Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 05.06.1952 – 5 StR 75/52
5. Strafsenat
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san 1352 2251 072
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kraftfahrer Heinrich T Ep zus VGREEEED GE Nr, geboren an EEE 1904 in VEREEED
GEB, z2.2t. in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt BENENNEN.
2.) den Sattler Waldemar H EENEEEENEREEEEEE 2U° WERE, TOEEEEREREED-Strasce p, geboren am EEE 1895 in rw, z2.2t. in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Peine »
3.) den Kraftfahrer Alfred REED zus LED, TEE Betreuungsheim, geboren an EB 1911 in c EHEN,
4.) den Landarbeiter Richard K gummi; su: SCHEN
ED An HE, zeboren am u 7908 in WHERE,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 5.Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bündesrichter Dr.Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .ENED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
A. Auf die Revisionen der Angeklagten TED, HOME , TE una VE vira das Urteil
- 2.
des Schwurgerichts in Braunschweig vom 10.November 1949,
I. insoweit es diese Angeklagten anlangt, in Schuldspruch wie folgt berichtigt und ergänzt:
1.) Der Angeklagte FB ist wegen
a) Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt jeweils in zwei Fällen, davon in einem Falle in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubüng im Amte mit Todeserfolg, sowie in beiden Fällen in weiterer Tateinheit mit schwerem Raufhandel, dieser -wiederum in Tateinheit mit Körperverletzung im Amte in fünf Fällen, mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, mit Beihilfe zur Aussageerpressung in einem Falle und mit Freiheitsberaubung im Amte in vier Fällen,
b) Freiheitsberaubung im Amte,
e) Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amte und mit gefährlicher Körperverletzung
verurteilt, im übrigen freigesprochen.
2.) Der Angeklagte Hop ist wegen
a) Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung im Amte mit Todeserfolg und mit Raufhandel,
b) Beihilfe zur Aussagserpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amte und mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung im Amte, jeweils in zwei Fällen, und in weiterer Tateinheit mit Raufhandel,
c) Körperverle*zung im Amte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Raufhandel
verurteilt,
B.
C.
3.) a)
b) e) 4.) a)
v
ec)
II.
Der Angeklagte zw» ist wegen
Freiheitsberaubung im Amte in Tateinheit mit Raufhandel,
Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung im Amte und zur gefährlichen Körperverletzung jeweils in zwei Fällen,
Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit
mit Körperverletzung im Amte, mit gefährli-
cher Körperverletzung und mit Raufhandel verurteilt, im übrigen freigesprochen.
Der Angeklagte Km ist wegen
Freiheitsberaubung im Amte in Tateinheit mit Raufhandel,
Beihilfe zur Körperverletzung im Amte in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und mit Raufhandel,
Freiheitsberaubung im Amte verurteilt, im übrigen freigesprochen,
im Strafausspruch - insoweit es die erwähn-
ten Angeklagten betrifft - nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten der
Rechtsmittel zu entscheiden.
Im übrigen werden die Revisionen der Ange-
klagten Tu, HOMEEEED, Rum vr: KEREEEEEED ver-
worfen.
- Von Rechts wegen -
Ar
Das Schwurgericht hat den Angeklagten FD wegen eines Verbrechens gegen die !isaschlichkeit in Tateinheit mit 1.) Raufhandel,
2.) gefährlicher Körperverletzung im Amt in 8 Fällen, davon in 2 Fällen mit Todeserfolg,
3.) Beihilfe zur Aussageerpressung in 2 Fällen,
4.) Freiheitsberaubung im Ant in 19 Fällen
zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren verurteilt, wobei
es ihm die erlittene Internierungshaft voll und 1 Jahr
5 Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet hat.
Ferner sind diesem Angeklagten die bürgerlichen Ihren-
rechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt worden.
Die Revision des Angeklagten Fb rügt die Verletzung sachlichen Rechtes. Sie hat nur in der Straffrage Erfolg.
I.
Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die iäilitärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr.234 vom 31.August 1951 (ABl Nr.65,1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art II 8 1c KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den jlegfall dieser Prozeßvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Handlungen der Angeklagten sind deshalb nunnehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.
Daß die Verjährungsvorschriften nach § 67 StGB abgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschem Recht nicht entgegen. Dies ist in Art I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistisch.rüingriffe in die Straf-
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reohtspflege vom 23.üai 1947 (VOBl BZ 65) ausdrücklich ausgesprochen. Die Anwendung üjeser Verordnung verstößt weder gegen Art 3 Abs I noch gegen Art 103 Abs II GG, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl u.a. 4 StR 9/50 v.20.Dezenber 1951).
