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BGH Entscheidung vom 03.04.1951 – 1 StR 344/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_SR 344/51

ImNamen des Volkes

ir der Strafsache gegea ‘en \iandergewerbetreibenden Paul S ED aus

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2.2t. in Untersuchungshaft, wegen Unzuckt mit Abhängigen u.a.

hat der i. Ferier-Strafsenet des Bundesgerichtshc!s in der Sitzung von 7. Septenber i95i, an der teilgenonmen haben; Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Zngels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin . Bundesrichier Dr. Jaguscıa § 1s beisitzerde Rickter, Operstastsanwait SEEN als Vertreter der Bundesunwaitschaft, Justizangestellter 8 8..8 Urkunäsneamter der Gesci&ftssielle,

für Recht erkanntsz

Auf die Revision des Angeklagten virä das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 3. April 1951, soweit der Angeklagte wegen Untersckiarung verurteilt ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe auftgehober.

Soweit der Angeklagte der Unterschlagung beschuldigt ist, wird das Verfahren auf Kosten der Stastskasse eingesteili.

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im übrigen wird die Berision verworfen.

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Zu zeuer Verhandiung und Zntscheidung Über die uesamtstrafe und die “übrigen Kosten des Rechtsrittels wird die Sache an das Landgericht zurückvervwiesen.

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I. Zur Verurteiiung wegen Sittlichkeitsverbrechens_ an

Helmut, Bgugum.

is Die Angriffe der Revision richten sich ausschliesslich geren die Beveiswürdigung der Strafkammer, die den Angeklagten durch die Aussagen des 7jährigen Knaben in Verbindung mit einigen weiteren Beweisanzeichen fir überführt gehalten hat. Das llevisionsgericht ist aber zu einer eigenen Beweiswürdigung icht kerufen, vielmehr an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Dass diese Feststellungen gegen Denkresein und Erfahrungssätze verstiessen, kanr. der Revision nicht zugegeben werden. Zin solcher Verstoss lässt sich richt mit der Behauptung begrönden, dass die Feststeilungen unwahrscheinlich, sondern nur damit, dass sie unmöglich seien. Das sind sie sber nicht. Die Strafkammer hat auch richt unteriassen, die für urd gegen die Glaukvürüigkeit des Kindes sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Soweit die Revision Tatsachen vorbringt, die in dem angefochtenen Urteil richt enthalten sind, kann sie das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.

2. Auf die Sachrüge war zu prüfen, ob sie Strafkammer auf den von ihr festgestellten Sachverhalt das Strafgesetz richtig angewendet hat. Dabei hat sich kein Rechtsfehler ergeben. Soweit es sich um die Tatbestände der §§ 174 Nr i, 176 Abs i kr 3 StGB

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handeit, eräbrigen sich weitere Ausführungen. Soweit die Strefkamzer ein Verbrechen nach § 175 a $t63 annirmt, legt sie nicht dar, welchen der dort aufgeführten Tatbestünde sie fir gegeren häit. Das Revisionsgericht kann aber äle recht.iche Würdigung des Tatrichters insoweit ergänzer; denn der festgestellte Sachverhalt ergibt alle Merkmale eines Verbrechens nach § 175a är_3. Zine Bestrafung nach dieser Vorschri?t setzt frei:ich voraus, dass der verführte Jugendliche "seibst den Tatbestand des § 175 nach seiner äusseren und inneren Tatseite erfüllt" (RGSt 74, 77; BGH vom 26. Juli 1951 - 2 StR 358/51 -). Die äussere Tatseite ist hier nicht zweifelhaft. Soweit es sich um die innere Teiseite herdelt, ist jenes IrforGdernis nicht so zu verstehen, dass der Jugendliche mit strafrechtlicher Schuld und strafrechtiichen Vorsatz gehandeit haben mlisse. An strefurminälgen {neben Könnte sonst das Terbrechen gar nicht verübt werden, was der Absicht des Gesetzes of-Zerbar nickt entspricht. Gemeirt ist vielmehr, dass äser verführte Jugenciiche in einer seinen Lebensalter enisprechenden Weise geschlechtliche Tlollustempfindungen eintweder selbst hat oder sie bewusst bei dem Verführer hervorrufen will. Nach den Ausführungen des Urteils

var dies bei Zelsut DB vänrenä seirer Bstätigurgen nit dem Angeklagten, die die Straflianner näher geschildert hat, der Fall. Denn die Strafkamner stellt fest, der Angeklagte habe dem Helmut DEM durch Reiben arı Glied "das Onanieren beigebracht": bei den

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Handlungen des Angeklagten hate sich aus dem Giieä

des Knaben Sekret der Vorsteherdrüse abgesondert.

Danach hat der Knabe - in einer seinen Alter en;syrechenden \eise — mit dem Angeklasten Unzucht getrieben und sich von ikn zur Unzucht missbrauchen lassen.

Dass der Angeklaste die Tatbestände der ärei Sitt-Zichkeitsrerbrechen durch eine und dieselbe Zortgesetzte Herälunsg verwirkiicnt hast, hat Gie Strafkanmer ohne Rechtrirrtun angenommen (vgl R6St 71, 2465 RG in DI 1937, 1039:

Die Revision kann deshelib zu diesem Teil des angefochtenen Urteils keinen ärfolg haben.

Dagegen kann die Verurteiiung des I.ngeklagten vegen Unterschiagzurgs nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, Ger Vormund des Helmut Dil var, eine diesem zustehende Renternachzahlung im Betrage von 300 Ti abgehoben und fir sich verbraucht, Die Sutter des Eeimut DB is: die Tochter der Zhefrau des /ngeklagten aus deren erster Ehe, Der Angeklagte ist also sein Stiefgrossvater, somit nit ihm in sufsteigender Linie verschvägert. Der Angeklagte ist demnach "Angehöriger" des Jelrut DB (5 52 Abs 2 StGB). Dieser ist Gurch die Unterschlagung verletzt. Die Tat kann deshalo rur auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des lielmut Bi» GEM verfolgt ;erüen (85 247 Abs 1, 61 Abs 2 StG3). sin so.cher Stradantrag ist in den Akten nicht zu finden.

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Zög,icherweise hat der Angeklagte äurch der. Vertrauch der XRentennachzahlung auch eine Untreue nach § 266 StGB begangen. Aber auch eine Untreue wir‘ nur euf Antrag verlolgt, wenn sie gegen einen An ;eäaörigen verübt wird. Das ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich bestirnt, ergibt sichaber aus der rechtsähnlichen Aunwendung der in §§ 247 Abs 1, 263 Abs 5 StG3 enthaltenen Vorschriften (RGSt 75, 246 mit weiteren liachzieisen).

Hiernach muss des Urteil, soweit der Angelilagte wegen. Unterschlagung verurteilt ist, aufgehoben und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt werden (§ 260 Abs 3 StPO). Infolgedessen kann auch der Sesamtstrafsusspruch nicht aufrecht erhaiten bleiben.

Dr. Geier ängeis Glanzmann

Dr. Augustin Jagusch