Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Urteil vom 18.06.1953 – 5 StR 936/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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76} 5 _StR_936/52 9269 023

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Hermann H EEE zu: 1, dort geboren am EEE 904,

wegen Unzucht mit Kindern und Erregung Öffentlichen Argernisses

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 18.Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geiler als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundegrichter Siener als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt WB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 11.September 1952 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr.3 StGB in Teteinheit nit Erregung öffentlichen Ärgernisaes schuldig ist.

Im Strafausspruch wird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision v.rworfen.

- Von Rechts wegen -

u u Ca

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Gründe;

Die Strafkamer hat den Angeklagten wegen zweier versuchter Verbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision deg Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechtes rügt, ist nur zum Teil begründet.

Der Angeklagte stand vom Sommer 1951 bis in das Frühjahr 1952 des öfteren am Boden- oder Balkonfenster und onanierte. Ihn war bewußt, üaß er von der Straße aus gesehen werden konnte, Er hatte sich deshalb ans Fenster gestellt. Er wurde auch von mehreren Kindern, die - wie der Angeklagte wußte - noch nicht 14 Jahre alt waren, bei seinen Tun bemerkt. Die. Kinder ärgerten sich, sahen aber sofort wieder weg. Bei einigen Kindern (Christe Sb und Elke TB) hatte es der Angeklagte nicht darauf abgesehen, daß die Kinder seinen entblößten Geschlechtsteil geflissentlich ansahen. In anderen Fällen (Waltraud Kb und Christel MW) wollte der Angeklagte jedoch durch Pfeifen und Husten die Mädchen veranlassen, seinen entblößten Geschlechtsteil geflissentlich zu betrachten, um seine lustgefühle zu erhöhen.

1. a) Soweit die Strafkammer in dem letztgenannten Tun des Angeklagten den Versuch der Verleitung eines Kindes (Verbrechen gemäß §§ 176 Abs.1 Nr.3, 43 StGB) angenomnen hat, ist dies nicht zu beanstanden, Die rechtliche Würdigung entspricht insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urt. vom 12.3.1951 - 3 StR 48/51 - IM Nr.2 zu § 176 Abs.1: ziff.3 StGB). Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkte geben dem Senat keinen Anlaß,, seine Meinung zu ändern,

b) Jedoch ist der Revision zuzugeben, daß die Strafkammer zu Unrecht zwei selbständige Taten angenommen hat.

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L Fe.

waere,

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Die Strafkanmer hat ihre Auffassung nicht näher begründet, Offenbar geht sie jedoch davon aus, daß § 176 Abs.i Nr.3 StGB ein höchstpersönliches Rechtsgut, nämlich die geschlechtliche Unverdorbenheit von Kindern schütze. Das trifft zwar zu, steht jedoch nur - soweit mehrere Kinder in Frage kommen - der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges entgegen, Dies schließt aber nicht aus, daß mehrere Kinder durch eine Willensbetätigung, durch eine Handlung im natürlichen Sinne, gleichzeitig verletzt werden können. Dann liegt der Fall der sogen. gleichartigen Tateinheit vor, für den § 73, nicht § 74 StGB gilt (vgl. hierzu BGHSt 1,20 = IM Nr.2 zu § 75 StGB. mit Ann. v. Werner).

- Wenn die Revision nun vorträgt, der Angeklagte habe immer beide Mädchen (Waltraud Kb und Christel New) zugleich durch ein und dieselbe Handlung auf sein unzüchtiges Treiben aufmerksan zu machen versucht, so findet diese Behauptung in Urteil allerdings keine Stütze. Das ist zur Annahme einer Tateinheit aber auch nicht erforderlich, Werden Verbrechen durch mehrere Teilakte verwirklicht, dann liegt Tateinheit zwischen diesen Verbrechen schon dann vor, wenn einzelne ihrer Teilakte zusannenfallen (ebenso 4 StR 96/53 vom 26.März 1953). So liegt der Pall hier, Denn die Strafkamer hat, soweit der Angeklagte mehrfach versucht hat, beide Mädchen zur Vornahme unzüchtiger Handlungen zu verleiten, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine fortgesetzte Handlung angenommen. wie die Urteilsgründe weiterhin ergeben, richteten jedenfalls in einigen Einzelfällen sich die Versuche des Angeklagten zugleich gegen beide Kinder.

2. a) Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte ebenfalls den Tatbestand des § 1§ 3 StGB erfüllt hat. Insoweit sind auch besondere Angriffe von der Revision nicht vorgetragen worden.

b) Auf die allgemeine Sachrüge ist jedoch zu bemerken, daß der Strafkamer auch hinsichtlich der Verurteilung

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wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses in der Anwendung der §§ 73, 74 StGB ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Sie hat zugleich wit jedem der beiden fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB (je) ein fortgesetztes Vergehen

nach § 1§ 3 StGB angenommen. Sie sieht ferner das Verhal-

ten gegenüber den Kindern Christa Sb uni Eike Tg als ein fortgesetztes Vergehen nach § 1§ 3 StGB an. Hierzu ist ausgeführt, es müsse angenommen werden, "daß der Angeklagte den allgemeinen Entschluß gefaßt hatte, seinen Geschlechtstrieb in dieser Weise zu befriedigen, also von vornherein ein Gesamtvorsatz zur Begehung dieser Tat vorlag". Diese Begründung eines Fortsetzungszusammenhanges ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Angeklagte zeigte sich immer am Balkon- oder Bodenfenster, also im wesentlichen in Jer gleichen Weise und am gleichen Ort. Bei einem Schanverletzer ist bei § 1§ 3 StGB ein Gesamtvorsatz dann möglich, wenn er eine bestimmte, seinen Treiben in örtlicher Hinsicht oder in Bezug auf die betreffenden Personen besonders günstige Gelegenheit von vornherein öfters ausnutzen will (so BGH vom 27.3.53

- 2 StR 182/52 - im Anschluß an RGSt 75, 207).

Geschütztes Rechtsgut ist nach § 1§ 3 StGB das geschlechtliche Empfinden der Öffentlichkeit. Da somit die fortgesetzte Handlung nicht durch die betroffenen Personen begrenzt wird, ist es rechtsirrig, wenn die Strafkammer in den Fällen Waltraud KB und Christel Min zwei fortgesetzte Vergehen nach § 1§ 3 StGB und in den Fällen Christa SP und Elke Mbein ürittes fortgesetztes Vergehen angenommen hat. Nach den Feststellungen der Strafkammer liegt vielmehr nur ein Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses vor.

3. Der Angeklagte ist daher eines Versuches der Verleitung Jugendlicher zu unzüchtigen Handlungen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB schuldig. Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruches konnte das Revisionsgericht selbst vornehmen, weil eine weitere Auf-

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klärung in tatsächlicher Hinsicht nicht erforderlich ist, Auch die Vorschrift des § 265 StPO steht dem in diesen Falle nicht entgegen, da es ausgeschlossen erscheint, daß

der Angeklagte, dessen Revision selbst geltend macht, daß

Tateinheit und nicht Tatmehrheit vorliege, gegen die Anwendung des § 73 StGB etwas zu seinen Gunsten hätte vorbringen können.

Dagegen war der Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer wird nunmehr nur eine Einzelstrafe zu verhängen haben. Diese darf nach § 358 Abs.2 StPO sechs Monate Gefängnis nicht übersteigen, kann diese Höhe aber erneut erreichen.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siener