II.
Zu besonderen Ausführungen in sachlichrechtlicher Hinsicht geben folgende Verurteilungen Anlaß:
| 1.) Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht die. Vorschrift des § 359 StGB sowohl auf den Angeklagten TB» als auch auf die übrigen Beschwerdeführer angewendet.
Das Schwurgericht trifft insoweit folgende Feststellungen:
Zum Zwecke der sogenannten Gleichschaltung wurden in Wolfenbüttel, wie auch sonst im Lande Braunschweig, Hilfspolizeiverbände aufgestellt. zin Teil dieser iilfspolizisten, so z.B. der Angeklagte Tim, taten ...:; grundsätzlich nur zusammen mit geschulten Beamten der Stadtpolizei Dienst. Diese Polizisten waren bewaffnet, .; mit einem schriftlichen Ausweis und einer amtlich gestempelten weißen Armbinde (Aufschrift:"Kilfspolizei") versehen. Daneben war in Wolfenbüttel vom 15. Juni bis 15.September 19533 eine selbständige Hilfspolizeiabteilung gebildet worden, welche nur aus Angehörigen des Wolfen-.: bütteler SS-Sturms bestand. Letzteres -olizeikommando, dem u.a. auch die Angeklasten TO, TEE una x GEB angehörten, wurde von der zuständigen Kreisdirektion Wolfenbüttel stillschweigend genehmigt, diese Steile zahlte auch die Löhnung für sämtliche Hilfspolizisten. Die Bewaffnung dieses Hil’spolizeiverbandes bestand. aus Gummiknüppeln und 2.T. aus Pistolen. Sämtliche Angehörigen des Kommandos trugen als äußeres Kennzeichen die gleichen Armbinden wie die Eilfspolizisten bei der Stadtpolizei. Sie besaßen jedoch keinerlei schriftliche Ausweise, auch waren sie weder vereiäigt noch in feierli-
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eher Form verpflichtet worden. Tbensowenig wurde ihnen ‚je eine Belehrung über ihre Pflichten zuteil. Trotzdem waren sie kaserniert und betrieben sportliche sowie miitärische Übungen. Der iinsatz erfolgte zu verschiedenartigsten Zwecken, so z.B. auch zum Schutz lebens-
. wichtiger Objekte (Gasanstalt usw.).
Wie der Bundesgerichtshof, im Anschluß en die stänige Reichsgerichtsrechtsprechung, bereits zu 3 StR 176/51 v. 12.4.51 ausgeführt hat, kann auch bei nicht-staatsrechtlichen Beamten i.S. des § 359 StGB die Berufung in ein Aut stillschweigend erfolgen, sofern nur die bestä- «igenäe oder anerkennende Antsstelle für diese Berufung allgenein zuständig ist. Das angefochtene Urteil hebt . ausdrücklich bervör, daß die Kreisdirektion Tolfenbüttel 'suf Grund landesrechtlicher Vorschriften ermächtigt war, den Poligeisppärat jeweils durch Einstellüng zusätelicher Beamten zu vergrößern. Somit ist nicht nur hinsicht-Ach des Angeklasten Hip, sondern auch bezüglich der übrigen Revidenten die Beamteneigenschaft im straf=- rechtlichen Sinne zutreffend angenommen worden.
Die Urteilsfeststellungen ergeben weiterhin, daß säntlichen Angeklagten die für ihre Beamteneigenschaft sprechenden Tatsachen hinreichend bekannt waren, wie überdies auch daraus erhellt, daß jeder von ihnen eine Binde nit der Aufschrift "Hilfspolizist" trug und seine Löhnung von der suständigen Kreisdirektion in Enpfang‘ nahn.
2. ) In den Fällen Sp, IHM una 1] U] wendet sich die Revision des: Tg zuiächst gegen die Verurteilung. wegen Freiheitsberaubung im Ant, indem sie hervorkebt, es habe sich um die ersten Festnahmen duroli TOD gehandelt, so daß diesen das Bewußtsein der Reöhtswiärigkeit insoweit auf jeden Fali: gefehlt habe; in übrigen enthalte das Urteil bezüglich dieses Teiles der Urteilsausführungen einen Widerspruch.
