Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 06.12.1951 – 4 StR 608/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen äen Landwirt Albert S ED aus ED ; geboren en ED 1597. in TORE 1: >: >
TED Ostpr. , 2.21. in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung U.8°
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß ‚als Vorsitzender, Buhdesrichter . Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt EW in der Verhandlung, VbsrulastiunveaLt Dr. GEB ::i der Yerköndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Bu
Auf die Revision des Angeklagten wird. das Urteil des Schwurgerichts in Verden/Aller vom 27. April 1951 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle PD nur einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist.
.."=Das bezeichnete Urteil wird mit den zugrunde‘
liegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen einfacher Xörperverietzung (Fall BED verurteilt ist, in vollem
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Unfang, ferner im StraXausspruch im Faile To ni in Ausspruch über die Gesamtsirefe sowie über die Anrechrung der Untersuchungshaft äufgehöben. Insoweit wird die
Seche zur neuen Verhendlung und Entscheidung .r - auch über die Kosten des Rechtsmittels -
r. die Strafkamer des’Landgerichts in Verden/ A,ler zurückverwiesen. :
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
" Von Rechts wegen
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3.
Gründe§
Ein sowjetischer Ortskommandant in Ostpreussen bestellte den vielfach vorbestraften Angeklagten im September 1945 zum Aufseher über die dort verbliebene deutsche Bevölkerung in Timbern. Dieser hatte dafür zu sorgen. dass die von Russen befohlenen Arbeiten ausgeführt wurden unä die eingeteilten Leute an der Arbeitsstätte erschienen; falls sie fernblieben, hatte er sie eufzuspüren und zur Arbeit zu treiben. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine Hachtbefugnisse gegenüber Traven, die ihn wegen seiner geschlechtlichen Zudringlichkeiten fürchteten, in strafbarer Weise missbraucht hat, und ihn wegen sechs ‚gefähriicher Xörperverletzungen, davon zwei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und eine in Tateinheit mit Nötigung, und viegen einer einfachen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbe-
we weprüe; le In teilweise 98; aundot.
Gegen die Anwendung des deutschen Strafrechts auf der Angeklagten als einen deutschen Stautsangekörigen bestehen keine Bedenken, denn § 3 StGB gilt in der Fassung der VO v 6. üal 1940 (RGBL. IS 754) fort; im einzelnen verweist der Senat auf sein Urteil vom 12. Juli 1951 - 4 StR 359/51 -, das: die damit zusammenhängenden Fragen behandelt (vgl HJW 1951 S 769).
1.) Der Angeklagte meldete Frau DEE den Kommandanten, nachdem er sie mehrmals vergeblich aufgefordert hatte, zu ihm zu kommen. Der sowjetische Kommandant bestellte nurmehr Frau DB unä teilte sie der Schiffsbeiaderei zu. Diese Arbeit war wegen ihrer Schwere besonders gefürchtet. Frau DEE Konnte die körperliche Anstrengung nach vier \/onaten nicht mehr aushalten und fioh in die Wälder. Das Schwurgericht hat den Angeklagten ais mittelbaren Täter aus § 223 Sta verurteilt,
weil er sich ‘des Kommandanten als Werkzeug zur Erreichung
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seines Zieles bedient habe: "Der Angeklagte wollte die xörperverletzung der Treu BED, ia er andernfalls die Anzeige nicht erstattet hätte."
