StGB) vorliegt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeeste hat wiederholt durch Gewalt -— Umfassen und Festhal-

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+en nit seinen Armen, Raufen der Haare, Herunterreissen der

Kleidung und Austeilen von De - den ZoB zur Un-Zchl der einzelnen Vor-

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sucht nötigen wollen. Wenn auch

Fülle nicht senau ermittelt werden konnte, so ist doch" die Ausführung jeweils die gleiche geblieben. Sie ermöglicht eine Gesamtyärdisung dieser Verfehlungen. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht zuch den Anfang der Ausführung des Verführens im Sinne des § 175 a Ziff 3 StGB darin gesehen, dass der Angeklagte dem Kog Alkohol zu trinken zab, um ihn Zür die bea absichtigte Unzuchtshandlung geneigt zu machen,

Sr hat die seelische Widerstanüskraft seines Opfers auf diese \eise schwächen wollen, damit es sich zur Unzucht missbrauchen lasse.

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Gegen die Annahme des Tortsetzungszusammenhangs zwischen ilen Verfehlungen. gegenüber OB yestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar hat das ZJandgericht seine rechtliche runs des Falles : za jedoch ausgeführt: Auch die Handlungen über KB sinä von einen einheitliund deshalb als eine fortgesetzte Hand-

des Angeklagten geze chen Vorsatz gesragen u

lung anzusehen... Sreichtlich wollte das Landgericht damit die nänliche Feststellung für den Tall Koi setrollen wissen.

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Sehliesslich ist auch dia Ännahne eines in Tateinkeit mit

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dena versuchten Verbrechen nach § 175 a ZiEE 1 u3 StGB began nen Vergehens';- der Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) in fortsesetzter Handlung begründet. »in vollendetes Verbrechen ‚der schweren Unzucht (3 175 & StGB) konsumiert zwar das Ver-

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€ Vorschrift gezenüb r 3 175 StGB ist. In den vorliegenden Fällen sind jedoch die Serultonvendung und die Alkoholzuführuns ohne den erstrebten Urfolg geblieben, die Verfehlungen sind über den Anfang Ger Zusführung nicht hinauszelanst. Da sich der Tatbestand der versuchten schweren Unzucht und der (55 175 a Ziff 1, 175 StGB) nicht deckt, kann zwischen beiden Stra ftaten im Zinzelfalle Tateinheit vorliegen (RG in IMR 1937 Ar 487 für § 175 a zit? 3 step). Nach den Urteilsfestztel lungen erfüllen dis Verfehlungen des

einfachen Unzucht

Angekla ‚gten such den Husseren und: inneren Tatbestand des '§ 175, soweit jener in wolllistiger Absicht. wiederholt sein en den Kör ver des Kon

brachte; er hat dadurch nit einen anderen Manne Unzucht ge-

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entblösstes und errestes G

tateinheitliche Verurteilung in Falle Ko Hestehen vorliegenä keine rechtlichen Bedenken.

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trieben. Gegen ci

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Die Revision rüst, die Auffassung des Landgerichts,

m 3 5) sei mehrfachen Angriffen des Angelllagten ausgesetzt

gewesen, ohne von ihm vegzugehen, verstosse gegen die Denkund die allgemeinen \rishrungsregeln. Ss sei musgesctlossen,

Gaes Ko seine Schla2gelegenheit bei dem Angeklagten

beihehalten hätte und des Öfteren mit Ihm ausgegangen wäre,

ven er dauernden B B „shraunsen Aaron jien ingeklasten ausge-

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setzt gewesen wäre. Die Revision übersieht dabei, dass der

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"shen der Unsucht zwischen länner, da % 175 a 5t63 die spezielr 6)

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erste Zngriif des Angeklagten erst drei Konzte nahme des Koh in die Wohnung erfolste, u in Herbst 1949 nach Ablehnung des Ansinnens sich Hackt

suszuziehen, die gemeinsame Wohnung verliess, nach DD N WB ibersieäelte, &ort Arbeit und Unterkunft fand und erst euf wiederholte Vorstellungen des Angeklagten, denen er zunächst kein Gehör schenlte, sich schlies slich zur Rückkehr nach > © EEE bereit fand. Im übrigen var es tatrichtersentscheidung, wenn das Landgericht unver ” rei mung der Persönlichkeit Ces Koi anseno:.men het, er hebe sich auch durch die Belästigungen des Ange eklagten nicht veranlasst Sesehen, nit em endzültig zu brechen.

weder segen die Denkgesetze noch

‚Diese Würdigung verstwöss

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sesen allgemeine Erfahrungsätze.