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a) Die tatsächlichen Ausführungen des Schwurgerichte. hierzu ergeben folgendes:
In der Nacht vom 6.zum 7. Juli 1933 gegen 23 EL Uhr nachts betrat ein Abholungskommando, zu welchem auch die Angeklagten HmmD und TED zchörten, die Wohnung des Zeugen SCEED. HeEEEEEEEED zwang QAiesen Zeugen durch Schläge mit dem Gummiknüppel, sich schnell stens anzuziehen. Alsdann wurde SGB zunächst zu dem Hause des Pu geführt, den das Kommando ebenfalls herausholte. Unterwegs wurde der Zeuge ID aufgegriffen. Alsdann brachte man die drei Festgenommenen zur Mühlenstraße. Während des Transportes wurden SB una er Pa Schläge mit den Gummiknüppeln bezw. durch Fußtrittg “an Laufen angetrieben; sie mußten dabei die Arme gekreuzt hochhalten. An den Mißhandlungen des SGB hatte sich insbesondere. der Angeklagte Hm aktiv beteiligt. PENNEEE> wurde beim Verlassen seines Hauses so geschlagen, daß. er laut schrie und vor dem Hause unter den Gummiknüppelschlägen zusammenbrach. Am Boden liegend wurde er noch getreten. Unterwegs auf der Hauptstraße stürzte er einmal hin, wurde hochgerissen und erneut geschlagen und getreten. Hierbei schlug unter anderem der Angeklagte Fi nit dem Gummiknüppel auf ihn ein, ohne daß ein Wortwechsel vorangegangen wäre. Auch IB wuräe während des Laufense wit Gummiknüppeln geschlagen. Bei allen Vorfällen waren TB una TB ununterbrochen anwesend. Bereits vor. dem Betreten des Hauses in der lfühlenstraße. war beispielsweise PEEEEB schon so schwer verletzt,
: daß er nur mit llühe die Treppe hinaufsteigen konnte. IPOD wurde dann im Hause .reiterhin noch auf so entsetzliche ijeise mißhandelt, da: er alsbald an den Folgen: sämtlicher Mißhandlungen starb. Is konnte nicht festgestellt werden, daß FEED dei den Vernehmungen des Zeugen SCEEEEED una des PB ınäü den hierbei erfolgten Mißhandlungen unmittelbar zuge; en war. Jedoch haben Fee EEE una TEE sowie ein Dritter den Zeugen IEEEp zur Vernehming vorgeführt; als der Zeuge nicht die gewünschten Aäntworten erteilte, :st er mit Gummiknüppeln
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und Stuhlbeinen geprügelt worden, wobei die vorerwähnten Revidenten mitwirkten. Die lliähandlungen erfolgten so lange, bis Ill tewußtlos war. Späterhin stellte sich heraus, daß dieser Zeuge nur versehentlich mitverhaftet worden war.
Das Landgericht würdigt diese Vorfälle unter folgenden rechtlichen Gesichtspunkten:
SIEB: SS 259 Abs I, 341; 2238, 340, 227 I StGB
Im: SS 239 Abs 1, 341; 2232, 340; 49, 53453, 227 I StGB DO :. SS 239 Abs I u.III, 341; 226, 340; 227 Abs II StGB.
b) Bei dem dargestellten Sachverhalt greifen die Bedenken der Revision nicht durch.
Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des Rechtsmittels, daß nämlich im Falle des § 341 StGB der
Vorsatz sich auch auf den Nangel der Berechtigung, ‘'Ver- - haftungen oder vorläufige Ergreifungen bezw. Festnahmen
vorzunehmen, erstrecken muß. Diese Tatbestandsvoraus-
setzungen ergeben sich jedoch, entgegen der Auffassung _ der Revision, aus dem angefochtenen Urteile zweifelsfrei. Sämtliche Begleitumstände, insbesondere die schweren Mißhandlungen, die bereits bei der ersten Verhaftung _ alsbald vorgenommen wurden, machten jedem Beteiligten, mithin auch dem Angeklagten Tip, ohne weiteres erkennbar, daß es sich nicht mehr um rechtmäßige Verhaftungen, sondern um Festnahuen handelte, die zum Zwecke persönlicher oder politischer Rache erfolgten. Diese Erkenntnis konnte durch die späteren Vorfälle in der Mühlenstraße allenfalls nur noch bestärkt werden, ohne daß aber irgendwelche Zweifel darüber bestehen können, . ob der Angeklagte FEW bei der Festnahme schon mit diesem Willen und dieser Erkenntnis vorgegangen sei.
c) Weiterhin wohnt auch üer von dem Rechtsuittel behauptete Widerspruch dem angefochtenen Urteile nicht inne. Zwar führt das Schwurgericht, im 2ahmen seiner allgemeinen rechtlichen Darlegungen, zunächst aus, daß
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zuguhsten der Angeklagten unterstellt werde, sie hätten anfänglich an die Rechtmäßigkeit der ihnen aufgetragenen Festnahmen geglaubt. Schon im nächsten Satz fährt das Urteil jedoch fort: Der gute Glaube entfiel aber, sobald sie erfuhren, daß die Haft nicht ordnungsgemäß vollstreckt wurde, oder sie sich gar selbst-an der Mißhandlung der Festgenommenen beteiligten.‘ Letzteres trifft für To bereits hinsichtlich der zeitlich und sachlich unmittelbar zusammengehörigen Fälle Sue, POHEEEEED v. EEE zu.
