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BGH Entscheidung vom 08.11.1955 – 5 StR 491/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 491/55 ; n u, > 22.3008 211
ImNamen des Vc1likes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Heinrich “ (EEE
aus FEED. geboren am EEEEB 596 in BP,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt 3undesrichter Siemer 3undesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Win üer Verhandlung, Staatsanwalt MEERE dei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.Juli 1955
1.) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abe 1 Nr 3 StGB in Tateinheit mit Unzucht unter Männern nach § 175 StGB in zwei Fällen verurteilt wird,
2.) in den Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben.
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Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Grünäos
Das Landgericht hat den Angeklagten regrn SiTtlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs I Nr 3 S*GB in Tuteinheit mit Sittlichkeiisverprechen nach § 175a N: 3 SÜGE in drei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, zu einer Geramistrafe von einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisinn des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachiichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
I.
Die Verfahrensbeschwerde richtet sich gegen die Art, in der das Landgericht sich mit der Frage befaßt hat, ob der Angeklagte im Sinne des § 51 StGB verantworslich ist.
Ausweislich der Sitzungsnie derschrift ist auf Grun eines Gerichtsbeschlusses. im Einverständnis des Svaaisanwalts, des Angeklagten und seines: Verteidigers. gemäß § 256 StPO ein von dem Medizinalrat. Dr,Wildhagen yerfaßtes Gutachten der Gesundheitsbehörde Hamburg verlesen whrden.
In Übereinstimmung mit diesem Gutachten. hat sich das Landgericht davon überzeugt,. daß der Angeklagte bei. seinen. Taten die Fähigkeit gehabt hat, das Strafbare seines Tuns einzusehen und seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu steuern. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Hinblick auf
die hier von ihm begangenen Handlungen sei weder ausgeschlossen, noch im Sinne des § 51 Abs 2 StGB erheblich gemindert.
1.) Die Revision behauptet zunächst, die Strafkammer -habe § 267 Abs:2 StPO verletzt. Obwohl der Verteidiger die Auffassung vertreten habe, die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB seien gegeben, spreche sich das Urteil nicht darüber aus, "ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden". Das Gegenteil ist aber nach dem eigenen weiteren Vortrage der Revision zu diesem Punkte der Fail. In Wirklichkeit soll dargetan werden, die Ausführungen
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der Strafkammer zu diesem Punkte seien widerspruchsvoll. Das trifft, abgesehen davon, daß hier die richtige Anwendung des sachlichen Rechtes in Zweifel gezogen wird, nicht zu, wie die nun folgenden Ausführungen ergeben werden.
2.) Einen weiteren Verfahrensverstoß in diesem Zusammen. hange sieht die Revision darin, daß sich die Strafkammer damit begnügt habe, das Gutachten eines Psychiaters zu verlesen, ohne noch einen Neurologen oder Physiologen hinzuzuziehen. Dies sei gemäß § 244 Abs 2 StPO geboten gewesen, weil das Landgericht im Gegensatz zum Gutachten einen Zusammenhang zwischen den Folgen einer Kriegsverwundung und der abartigen Triebrichtung des Angeklagten angenommen habe,
Auch diese Verfahrensbeschwerde ist unbegründet, Zunächst einmal hat sich die Strafkammer nicht in Widerspruch zum Sachverständigengutachten gesetzt, wenn sie zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, der Angeklagte sei anscheinend im Zusammenhang mit seiner Kriegsverwundung zur Ausübung normalen Geschlechtsverkehrs unfähig geworden. Auch wenn zugunsten des Angeklagten angenommen wurde, daß dessen körperlicher Zustand Einfluß auf seine abartige Entwicklung gehabt hat, so brauchte sich hieraus nichts für die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 und 2 StGB zu ergeben, die der Sachverständige und mit ihm die Strafkammer fehlerfrei abgelehnt haben. Unter diesen Umständen hatte die Strafkamer von sich aus keinen Anlaß, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.
II.
Auf die Sachbeschwerde ist das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft worden.
1.) Hierbei hat sich zunächst ergeben, daß die Strafkammer den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB fehlerfrei festgestellt hat. Auch die Revision hat insoweit keine Einzelengriffe vorgetragen.