. Die weitere Rüge der Revision, das Landgericht habe die Zrüheren Aussagen der liüitongeklagten Ko uns Kan dem Urteil nicht zugrunde legen, deren Angaben in der Haupt-

.

verhandlung z auch nicht als unwahr behandeln dürfen, ist ein

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Angriff auf die Beweiswürdigung und deshalb unzuläs

c . schliessli ich als übernässis hoch.

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> Anzeklagte sei gleichgeschlechtlich veranlastı. das Be herzuleiten, schwere S egen ihn zu verhängen, bedeu-

58 te eine menschlich nicht zu rechtfertigende Beurteilung

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einer Veranlagung, die vom Standpunkt des Gesunden aus als

krankhöfte Verirrung anzusehen sei. In diesem Sinne- sind die Urteils führungen nicht zu verstehen. Sie © besasen leaizlich, & Ger : Ingerlaste sehöre zu den lenschen nit gleich-

hlechtlicher Anlage, : segen die milde Strafen keine wir-Kung haben. Zu dieser ?Fests stellung war das Lendgericht be-

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rechtig St; denn der An- Seitlaste ist einschlägig fünfmal, auch

wegen unzücht vige Ha ndlungen nit Kindern und Jugendlichen, vorbestraft. Zuchthaus strafe und Sicherungsvervwahrung ver-

mochten ihn von derartiser, besonders ervierflicher Unzuchtsausübung nicht abzuhalten, Aus diesem Grunde hat das Lendge-

richt mildernde Umstände va rs2a5t und auch eine üllderung

der Strafe gemäss 59 43, 44 StGB abgelehnt, Diese Ausfüh-:

Tunzen halten zich frei von Zech tsfehlern. Im Falle Kom WR nusste die Revision erfolglos bleiben.

'2.) Dagegen ist sie be gründet, soweit der Angeklagte v gen Tortgesetzter schwerer Unzucht (Fall Zum) verurteilt Torden ist. Nsch den Urteilste eststellungen waren ud Ko WB :nü der ängellagte in Juli 1950 im Ziamer des Anzeklasten „ersenmen, 2 ZEEEB H1ich Über Nacht, weil er angetrunken war. in Sett Ces Angeitlag ten, der sich zu ihn legte,

- Soschlechisteil in tie Hand nahm unä daran spielt verhindern, ds58 der Ansekla; Ste ihn noch wei iter anfasse, leste sich 5 auf die Seite und drehte dem Angeklagten den Rücken zu. Veitere Abtehrmassna ‚men traf er nicht. Ir merkte dann, dass der Angeklaste sein errestes Clied ihm in den After schob, u und empfand Schmerzen, als der Angeklagte sein Glied hin und her schob, Etwa zwei wochen später tranken die genannten drei Personen im gleichen Reume eine Flasche Schnaps und zwei Pla aschen Likör; sie waren alle ange-

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vrunken. ie der blieb‘ Re) über Nach „ der Angeklagte leg-

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te sich zu ihn, var zärtlich, küsste ihn und führte wiederum

An AD, Yen! " EP atre er PR den Afververkeär aus. Da Zu angetru nkxen war, leistete er

Lanäigerichts, die fortgehen Männern (§ 175 a Ziff 3 StGB)