3.) Offensichtlich unbegründet sind die Beanstandungen der Revision, mit denen die Verurteilung FeggBss im Falle SEM angegriffen wird. Das Schwurgericht bejaht hier eine psychische !itwirkung bei den Mißhandluni gen gelegentlich der Abholung und führt insoweit folgendes aus:"...nach seinem sonstigen Verhalten war unbedenkiich anzunehmen, daß FE nit den Vorgehen seiner Begleiter S. und Hp einverstanden war..." Diese Formulierung ergibt einwandfrei, daß der Tatrichter ohne eigene Zweifel Feststellungen treffen, nicht aber, wie das Rechtsmittel annimnt, daß er nur Vermutungen äußern will.
4.) Was die Verurteiiung des ängeklagten Fu aus § 226 StGB (Fall Pop) anlangt, so stehen die Ausführungen der Revision in Widerspruch mit den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und sind - daher unbeachtlich.
Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe weist aus, daß das Schwurgericht die Vielzahl der Verletzungen des PO - einschließlich der vor Einlieferung in die Mühlenstraße unter aktiver und psychischer Mitwirkung des. Froböse zugefügten Körperschäden - als adäquat ursächlich für den Tod des Pi angesehen hat. Damit trifft der Tatrichter in rechtlich nicht zu beanstandender Teise tatsächliche Darlegungen, welche der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen sind.
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Sämtliche vorerwähnten Ausführungen dieser Ziffer treffen euch auf den Fall Fig zu.
Fi, ein früherer Stadtverordneter und Vorsitzender der Ortsgruppe der KPD, war in der gleichen Nacht vom 6. zum 7.Juli 1933 in der Kreisleitung Mühlenstraße durch FEED sowie andere Personen mit Gummiknüppeln derart auf das entblößte Gesäß geschlagen worden, daß er danach im Warteraun "in Blut und Kot zusammenbrach", . und späterhin verstarb. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung aus §§ 226, 340 StGB entbehren wüteP tree Umständen jeder Berechtigung.
5.) Die Bestrafung des TB een Raufhandels nach § 227 Abs II StGB ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei.
Das Schwurgericht nimmt einen von mehreren Personen, darunter dem Angeklagten, gemachten Angriff an, welcher den Tod des DEE verursacht hat. Diese zweite Be- “ gehungsweise des Raufhandels setzt weder zwei Parteien noch Tätlichkeiten auf beiden Seiten voraus. Sie kann sich auch gegen einen einzelnen Henschen richten und aus äußerlich und zeitlich getrennten Einzelakten bestehen, sofern dann noch Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens des Angreifenden besteht. Diese bereits vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in der Entschei-. dung 1 StR 767/51 vom 29,.Februar 1952 bestätigt.
Sämtliche Voraussetzungen zur äußeren Tatseite sind hier ausreichend festgestellt. Insbesondere ist an der Ursächlichkeit der Mißhandlungen für den Tod des Pup nicht zu zweifeln. Weiterhin hat der Vorsatz auch die Angriffshandlung und den Imstond eingeschlossen, daß der Angriff gemeinschaftlich war. -
6.) In den Fällen RC WU, vun: StWB5ind Rechtsfehler, durch welche der Angeklagte TB veschwert wäre, nicht zu erkennen. Im übrigen sei auf die
obigen Ausführungen zu Ziff II, 2 verwiesen.
ie. 11.»
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7.) Der Zeuge MB wurde zwischen 24 Uhr und 2 Uhr sachts von den Angeklagten Te, Tem und S. aus sei. ner Wehnung korrekt abgeführt und von diesen Angekisgten such in der Kreisleitung inder Mühlenstraße nicht mißkandeit,
Trotzdem ist dem Einwande der Revision, es habe dem Angeklagten Feilen dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung gefehlt, nicht beizutreten. Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, auf Grund der voraufgegangenen Fälle Pomp, LMEEEED una SEE hätten die Angeklagten nunmehr gewußt, um welche Art der Haftvollziehung es sich gehandelt habe, so daß auf die oben wiedergegebenen Ausführungen Bezug genommen werden kann.