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2 ) Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß nach den Urteiisfeststellungen § 175a Nr 3 StGB nicht erfül!t ist. Die Strafkamner sagt selbst, das Tatbestandsmerkmal der Verführung sei in keinem Falle festzustellen gewesen, weil alle därcı Jungen auf die Wünsche des Angeklagten ohne weiteres eingegangen seien. Hiernach konnte der Angeklagte nur wegen (tateinheitlich begangenen) Vergehens nach § 175 StGB bestraft werden.
. Das ' ‘wasinnagerioht konnte diesen Fehler Yan sioh aus richtigstellen.
3.) Das Urteil mußte gleichzeitig auch noch insofern geändert werden, als nach den Urteilsfeststellungen nicht drei, sondern nur zwei Einzelhandlungen vorliegen,
Das, Landgericht geht in den Fällen Uwe MB und Dieter DEE davon aus, daß die strafbaren Handlungen des Angeklagten jeweils in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen und auf einem ‚einheitlichen. Vorsatz beruhen. Hiernach ist es zwar nicht zu, beanstanden, ‚daß die Strafkammer fortgesetzte Handlungen angenommen hat, Hieraus ergibt sich aber noch nicht - wie im Urteil ohne nähere Begründung angenommen wird - daß Tatmehrheit zwischen den. fortgesetzten Handlungen besteht.
Offenbar geht die Strafkemmer davon aus, daß § 176 abs 1 Nr 3'StGB ein höchstpersönliches Rechtsgut, nämlich die geschlechtliche Unverdorbenheit von Kindern schütze. Das trifft zwar zu, steht jedoch nur - soweit mehrere Kinder in Frage kommen - der Annahme eines Fortsetzungszusamenhanges entgegen. Dies schließt aber nicht aus, daß mehrere Kinder durch eine Willensbetätigung, durch eine Handlung im natürlichen Sinne gleichzeitig. verletzt.werden können. Dann liegt der Fall der sogen. gleichartigen Tateinheit vor, für den § 73, nicht § 74 StGB gilt (vgl hierzu BGHSt 1,20 = IM Nr 2 zu § 73 StGB mit Ann v. Werner). Werden nun Verbrechen durch mehrere Teilakte verwirklicht, dann liegt Tateinheit
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zwischen diesen Verbrechen schon dann vor, wenn einzelne ihrer Teilakte zusammenfallen (ebenso BGHSt 6,81; ferner
4 StR 96/53 vom 26.März 1953 und 5 StR 936/52 vom 18.Juni 1953).
So liegt der Fall hier. Denn nach den Urteilsfeststellungen spielte sich ein Vorfall so ab, daß der Angeklagte sich entkleidet von den Jungen auf einem Stuhl fesseln und dann abwechselnd von dem einen und dem anderen an den Geschlechtsteil fassen ließ. Jedenfalls insoweit liegt nur eine Willensbetätigung und damit nur eine Handlung vor. Damit ist insoweit nicht § 74, sondern § 73 StGB anzuwenden, und zwar hinsichtlich der gesamten fortgesetzten Handlung, die
der Angeklagte an Uwe MW und Dieter TUE vegangen hat.
Dementsprechend ist der Urteilsspruch dahin geändert worden, daß insgesamt nur zwei strafbare Handlungen im Sinne des § 74 StGB vorliegen (einmal die beiden durch ein und dieselbe Handlung an Uwe MP und Dieter DÜEEEEER vesangenen Verbrechen, zum anderen die Straftat gegenüber Klaus Dieter Schi -
Der Senat konnte beide Berichtigungen vornehmen, ohne hieran durch § 265 StPO gehindert zu sein. Zwar ist der Angeklagte nicht auf diese Änderungen hingewiesen worden. Es erscheint aber ausgeschlossen, daß er auch nach einem Hinweise seine Verteidigung anders hätte einrichten können.
III.
Die Strafaussprüche, soweit sie sich auf die Hand-
lungen gegenüber Uwe WlPund Dieter EEE Vezichen, mußten schon deshalb aufgehoben werden, weil insoweit nur
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noch eine Strafe auszusprechen ist. Auch im Falle Klaus Dieter Sc) ist die Einzelstrafe zufgehoben worden. Denn es ist - in allen Fällen - nicht auszuschließen, daß die Strafhöhe durch die falsche rechtliche Beurteilung (Verurteilung auch aus § 175a Nr 3 StGB) zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt