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BGH Entscheidung vom 25.02.1954 – 4 StR 782/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 782/53 2282

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kranführer Erich Julius Haie zu: VE: geboren ar ED 905 in AB, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u. &.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzenäe Richter,

Bundesanwalt W in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EB: i dcr Verkündung‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst fi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum - Jugendschutzkammer - vom 2. September 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen, dsvon in zwei fortgesetzten Fällen, und wegen Beleidigung in zwei Fällen verurteilt ist.

In Strafausspruch wird das Urteil samt den Feststellungen in den Fällen B 2 (Zeigen unzüchtiger Abbildungen) aufgehoben; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben, Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, - an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

men

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 \r 3 StGB in vier Fällen, davon in zwei fortgesetzten Fällen, und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu insgesamt zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, Seine Revision erhebt Verfahrens- und Sachrügen. Sie hat lediglich in den Fällen B 2 teilweise Erfolg,

I: Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Es trifft zu, dass der Eröffnungsbeschluss vom 16, Mai 1953 die Namen der verletzten Kinder nicht anführt und auch sonst die einzelnen dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nicht näher bezeichnet. Das stellt einen Verstoss gegen § 207 Abs 1 StPO dar, Indes enthitlt die Anklageschrift vom 28. April 1953 die erforderlichen Angaben, so dass der Angeklagte nicht im Zweifel darüber sein konnte, welche Vorgänge Gegenstand des Verfahrens waren. Die Heranziehung der Anklageschrift zur Auslegung des Eröffnungsbeschlusses ist nach der Rechtsprechung zulässig (RGSt 24, 64, 665 B6H 5 StR 703/53 vom 15. Januar 1954), Der Angeklagte, der vor Gericht im Beistand eines Verteidigers erschienen ist, hat in der Hauptverhandlung auch nicht gerügt, infolge der Unvollständigkeit des Eröffnungsbeschlusses über den Umfang der ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen im Unklaren und deshalb

in der Verteidigung beschränkt zu sein,

b) In diesem Zusammenhang trägt die Revision auch vor, ser Angeklagte sei in den Fällen Christa VB wesen Vor. gängen verurteilt worden, die sich nach der Vollendung 5 des 14, Lebensjahres desKindes. zugetragen hätten, während. das Verfahren gegen ihn nur wegen Verbrechens nach 84176 Abs | Nr 3 StGB, also wegen Verbrechens mit einem noch nicht '4 Jahre alten Kinde eröffnet worden sei, Er sei daher wegen Verfehlungen abgeurteilt worden, die nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Auch diese Rüge kann nicht Aurchgreifen,

Die Anklageschrift, die - wie bereits erwähnt - zur Erläuterung des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden # darf, lässt zweifelsfrei erkennen, dass dem Angeklagten wiederholte Verfehlungen gegenüber dem Kinde zur Last gelegt werden sollten. Der Tatrichter war berechtigt und verpflichtet, sämtliche Fälle unter jedem in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkt nachzuprüfen (§ 264 StPO), Dass die erwiesenen Verfehlungen in die Zeit nach der

Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens fielen, berührte nur ihre rechtliche Beurteilung, nicht ihre Nämlichkeit mit den in der Anklageschrift aufgeführten Vorfällen.

c) Nach der Sitzungsniederschritt trifft es zu, dass die Zeugin Irmhild Web nach vergeblichen Versuchen des Gerichts, sie zu einer zusammenhöngenden mündlichen Aussage zu bewegen, ihr Wissen schriftlich niedergelegt und das Schriftstück dem Gericht übergeben hat. Sie hat indes die Richtigkeit ihrer schriftlichen Sachdarstellung auf Vorhalt bestätigt und diese bezüglich des Vorfalles in der

Küche durch zusätzliche Schilderung eines Tatumstandes ergänzt. .