.8.) .Am 26.Juli 1933 wurden die Zeugen Bogge, Säle und Fr unter Mitwirkung des Te korrekt abge» ; führt und in die SS-Hilfspolizeiunterkunft Klosterstraße _ gebracht.. Alsdann wohnte der zur Bewachung eingeteilte Angeklagte einer. Vernehmung des Zeugen Ei durch mehrere SS-Männer bei, welche von schweren Mißhandlungen _ des Eisenberg begleitet war.
Späterhin beteiligte sich FEW an der. Bewachung . von insgesamt mindestens 14 festgenommenen Personen und konnte jeweils an den Verletzungen erkennen, welche Behandlung den Häftlingen vor bezw. nach ihren Vernehmungen zuteilgeworden war,
a) Zutreffend hat das Landgericht diesen Sachverhalt u.a. unter den rechtlichen Gesichtspunkten der §§ 2230, 223, 340 StGB gewürdigt. Auch sind Bedenken gegen die Anwendung der §§ 341, 239 Abs I StGB nicht zu erheben. Die Beanstandungen der Revision insoweit betreffen die tatsächlichen Feststellungen bezw. sind vorher bereits abgehandelt worden.
Auf die allgemeine Sachrüge hin war jedoch folgender Urteilsmangel zu berücksichtigen.
Das Schwurgericht nimnt freiheitsberaubung im Amt
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k
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in 14 Fällen an, weil - wie erwähnt - TB insgesamt mindestens 14 gleichzeitig eingesperrte Personen, bewacht hatte. Diese Auffassung geht fehl.
Der Tatrichter verkennt, daß die Entscheidung der Frage, ob im Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen vorliegen, zunächst davon abhängt, ob im natürlichen Sinne eine Handlung, nämlich eine Willensbetätigung vorliegt, oder ob mehrere Willensbetätigungen gegeben und rechtlich zu beurteilen sind. Hier handelt es sich um eine im natürlichen Sinne einheitliche Willensbetätigung. Dann aber hat - wie vom Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt wurde (vgl u.a. BGH 1 S 21) - der Gesichtspunkt der Höchstpersönlichkeit des verletzten Rechtsgutes gegenüber der natürlichen Betrachtungsweise zurückzutreten. Denentsprechend ist hier bei der mehrfachen Verletzung desselben Strafgesetzes durch eine Handlung nicht der Fall des § 74 StGB, sondern der Fall des § 73 StGB gegeben.
Die erschöpfenden Teststellungen des Schwurgerichts ermöglichen es, diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes durch bloße Berichtigung des Schuldspruches in das Urteil einzuführen.
Im übrigen hat das angefochtene Urteil die Bewachungshandlung gegenüber den drei Zeugen Säfe, Bo und Fra jeweils als in Fortsetzungszusammenhang stehend mit den vorher durch FEB vorgenommenen Festnahmen dieser Zeugen angesehen. Die Festnahmehandlungen müssen daher auch bei der vom Senat zugrundegrlagtcn, rechtlichen Betrachtungsweise in der einheitlichen Handlung aufgehen.
Die Angriffe des Rechtsmittels insoweit gehen ebenfalls fehl.
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Nach den Urteilsfeststellungen sind beide Eäftlinge geprügelt worden, um sie zu den von den Verhörsbeanten. gewünschten Aussagen zu veranlassen. Hiermit war der Angeklagte FREE einverstanden, wie im übrigen der Urteils. zusammenhang auch sonst ausweist. Unter diesen Umständen hatte FB iden bestimmten auf die Herbeiführung des Brfolges gerichteten Willen. Ls kann dann nicht darauf ankommen, ob dieser Angeklagte noch Nebenzwecke mit seiner Willensrichtung verband, beispielsweise den, daß er aus politischen Gründen die Mißhandlungen der Zeugen wünschte. Derartige zusätzliche Motive beeinträchtigen die Bestimmtheit des Vorsatzes in keiner Weise, zumal Willensbetätigungen zumeist aus einem Bündel von Motiven erfolgen, von denen jedes "bestimmt" und nicht nur "bedingt" sein kann.
Im übrigen wendet sich das Rechtsmittel, mit. 2.T. willkürlicher Auslegung der Urteilsfeststellungen, nur gegen diese.
B.
Der Angeklagte HE ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit
1.) Raufhandel, . 2.) gefährlicher Körperverletzung im Amt in 4 Fällen, davon in einem Falle mit Todeserfolg, 3.) Beihilfe zur Aussageerpressung in 2 Fällen, 4.) Freiheitsberaubung im Amt in 3 Fällen
zu einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Hierauf wurde die erlittene Internierungs- und Untersuchungshaft in Höhe von. 2 Jahren angerechnet. Die Aberkennung der bürgerlichen .hrenrechte erfolgte auf die Jauer von vier Jahren.