Die rechtliche „ürd

B e oO 8 cr 8 16)

setzte schwere Unzucht ards enninns, hält r icht stand. Es reicht nicht icht leäizlich unzüächtige Hanülungen es r damals noch nicht 21 Jahre s1t war,. und den bedingten Vorsatz des Angeklagten festgestellt hat. Aus seinen Toststellungen hätte sich auch zweisfrei entnehmen lassen müssen, dass zn von dem Angeklesten zur Unzucht verführt vurde. Ausführungen hierüber fehlen in den Urteilssründen. Verführung lag vor, wenn der ıseklagte di> Bereitschaft des KB u einen Verhalten

An Lu

vreckte, das der Beeinflussung nachfolste, und zu dem sich

Zeeinflussung brauchte nicht in Yorten zu geschehen,

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ne die Zinwirkung nicht entschlossen hätte. Diese

5 konnte auch durch Taten unternommen werden, die darauf Ber

"aielt ven, in Zw:

5° und ihn auf dies e leise zu weiteren unzüchtigen Handlungen

.

schlechtliche arrezung A Srvorzuruf

13.

Als Iittel der Verfü ihrung Können bei den erstmaligen nächtlichen Zusamnensein die Überlassung von Alkohol und ‚die unzüchtigen Berähr nzgen des Geschlechtsteils des TB a in Srase ko,men. Ob der ängeklagte den Alkohol zur Ver-Zügunsg gestellt hat, erzibt das angefochvene Urveil nicht. 28 stent such nicht fe

S der Angeklagte durch Alko-501 ZB ;:2üsi; machen wollte

. Bine Feststellung in:

„si r . ’ - | Fr} der Richtung, wie das Urteil in Talle Xo Setroifen hat, v ö be

Bi + ier mesertagte ha

iurch Beschaffung von Alkohol vor Begehen

Zür beabsichtigte Unzuchtshandlunlen, Zeilt im Falle Tg Sie ersibt len Zusaumenhalig der Gründe. Soweit das em Geschlechtsteil des SON als Verun weiteren Berührungsen zu. entgehen.

Semnsch hat es den Anschein, els ob das Vorsehen äss. Anzezlagten zunächst erfolzlos geblieben wäre. Kae hat aber an He von dem Angeklagten gewünschte Art der Unzuchtsausübung geduldet, so dass die von Anz seklasten hervoryarutene Srregung den KW zur Duldunz des Afterverkehrs genelgt gemacht haben könnte. Damit ist aber die Teststelvteils nicht zu vereinbaren, nach der das Gericht

überzeugt ist, dess KB von vornherein bereit war, die hts lung des inseklagten wlederholi zu Auldr . äre KEEEE once Beeinflussung seines illens zur Unzucht von sich aus bereit zeer ‚ei, so entfliele der Tatbestand der ar- . =

schiwerten Unzucht zwischen Männern (§ 175 a Ziff 3 StGB -. 205t 70,199).

est tehen schon vegen der unzureichenden und wi derspruchsvollen ? Teststellu: sen Bedenken Segen die Annahme einer VerTührung beim ersten Zusamnmensein, so verstärken sie sich, wenn das Landgericht such für das zweite nächtliche Beieinander-

schlafen eine wiederholte Verführung des KB anzsenomnen hat.

an Gisser, vie das Urveil feststellt, bei Ger Ausübung der

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ersten Unzuchyhandlun; sich voraalm, wiederholte 3egehnuns en

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len zeselligen Ungang mit den Ansekla ızien auf-

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zu dulden und t nicht ersichtlich, welcher Zinwirkung

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recht erhielt, so i euf seinen Tillen es noch bedurfte, um seine Bereitschaft zur Jnzucht bein zweiten Hale herbeizuführen. Infolge der erörterten Mängel musste das Urteil in Falle Ki nit den zugrunde liesenden Feststellungen aufgehoben werden. Damit entfällt

ete Cesamtstrafe. Die von der Revision gerüger Anrechnung der Untersuchungshalft wegen "ärei-

sten Lügens" stellt keinen Ermessensmissbrauch dar.

Bundesrichter Dr. Jazusch ist infolse Urlaubs ortsabwesend und daher an

der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Groß

Augustin

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