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BGH Entscheidung vom 13.01.1955 – 4 StR 580/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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tR 580/54 2242 054 1

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Pförtner Friedrich Toiii> zus Tai. euguuuuiii , dort geboren em EEE» 1903,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Scheeiiiiiuiip

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ZU5b als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. September 1954 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen zwei miteinander in Tateinheit stehender Verbrechen nach

§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt ist.

Aufgehoben wird der Strafausspruch mit den Feststellungen. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer mit den damals zehn und elf Jahre alten Mädchen Heidrun Se und Rita Di. unzüchtige Handlungen vorgenommen oder sie zu solchen verleitet, und zwar bei Heidrun an drei verschiedenen Tagen (Anfang 1954, am 22. und 28. Juni 1954). Rita war lediglich an dem Vorkommmis vom 22, Juni beteiligt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund Sachbeschwerde. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Die Aufklärungsrüge ist nicht in einer dem § 344 Aks 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt und daher unbeachtlich,

Die Annahme des Landgerichts, dass sich der Beschwerdeführer gesen beide Mädchen im Sinne des § 176 Abs I Nr 1 StGB vergangen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass die Kinder geschlechtlichen Dingen geneigt waren und dem Angeklagten bereitwillig entgegengekommen sind. Der § 176 Abs 1 Nr 3 StGB soll zwar in erster Linie die geschlechtliche Unversehrtheit von Kindern unter vierzehn Jahren schützen. Der Gesetzgeber will aber zugleich auch eine weitere Gefährdung etwa bereits verdorbener Kinder verhindern und ahnden. Insbesondere setzt das Verleiten keine Verführung voraus (BGH 4 StR 870/53 vom 14. April 1954).

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoss verneint. Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe,

ne, also eine Handlung nach § 73 StGB vor (BCHSt 1, 20: 6,

diese Annahme ist der Angeklagte nicht beschwert.

Die Strafkammer ist bei der rechtlichen Würdigung weiter davon ausgegangen, dass die Handlungsweise des Beschwerdeführers gegenüber Rita ein Teilstück des fortgesetzten Verbrechens zum Nachteil der Heidrun darstelle, Dennoch hat sie Tatmehrheit angenormen, weil das höchstpersönliche Rechtsgut der geschlechtlichen Unversehrtheit zweier Kinder verletzt sei. Dieser Gesichtspunkt steht zwar der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs entgegen, nicht aber der Tateinheit, Soweit der Angeklagte sein entblösstes Glied beiden Mädchen zeigte, sie aufforderte, es anzufassen, sich vor ihnen selbst befriedigte und Rita zusehen liess, als er Heidrun unzüchtig berührte, lag nur eine Yillensbetätigung im natürlichen Sin-

81). An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer während des Gesamtgeschehens am 22. Juni, als Rita vorübergehend abwesend war, versuchte,. der Heidrun unter ihren Rock zu fassen (vgl auch BGH 4 StR 96/53 vom 26. März 1953; BGHSt 4, 219).

Der Vorfall am 22. Juni war, wie die Strafkammer selbst annimmt, ein unselbständiger Teilakt des fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens. Somit ist für die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 35tGB) kein Raum.

Da weitere sachliche Erörterungennicht mehr in Betracht kommen, kann der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO ändern.

Dies hat die Aufhebung des Strafausspruchs mit den Fest stellungen zu Folge. In äiesen Umfang ist die Sachs an das

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Landgericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Der Tatrichter hat jetzt eine Strafe nach § 176, § 73 StGB festzusetzen, Hierbei kann strafscherfend, berücksichtigt werden, dass sich der Angeklagte an mehreren Kindern vergangen hat. Anderseits wird die Strafkammer erneut zu prüfer haben, ob der Angeklagte bei dem Vorfall des 22. Juni infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses im Anschluss an die Silberhochzeit nicht doch im Sinne des § 51 Abs 2 StGB erheblich enthemmt oder wenigstens eine solche Möglichkeit nicht auszuschliessen war. Der Sachverständige hatte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB nicht eindeu tig verneint. Das vom Landgericht hervorgehobene Erinnerungsvermögen des Angeklagten spielte in diesem Zusammenhang keine massgebliche Rolle (Hülle JZ 1952, 296 ff).

Selbst wenn aber der § 51 Abs 2 StGB für das Vorkommnis am 22, Juni eingreifen sollte, ist zu beachten, dass dieser Vorfall nur ein unselbständiger - wenn auch der wesentlichste Teilakt der rechtlich eine Tat darstellenden fortgesetzten Handlung war. Die etwaige Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit für den 22. Juni vermöchte sich also in der Strafbemessung nicht in demselben Umfang auszuwirken wie

Vorschrift gegeben waren. Dass der Alkoholzenuss vor dem Geschehen am 22. Juni den Beschwerdeführer in gewissem Maße enthemmt und seine moralische Widerstandskraft beeinträchtigt hatte, hat das Landgericht zu seinen Gunsten schon bei der bisherigen Strafzumessung berücksichtigt.

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Mit Rücksicht auf § 358 Abs 2 Satz 1 StPO darf die jetz zu verhöngende Strafe das Maß der bisherigen Gesamtstrafe nicht übersteigen.

Krumme Engels Dr Augustin Seibert Lang-Hinrichsen