Die Revision des EEEEmp, nit der er Verletzung sachlichen Nechtes rügt, hat in der Straffrage Erfolg.
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I.
Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die .“enächlichkeit mußte aus den zur Revision des FB erwähnten Gründen entfallen.
II.
\ . .
10) HB gehörte zu dem der Stadtpolizei eingegliederten Hilfspolizeiverbande. Die Stadtpolizei war in der Nacht vom 26. zum 27. Juli 1933 vom Dienst zurückgezogen worden. Trotzdem bejaht das Schwurgericht die Mitwirkung dieses Angeklagten in amtlicher Eigenschaft, indem es ausführt:" Seine Mitwirkung fiel, auch wenn sie seinen Dienstanweisungen widersprach, doch in den Bereich seiner amtlichen Aufgaben als Polizeibeamter."
Entgegen der Auffassung der Revision ist hierin ein Rechtsfehler nicht zu finden. Dem Urteilszusammenhange kann zweifelsfrei entnommen werden, daß Hein sich bewußt war, den Häftlingen gegenüber als Hilfspolizeibeenter aufzutreten, zumal er nur in Verbindung mit den Angehörigen eines anderen Hilfspolizeikommandos tätig wurde. Hieraus ergibt sich weiter, daß jeder der Festgenommenen - entspre-Haah willen des Angeklagten - annehmen mußte, daß dieser in Ausübung amtlicher Funktionen handelte, Der Verletzung innerdienstlicher Weisungen kann daher keine Bedeutung beikommen.
Die Berufung des Rechtsmittels auf die Urteilsausführungen hinsichtlich des Mitangeklagten Bogp geht fehl. BoD gehörte nicht der Polizei an, sondern war Aufseher im Strafgefängnis Wolfenbüttel. Die amtlichen Aufgaben eines Strafanstalisaufsehers umfassen aber nicht die Mitwirkung bei polizeilichen Aktionen wie Festnahmen, Vorführungen und Vernehmungen. Zu Recht hat das Schwurgericht daher insoweit Amtsverstöße des Boggp abgelehnt, ohne daß hierdurch die Rechtsauffassung hinsichtlich des
HOEE Derührt wird.
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2.) Im Falle Fl scheitern die Angriffe der Revision daran, daß sie sich nur unbeachtlich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten.
3.) In den Fällen Sp una ICE hat das Schwurgericht schwere Freiheitsberaubung nicht angenommen, sondern den Angeklagten nur nach §§ 341, 239 Abs I StGB bestraft. Die Angriffe des Rechtsmittels, insoweit sie sich gegen Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung richten, sind daher unverständlich.
4.) Auch sonst sind Rechtsfehler, durch welche der Angeklagte HE beschwert wäre, nicht zu erkennen,
C.
Der Angeklagte Te ist wegen Verbrechens gegen äie Menschlichkeit in Tateinheit mit
1.) Raufhandel, .
2.) gefährlicher Körperverletzung im Amte in einem Falle,
3.) Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, .
4.) Beihilfe zur Aussageerpressung in drei Fällen,
5.) Freiheitsberaubung im Amte in 17 Fällen
zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die erlittene Untersuchungshaft wurde "auf die erkannte Strafe angerechnet.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Res Revision eingelegt und rügt die Verletzung sachlichen Rechtes. Das Rechtsmittel greift in der Straffrage durch.
1.) Die Rügen der Revision Rp richten sich überwiegend gegen die tatsächlichen Feststellungen und können daher insoweit keine Beachtung vor dem Revisionsgericht finden. r
re
2.) Auch bei diesem Angeklagten lassen die erhobenen Tatvorwürfe einen Zweifel darüber nicht zu, daß hier die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt und demzufolge die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.Mai 1947 zum Zuge kommen muß. Der diesbezügliche Angriff des Rechtsmittels geht daher fehl.
3.) Die Verhaftung des Zeugen NW ist dem Angeklagten RB durch das Schwurgericht nicht gesondert zur Last gelegt worden; vielmehr ist diese Tat in der späteren Freiheitsberaubung aufgegangen, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich hervorhebt. Die insoweit erhobenen Beanstandungen entfallen mithin ebenfalls.
4.) Nach den Urteilsfeststellungen hat Regie die Bewachung und Festhaltung sämtlicher in die Kreisleitung verbrachten Personen in seinen Willen mitaufgenommen.