Dieses Verfahren ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. War die Zeugin wegen unüberwindbarer Hemmungen nicht im Stande, dem Gericht eine zusammenhängende Schilderung der Ereignisse zu geben, dann durften ihr sachdienliche Fragen gestellt und Vorhalte gemacht werden. Das konnte anhand ihrer eigenen vom Gericht veranlassten Aufzeichnungen in der Hauptverhandlung geschehen (vgl dazu § 253 Abs 1 StPO), Gegenstand des Beweises waren dann nicht die Aufzeichnungen der Zeugin, sondern ihre mündlichen Erklärungen auf die ihr gestellten Fragen und Vorhalte, § 69 StPO ist daher nicht verletzt, Auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme stand diesem Verfahren nicht entgegen, weil die Zeugin an Gerichtsstelle anwesend

war und sich persönlich. zur Sache erklärte,

&) Nach der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung nur ein richterliches Protokoll verlesen worden, und zwar zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis des Angeklagten, Das war nach § 254 Abs 1 StPO zulässig.

e) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht einen Katalog der Deutschen Kunstausstellung in München herbeigeschafft und den Zeuginnen Me un Ku vorzelest, sowie diese befragt habe, ob die darin befindlichen Bilder mit denen übereinstimmten, die ihnen von dem Ängeklagten gezeigt worden waren, Auf Grund der Lebenserfahrung und der Aassage der Zeugin Hee durfte die Strafkammer annehmen, dass solche Ausstellungskataloge keine aufklappbaren Bilder eines nackten Frauenkörpers ent-

wer, so erübrigte sich die Zuziehung eines derartigen Katalogs,

Die Revision führt in diesem Zusammenhange auch an, E die Erwägung des Gerichts über eine blosse Schamlosigkeit der Bilder zeige, dass es ihren wirklichen Charakver selbst nicht als voll geklärt betrachtet habe, Dieser Hinweis geht fehl, weil es sich insoweit um eine Hilfs-. erwägung handelt, deren Mängel den Beweiswert der übrigen Darlegungen nicht in Frage stellen,

f} Die von der Revision behaupteten Widersprüche in den

er A oe un Ingrid Tg liegen nicht vor Dass der Angeklagte die Mädchen Ku und ee Surcıl-

einen unddenselben Zuruf in den Keller gelockt und die abschliessende Bemerkung: ''Das kriegt ihr später auch mal!" an beide Nädchen gemeinsam gerichtet hat, schliesst nicht aus, dass er die Unzüchtigen Bilder Jedem Einzelnen von | ihnen gesondert gezeigt hat, Wenn die Strafkamner ferner bei der Beweiswürdigung im Falle Ingrid vg ausführt, . der Angeklagte werde durch die klaren und bestimmten Bekundungen der Zeugin eindeutig überführt, das Kind habe . Seine ängaben trotz wiederholter "Vorbehalte! bestätigt, So handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen; nach dem ganzen Zusammenhang sind "Vorhalte! gemeint:

II;

1. Die Sachrüge hat lediglich im Falle B>2 _ Verleiten

der Kinder Ku und a :.1 geflissentlichen

Betrachten Unzüchtiger Bilder _ insofern Erfolg, als die

Verleitungshandlungen gegenüber den beiden Kindern nach dem festgestellten Sachverhalt in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen, Die Verleitung begann mit dem An-Locken der Kinder in den Keller. Dieses geschah gegen akt der . Vorleitungshandiung gegenüber dem einen Mädchen fiel also mit dem der Verleitungshandlung gegenüber dem anderen Mädchen zusammen. Das genügt, um Tateinheit zwi-Schen den Verleitungshandlungen im Ganzen anzunehmen, auch wenn weitere gemeinsame Teilakte nicht gegeben sind (BGH 4 StR 96/53 vom 26. März 1953). Bei natürlicher Betrachtungsweise sind aber auch die weiteren Verleitungsakte des Angeklagten als einheitliches Tatgeschehen aufzufassen, Nach den Urteilsfeststellungen hat der Ange-

klagte die einzelnen unzüchtigen Bilder den beiden Mädchen

gesondert gezeigt. Das kann nur in der Weise geschehen sein, dass er das Buch abwechselnd dem einen und dem anderen WHäächen hingehalten hat, Dieses zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende Zeigen der Bilder war ein einheitlicher Lebensvorgang. Als solchen hat es afı sich such die Strafkammer angesehen, wenn sie zwischen den gegenüber jedem einzelnen Mädchen vorgenommenen Verleitungshandlungen keinen Fortsetzungszusammenhang, sondern eine natürliche Handlungseinheit angenommen hat, Sie hat aber verkannt, dass sie auch insoweit untrennbar | \ ineinander flossen, als sie sich abwechselnd gegen beide Mäde hen richteten. Für diese Ganzheitsbetrachtung sprechen auch die Aufforderungen des Angeklagten, sich die Bilder genau zu besehen, Wenn diese nach der Sach- " verhaltsschilderung des Urteils auch jeweils nur an ein Kind gerichtet waren, so lag es doch in der Natur der Sache, dass sie von dem anderen mitanwesenden Kinde ebenfalls gehört wurden und es mitbeeinflussten. Überdies wandte sich der Angeklagte mit der abschliessenden

