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BGH Entscheidung vom 05.04.1952 – 4 StR 708/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR_708/il. Im Namen des Yolkes a In der Strafsache : gegen “3 den Bergmann Ernst S mE aus ‚Kreis “ TE, geboren am ER 1909 zu . 3

wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1952, an der teilgenommen haben: Senatspr#sident Dr. Gross ' .. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Engels - Bundesrichter Dr. ugustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt GER als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter ° als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil.des Landgerichts in Dortmund vom 23.Juli 1951, soweit der Angeklagte im Falle H wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 175 St6B verurteilt ist, sowie im gesamten Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen, j

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist — unter Freisprechung im übrigen - wegen Verbrechens nach § 175 a Nr 1 StGB und wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen nach § 175 StGB, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verfahrensmängel und erhebt die Sachbeschwerde,. Die Verfahrensrüge ist unbeschtlich, weil die Revision nicht die Tatsachen angeführt hat, in denen sie die Verfahrensverstösse sieht (§ 344 Abs 2 StEFO). Die Sachbeschwerde hat dagegen teilweise Erfelg.

1) Im Falle NB ist die Annahme eines vellendeten (§§ 175 a Nr 1 StGB) und eines versuchten Verbrechens der schweren Unzucht zwischen Männern (§§ 175 a Nr 3, 43 SteB) nicht zu beanstenden. Die Behauptung der Revision, die einzelnen Betätigungen des Angeklagten hätten nicht der,

‘ Verführung des SO gedient, es handle sich vielmehr um zufällige, "impulsive" Taten, ist unbeachtlich, weil sie den Urteilsfeststellungen widerspricht. Im übrigen bedeutet Verführen im Sinne des § 175 a Nr 5 StGB jede Einwirkung auf den Willen eines Minderjährigen, ihh zur Unzuchtsausübung, die er nicht will, unter Ausmatzung «,

Seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit. und seiner geringen .

Widerstandskraft geneigt zu machen (RG St 71, 47). Das. Landgericht konnte deshalb auch unzüchtige Berührungen, die euf des Gefühlsleben des TB einwirken sollten, um ihn zur Unzucht bereit zu machen, als Verführungs-

mittel ansehen. Schliesslich wird auch die Annahme eines.

fortgesetzten Verbrechens von den Urteilsfeststellungen getragen. .

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Für die innere Tetseite bedurfte es des Nachweises, dass der Angeklagte das Alter des NW gekannt, zum mindesten es für möglich gehalten hat, dass der Junge noch nicht 21 Jahre alt ist, und diese Möglichkeit in seinen Willen aufgenommen hat (RG HRR 1938, 27345 1941, 1024). Das Londgericht hat hierzu zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Die Urteilsgründe lassen aber in ihrem Zusammenheng zweilelsfrei erkennen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters das Alter des NEED gekannt hats Der Angeklagte kam oft mit ihm zusammen, redete ihn mit "Du" an, er war zur Zeit der Tat erst 17 Jahre alt und war damit auch für den Angeklagten altersmässig erkennber, vom Tatrichter als "sehr jugendlich" bezeichnet.

Der Schuldspruch hält sonach zum Falle Tip der Nachpr’ifung stand.

2) Dagegen bestehen gegen ihn im Falle ji ) erhebliche rechtliche Bedenken.

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Rechtsirrig hat das Landgericht bereits in dem "Tasten mit einer Hand über der Hose in die Nähe des Geschlechtsteils des Huf" ein. Vergehen der Unzucht zwischen Männern gesehen. Denn die Verwirklichung, . des Tatbestandes des § 175 StGB setzte’ eine Betätigung von gewisser Deuer und Stärke voraus (BGH 1,- 293).

Das konnte bei einem "Tasten in die Nähe des Geschlechtsteils" nicht angenommen werden. Die Urteilsgründe ent-

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halten ferner keine ausdrückliche Feststellung darüber, ; dass der Angeklagte das Alter des HM gekannt hat. Die in den Urteilsgründen erwähnten Umstände - der = Angeklagte kam mit Hl mehrfach zusammen, wohnte & einige Zeit mit dem Zeugen unter demselben Dache und Ri sprach ihn mitunter als "Jungelchen" an - bieten angesichts der Tatsache, dass dieser zur Zeit der Vorfälle “7 das zwanzigste Lebensjahr bereits überschritten hatte, 3% keinen bedenkenfreien Ersatz für die vermisste Feststellung. Schliesslich ist auch die Annahme einer tortgesetzten Hendlung zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen sollte HP nach und nach zur Unzucht geneigt gemscht werden, der Angeklagte lt rechnete offensichtlich bei unausgesetzter, dauernder Einwir-

kung mit einem allmählichen Erlahmen des anfänglichen Widerstandes, um dann zu weiteren Handlungen übergehen

Zu können". Die Verführung sollte demnach aus mehreren . * zeitlich gufeinenderfolgenden, in ihrer Wirkung sich steigernden Einzeltätigkeiten bestehen, die sich bei lebensnaher Betrechtungsweise nicht als fortgesetzte, sondern als eine natürliche Handlung darstellen

{RE St 71, 47).

Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil zum Fall 5 nicht aufrecht erhalten werden. Das . führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Die Strafzumessungsgründe zum Falle WOMEEEED enthalten an sich keine Rechtsfehler. Da aber das Landgsricht ausführt, der "Fall Mgggguup bedeute eine Wie-. derholung des im Falle TED geübten Vorgehens" , ist

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es nicht auszuschliessen, dass die für die Verfehlung gegen- E über Nu getroffene Strafzumessung mit Rücksicht auf die als gegeniiber Hip pegangen festgestellten Verfehlungen zu Ungunsten des [.ngeklagten beeinflusst worden ist. Daher muss die Aufhebung des Urteils zum Falle HE die Aufhebung des gesamten Strafausspruches zur Folge haten. Im übrigen war der Revision der Erfolg zu versagen.

Gross Dr. Peetz Krumme Engels Dr .Augustin