Die genaue Zahl der Verhafteten war ihm gleichgültig. Weiterhin wußte dieser Angeklagte, abgesehen von der durch ihn selbst vorgenommenen Mißhandlung des Zeugen DIE, daß die Häftlinge in der Kreisleitung verprügelt und auf das Schwerste mißhandelt wurden. Im Einklang dazu steht seine Beteiligung an den Vorgängen vom 26.Juli 1933 (Hilfspolizeiunterkunft Klosterstraße), Hier hat der Angeklagte durch Zie'harmonikaspiel die Schreie der bei ihren Vernehmungen Mißhandelten übertönt und auf Aufforderung jeweils lauter gespielt, um andere Geräusche nicht zur Straße dringen zu lassen.
a) Der Einwand des Rechtsmittels, Rep habe als Hilfspolizist nur den ihm erteilten Befehlen gehorcht, wird durch § 4 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrschtspflege vom 23.Mai 1947 entkräftet.
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b) Hinsichtlich der Beamteneigenschaft des Runge kann auf die Ausführungen zur Revision des FB verwiesen werden.
c)Gleiohfalls haben ferner die obigen Darlegungen zum Raufhandel auch hier Bestand. -
Die Beanstandungen des Rechtsmittels insoweit vernachlässigen völlig den Umstand, daß die Mißhandlung des Zeugen BIWW tatsächlich festgestellt worden ist.
Davon abgesehen braucht eine Beteiligung am "Angriff" nicht notwendig in der körperlichen Einwirkung auf Dritte zu bestehen, sofern nur die feindselige Willensrichtung vorhanden ist. Ea genügt mithin die Anwesenheit des Täters und seine psychische Teilnahme in feindseliger Absicht (vgl BGH aa0).
d) Die.Feststellungen zum Tatumfang des Rep sind ebenfalls rechtlich bedenkenfrei.
e) Jedoch bedurfte, abgesehen von dem Wegfall des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, der Schuldspruoh insoweit der Berichtigung, als das Schwurgericht die Grundsätze der natürlichen Handlungseinheit auch hier verkannt hat. Dies trifft auf die Vorgänge vom 6./7.Juli 1933 in der Kreisleitung zu, nicht jedoch auf den Tatkomplex vom 26.Juli 1933 in der Hilfspolizeiunterkunft Kiosterstraße.
Im ersteren Falle hat Re durch eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Handlung - das Postenstehen - mehrfach gegen ein-und dasselbe Strafgesetz verstoßen, während im letzteren Falle (Ziehrarmonikaspiel) die mehrfache Willensbetätigung ausschließlich durch eine rechtliche Handlungseinheit zusammengefaßt werden könnte, dies aber wegen des verletzten höchstpersönlichen Rechtsgutes nicht möglich ist.
D,
KORB ist wegen Verbrechens gegen die Menschichkeit in Tateinheit mit 1.) Raufhandel, 2.) Freiheitsberaubung im Ant in 9 Fällen, 3.) Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung im Amt in 2 Fällen
zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt worden. Diese Strafe wurde als verbüßt erklärt durch die erlittene Internierungs- und Untersuchungshaft.
Die Revision dieses Angeklagten erhebt formelle und materielle Beanstandungen. Sie konnte ebenfalls nur in der Straffrage Erfolg haben.
I.
Ohne nähere Angabe der verletzten Vorschrift rügt das Rechtsmittel, daß der Angeklagte Kb z.T. in seiner Verteidigung beschränkt worden sei. Auf die Tatvorwürfe hinsichtlich der Aktion in der Klosterstraße habe das Gericht erst nach den Anträgen des Staatsanwaltes hingewiesen, so daß eine Beschaffung von Entlastungszeugen der Verteidigung nicht mehr möglich gewesen sei.
Die Sitzungsniederschrift weist insoweit folgendes aus:
" Die Angeklagten W@B...und KEEED wurden darauf hingewiesen, daß noch einzelne Tätigkeitszweige, die noch bei ihnen fest- "gestellt werden können, als von der Anklage miterfaßt angesehen werden und zwar: Bei dem Angeklagten WB- - -bei dem Ange-
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klagten KB die Tatsache, daß er mit dem Karabiner in der Klosterstraße Posten gestanden hat. Den Angeklagten-»»
und KBrurde Gelegenheit zur Ver-
teidigung gegeben."
Der Verteidiger des Angeklagten Kiiiw, Rechtsaenwalt Fig, hat nach diesem Hinweis bezüglich .des Angeklagten KB folgenden Antrag gestellt:
7 den Angeklagten KB freizusprechen, evtl. nur auf eine Strafe zu erkennen,
auf welche die Untersuchungshaft und die restliche Internierungshaft als verbüßt anzusehen ist."