Bemerkung:"Das kriegt ihr später auch mal!" wieder gleich-

zeitig an beide Mädchen,

Bei dieser Gestaltung des Tathergangs drängte sich die Annahme nur eines Verbrechens Oder genauer: zweier in gleich artiger Tateinheit zusammentreffender Verbrechen? 176 Abs / ir 3 StGB auf. Die dem entsprechende Änderung des Schuld-Spruchs kann das Revisionsgericht vornehmen, weil weitere Tatsachenfeststellungen ersichtlich nicht mehr zu treffen Sind und eine zusätzliche Verteidigung des Angeklagten geger über der für ihn günstigeren rechtlichen Beurteilung nicht denkbar ist (§ 265 StPO), Dagegen müssen die für die bisher angenommenen zwei Verbrechen verhängten Einzelstrafen, sowie die Gesamtstrafe aufgehoben werden. In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer anstelle der bisherigen Strafen eine Strafe auszuwerfen, deren Höhe die Sumne der aufgehobenen beiden Einzelstrafen nicht übersteigen darf, Die neue Ge-

samtstrafe ist aus den rechtskräftigen Einzelstrafen und der neu auszuwerfenden Zinzelstrafe zu bilden.

2: Tu den beiden Fällen der Beleidigung der Christa vg» ist die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 3120) entgegen der

Heinung der Revision nicht zu beanstanden, Der Tatrichter hat die Überzeugung erlangt, dass der Ängeklagte in jedem einzelnen Falle auf Grund eines neuen Entschlusses tätig \ geworden ist. Damit entfiel für ihn die Möglichkeit, eine fortgesetzte Handlung anzunehmen. | |

3, Die allgemeine Sachrüge gibt noch zu folgenden Beanstäandungen Anlasss

a) Im Falle B 7 bist im Urteil nicht ausdricklich festgestellt, dass die verletzte Irmhild VggBD den Geschlechtsteil des Angeklagten geflissentlich betrachtet hat, wie es nach der Rechtsprechung Voraussetzung einer unzüchtigen Handlung durch Wahrnehmen eines schamverlet-

zenden Vorgangs ist (BEHSt 1, 169, 173); es heisst lediglich, dass der Angeklagte sein gesteiftes Glied vor dem

"dargeboten hat, dass dieses ihn für längere Zeit anfassen

Kinde aus der Hose geholt und diesem geflissentlich gezeigt hat. Indes handelt es sich hier ersichtlich nur um eine ungenaue Ausdrucksweise; der Urteilszusammenhang lässt keinen Zweifel darüber, dass das Landgericht auch feststellen wollte, das Kind habe den Anblick mit innerer Änteilnahme, also geflissentlich in sich aufgenommen.

b) Im Falle B7 c hat der Tatrichter lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die Irmhild VW nit in den Keller genommen hat und dass diese ihm dort für längere Zeit an sein gesteiftes Glied gefasst hat, Der Tatrichter hat hier das strafbare Verhalten des Angeklagten darin | gesehen, dass er das schamlose Tun des Mädchens duldete, obwohl er.auf Grund seines früheren unzüchtigen Treibens nit dem Kinde verpflichtet gewesen sei, dieses an seinem Vorhaben zu hindern. Das Urteil lässt nicht „erkennen, ob lung durch den Ängeklagten oder die Verleitung des Kindes, seinerseits eine unzüchtige Handlung mit dem Ankeklagten zu verüben, im Äuge hatte. Nach der Sachlage kommt nur die erste Begehungsform in Frage. Das blosse Dulden der unzüchtigen Handlung war noch keine Verleitung, auch wenn auf Grund des früheren verbrecherischen Tuns des Angeklagten dessen Rechtspflicht kejaht wird, unzüchtige Handlungen des Kindes aus eigenen Entschlusse zu verhindern. Wohl aber enthielt dieses "Dulden" insofern die Vornahme einer unzüchtigen Handlung durch den Angeklagten, als er in wollüstiger Absicht dem Kinde seinen Geschlechtsteil so

konnte (EG HRR 1933 Nr 1803; vgl auch das für die Ent-

Scheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmte Urtej des erkennenden Senats vom 1?, November 1953 - 4 StR 438,

Ärumme - Engels Dr. Augustin

KHartin Seibert