Der Sachverh alt ist jedoch nach den bisherigen Feststellungen so wenig geklärt, dass der Revisionsrichter ihn rechtlich nicht abschliessend zu beurteilen vermag. Der Sachbericht enthält nämlich keine litteilung dartiber, zu welchem Zwecke der Angeklagte Frau DD zu sich bestellt und was er dem Ortskommandanten vorgetragen hat, nachdem sie wiederholt ausgeblieben war. Das Schwurgericht lässt es sogar offen, ob der Angeklagte dem lussen (vahrheitsgeräss) berichtet hat, Freu MB sei trotz mehrfacher Auffor derung (zur Arbeitsaufnehme ?) nicht erschienen, oder ob er ihm etwas anderes, für Frau zB Nechteiliges oder ger etwas Unwahres hinterbracht hat. Die Tatsache der Anzeige allein lässt noch keine Rückschlüsse auf die Willensrichtung des Angeklagten zu, auf “ die es entscheidend ankommt. {RG 64, 422, 425). Das Urteil steilt fest, dem Angeklagten sei die ürfassung der - deutschen Arbeitskräfte von der Besatzungsmacht aufgeizegen worden; ob. und inwieweit’ er bei der zrl zullung die-
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ser Aufgabe vom Ortskommandanten. überwacht wurde, und ob er befürchten musste, bei Zachiässigkeit zur Verantwortung gezogen zu werden, hat’ der Tatrichter unerörtert . gelassen, obwohl das -ürgebnis der Beweisaufnahme' dazu Anlass bot. Dieser kangel. ‚verwehrt: es. den Senat, die Voraussetzungen des Notstandes im ‚Sinne: von § 54 StCB nachzuprüfen, auf die das Revisionsvorbring en abzielt. Auch Vorstellung und ‚Yillen des Ortskommandanten- sind
von Bedeutung, da.der Tatmittler nicht selbst mit Täter-- willen handeln darf. :otfalls wird der Fatrichter zugun- : sten.des Angeklagten davon ausgehen müssen, dieser habe dem Russen wahrheitsgem&ss vorgetragen, Frau DEEEED sei trotz wiederholter Aufforderung zur Arbeitsaufnahme' nicht bei -ihm erschienen. Eindeutiger Feststellungen bedarf es nicht zuletzt auch deshalb, um den Umfang der Schuld zu ermitteln und so eine zuverlässige Grundlage für den Strafeusspruch zu gewinnen; dabei ülrd der Tatrichter
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auch die Art der Beschäftigung der Frau DW, die Stärke und Dauer ihrer Beschwerden und ihre etwa noch neunte vorhandenen Folgen aufklären müssen.
De das Urteil einen zur Nachprüfung der Rechtsanwendung geeigneten Suchverhalt nicht festgestellt hat, muss der Sachbeschwerde insoweit ein Erfolg beschieden sein.
2.) Im Anschluss an einen Streit mit iiutter und Tochter Po ürcohte der Angeklagte den Frauen an, er werde sie nach Sibirien bringen. Er. berichtete dem Ortskommandanten "in verleunderischer Weise", die Frauen _ hätten schlecht über die Russen geredet. Dicser liess die: "beiden Frauen in den ersten Dezembertagen 1946 5 Tage und 2 lächte in einen \eller einsperren. Sie mussten auf Zementfussboden ohne Decken iiegen. Die Fenster waren entzwei und nur mit Latten vernagelt, durch die der Wind »firf, shrung wurde ihnen nicht gegeben. Der Angeklagte hatte mit einer solchen oder ähnlichen Hassnahme gerechnet und war damit einverstanden.
Der Tatrichter hat den Angeklagten als mittelbaren iiior aus ) 225 a biCh in Tateinheii mit Freibciisberaubung nach § 239 StGB in zwei Fällen verurteilt, weil er das körperliche Wohlbefinden der Frauen durch eine das Leben zefährdende Behandlung: erheblich beeinträchtigt habe, indem er sie unter den. ‚geschilderten. Umständen einsperren iiess.
Die tatsächlichen Feststellungen tragen ‚den Schuldspruch jedoch nur in einem Falle. Eine mittelbare Täterschaft an einer ! Körperverletzung oder Preiheitsberaubung; die durch eine unvorsätzliche, falsche Anwendung bestehender Vorschriften herbeigeführt wird, ist möglich (Welzel, Strafrecht 1949 S 259; Weber NW 1950 S 35, 36; Lange SJZ 1950 S 209; Less JZ 1951 S 550). Erforderlich ist, dass äie eu? diese Weise verursachte Folge - trotz des pf 2lichtmässigen Verhaltens des Kittlers - sachlich rechtswidrig. ist. Beide Trauen wurden von der Besatzungsmacht für eine Tet zur Rechenschaft gezogen und bestraft, die sie nicht begangen hatten; der Vorwurf der Verleumdung, den das Ur- '
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teil erkebt, enthält die Feststellung, dass die Bezich-. tigung des Angeklagten wahrheitswidrig war, und der Ur-. teilszussmmenhang lässt erkennen, dass diese Anschuldigung beim Ortskormandanten auch Glauben gefunden hat, Subjektiv muss der Tatvorsatz des mittelbaren Täters auf diesen rechtswidrigen ürfolg gerichtet sein,. insbesondere muss er wissen, dass der Litiler seine Befugnisse objektiv misebraucht (Welzel aa0Y. Nach den tatrichterlichen Feststellungen wollte der Angeklagte den Trauen ein Leid antun und ihnen dadurch seine kiecht eindringlich vor Augen führen; er beärohte sie mit der Verschickung nach Sipirien und rühmte sich nach ihrer Entlassung der Milde, ur die er an den Tag gelegt habe; er hätte noch ganz anders mit ihnen verfahren können. Eine Zinsperrung durch den Ortskommendanten in der Art, wie sie dann auch in einer - das Leben gefährdenden Form durchgeführt wurde, zog er in den Bereich seiner Vorstellung und war mit ihr nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch einverstanden. Diesen Zrfolg erstrebte er durch eine verleumderische, d.h. berusst wahrheitswidrige Heldung, die den sowjetischen Komnandenten veranlassen sollte, von seiner Machtbefugnis gegenüber den ‚Landeseinvohnern Gebrauch zu machen, obvohl die Yoraussetzungen. für ein strafendes Einschreiten sachlich nicht vorlagen.
Das Schwurgericht hat irrtümlich Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen, weil die Freiheit und der Körper des Menschen höchstpersönliche Rechtsgüter darstellen. Diese Begründung verkennt, dass die Entscheidung der Frage, ob Jim Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen begangen worden sind, zunächst davon abhängt, ob im natürlichen | Sinne eine Handlung, nämlich eine Willensbetätigung, vorliegt oder ob mehrere i wWillensbetätigungen gegeben und rechtlich zu beurteilen sind. Der Umstand, dass ein höchstpersönliches Rechtsgut verletzt worden ist, kann zwar hindern, mehrere Willensbetätigungen zu einer rechtlichen Hanälungseinheit zusammenzufassen, aber nicht dazu führen, eine Willensbetätigung entgegen der natürlichen
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‚Absicht des Angeklagten entsprechend, aus Furcht um ihr lLe-
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Betrachtung rech \tlich in mehrere selbständige Straftaten
zu zerlegen (BCH Urt v 5. Januar 1951 - 2 StR 83/50 ıl9W
51 S 203). lach den Feststellungen hat der Angeklagte beide Frauen gleichzeitig gemeldet; es liegt also nur
eine \illensbetätigung und mithin nur eine Handlung vor. Der Angeklagte hätte also wegen dieses Verhaltens auch nur mit einer Strafe belegt werden dürfen. Dieses Ver-
sehen kann der Senat durch den Ausspruch beheben, dass
der Angeklagte im Falle Parakenings nur wegen eines Vergehens gesen ''§ 223, 223 c StGB in Tateinheit mit Ver-
gehen nack § 239 StCB schuldig ist (§ 354 Abs 1 StPO).
In dem noch verbleibenden Falle muss allerdings der Strafeusspruch eufgehoben werden, da der 2evisionsrichter nicht
zu übersehen verma;, ob der Tatrichter nicht eine höhere
trafe als 1 Jahr und 6 iionate Gefängnis verhängt hätte, va wenn er von einer Tai zeusgegangen wäre. Das Verbot der nl Verschlechterung (§ 358 Abs 2 StPO) stünde dem nicht entgegen, wenn für die eine Tat auf keine höhere Strafe er-
vannt würde, els vorher für beide zusammen, und die neue Gesamtstrafe die £rühere nicht überschritte (RG St 62, 61;
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3.) Die Verurteilung wegen gefährlicher Xörperverletzung von vier weiterer Freuen lässt keine den Angeklagten be-
schwerenden Rechtsfehler erkennen. Dass die Abgabe von Er Schreckschüssen eine Fötigung im Sinne des § 240 StGB dar- E stellen kann, nat das Schwurgericht zutreffend bejaht: (RG . St 60, 157); aus dem Urteilszusammenhang lässt sich ent- “hl nehmen, dass Frau Schade ihre Flucht, der Zestgestellten
ben beschleunigt hat. 0b Tateinheit mit der vorausgegangenen Körperverletzung gegeben ist, kann unerörtert bleiben, da diese Rechtsansicht des Vorderrichters dem Angeklagten u nicht zum Nachteil gereicht. w in
4.) Die Erwägungen zur Strafbenessung, die in. das pflichtsemässe Ermessen des Tatrichters gestellt ist, lassen keine Gurchgreifenden Rechtisfehler erkennen.
> Gen 5.) Die Strafseche ist im ersten Rechtszuge vor dem Schwurgericht verhandelt worden, weil die Staatsanvaltschaft im Teile Schade wegen versuchten Totschlages nach 5 212, 43 StGB angeklagt hatte. i’achdem die Verurteilung wegen sefährlicher Äörperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in diesem Falle rechtskräftig geworden ist. ist für die noch verbleibenden Straftaten die Zuständigkeit der Strafkammer gegeben. Der Senat hat deshalb nach
§ 354 Abs 3 StPO die Sache, an diese zurückverwiesen.
Sexatspräsident Dr. Croß Krumme Bundesrichter
ist beurlaubt und an der Dr. IHörchner ist beur-Unterschriftsleistung laubt und an der Unterverhindet. gchriftsleistung verindert. Krumme | Xrumme Dr. Hülle Dr. Augustin ;
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