Der Angeklagte hat dazu erklärt, daß er sich den Ausführungen seines Verteidigers anschließe.
Zwischen dem Hinweis des Gerichtes und der Urteilsverkündung lag eine Frist von mehreren Tagen.
Bei dieser Progeßlage konnte die formelle Rüge keinen Erfolg haben. Die Behauptung der Revision, dem Ange-. klagten seien die Möglichkeiten zur Verteidigung genonmen gewesen, steht in Widerspruch mit der Sitzungsniederschrift. Der Angeklagte hat von seinem Rechte gemäß § 265 Abs IV StPO, im Hinblick auf die veränderte Sachlage einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks genügender Vorbereitung der Verteidigung zu stellen, keinen Gebrauch gemacht. Dementsprechend ist auch ein Gerichtsbeschluß im Sinne des § 228 Abs I StPO nicht herbeigeführt worden. Abgesehen hiervon entbehrt die Rüge der nach § 344 Abs II Satz 2 StPO erforderlichen Genauigkeit.
Im übrigen konnte das Schwurgericht die Vorgänge vom 26.Juli 1933 miterfassen und aburteilen, weil sie zu dem angeklagten Einheitsverbrechen gegen die Mensch-
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lichkeit gehörten.
Il,
Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision bewegen sich überwiegend auf tatsächlichem Gebiete und sind daher insoweit unbeachtlich.
1.) Hinsichtlich der Beamteneigenschaft des Angeklagten KEN sowie bezüglich der Beteiligung am Raufhandel kann auf die entsprechenden Ausführungen zu den übrigen Angeklagten verwiesen werden.
2.) Was den Gehilfenvorsatz anlangt, so trifft das Schwurgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise tatsächliche Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist,
3.) Daß die Strafklage durch die Verurteilung eines Spruchgerichtes (wegen Zugehörigkeit zur SS und dem damit verbundenen Organisationsverbrechen) nicht verbraucht ist, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden,
4.) Weiterhin kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit verwiesen werden, als sich der Angeklagte auf die Notverordnung vom 28.Februar 1933 beruft. Die allen rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Durchführung von Zwangsgestellungen und vorläufigen Festnahmen dieser Art kann auch durch gesetzliche Maßnahmen nicht legalisiert werden.
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E.
1.) Die Anklage und der Fröffnungsbeschluß legten den Angeklagten FED, 7 una KB noch weitere Taten zur Last, welche das Schwurgericht nicht als erwiesen angesehen has. Das Urteil hat die Angeklagten insoweit nicht freigesprochen, weil es diese Taten im Sinne der Anklage els Teile des- einheitlichen Verbrechens gegen die Nenschlichkeit ansah. Dieser Gesichtspunkt fäll; nunmehr fort, so daß es - im Wege der Urteilsergänzung — eines susdrücklichen Freispruches bedarf.
2.) Die sonst erforderlichen Änderungen der Schuldsprüche ergeben sich aus dem obigen Tenor. Hierzu sei nur noch auf folgendes ırnsariarın i ' j
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mehrere schwere strafbare selbständige Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere Straftat (hier Raufhandel) zu einer rechtlichen Einheit zusaumengefaßt werden (vgl u.a. 2 StR 30/50 v. 19.12.50). Dementsprechend verstehen sich die obigen Berichtigungen der Schuldsprüche. Hinsichtlich des Angeklagten FO sinä somit zu zift I 1 a des Urteilstenors zwei Einzelstrafen (ieweiis der Zörnerverletzung mit Todesfolge zu entnehmen) und weitere zwei Einzelstrafen (I1 b und .o) zu verhängen, so da3 die Qssamtstrafe aus vier Einzelstrafen zu bilden ist. Die Einzelstrafe zu I 1 b betrifft hierbsi den Wachvorgang in der Klosterstraße, weichen das Schwurgericht unrichtig in 14 Einzelfälle aufgezliedert hatte.
Auch die Verurteilung des zw zu Ziff I 3 a trägt dem neuen rechtlichen !esicktspunkt der Handlungseinheit Rechnung. Das gleiche trifft für Klipstein bezüglich der Verurteilung zu I Zb undc zu.
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Das Schwurgericht wird somit hinsichtlich der Straffrage neue Feststellungen treffen müssen; die jeweils zu bildende Gesamtstrafe kann trotz Wegfalls der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit die bisherigen Strafen erreichen, darf sie jedoch nicht überschreiten (§ 358 Abs II StPO). -
Die Entscheidung entsprioht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer