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BGH Entscheidung vom 19.12.1950 – 2 StR 30/50

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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II - 3/50

In Namen des Volkes! In der Strafsasche

gegen den kfm. Angestellten ‚Rolf, Wilhelm Jonni W iEEEEREEN aus Hop, geboren am HE 1911 in ru, wegen Urkundenfälschung

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sttzung vom 19. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:

er ne an

Senatspräsident . Richter als Vorsitzender, Bundesrichterin Krumme Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Werner Bundesrichter Krauss ‚als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEEEEEEER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent wm als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Februar 1950 wird verworfen,

Die nach dem 8, Februar 1950 von dem Angeklagten erlittene weitere Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rochtsmittele zu

tragen. Von Rechts wegen.

Gründe§

Im Juni 1948 wandte sich der Augeklagte, der damals als Wohnungsmakler in HR tätig war, an den Angestellten des CB Wohnungsamtes B BD , den er aus seiner eigenen früheren Tätigkeit bei dem Wohnungsamt kannte. Der Angeklagte bat BB um die Beschaffung einer Zuzugsgenehmigung für seinen Kunden SW. DEM kaufte daraufhin 3 im freien Handel erhältliche Meldescheine, versah sie mit dem Stempel " Zuzug genehmigt - Wohnungsamt Abt. III Hgg ' swie dem Datumsstempel und legte sie zwischen orädnungsmässig ausge-

. füllten Meldescheinen dem zur Erteilung der Zuzugsgenehmigung zuständigen Abschnittsleiter Ep vor, der sie unterzeichnete, ohne zu wissen, dass es sich um leere Formulare handelte. BB zab diese Formulare dem Angeklayten. Dieser liess sie durch SEEEMB nit den erforderlichen Personalangaben versehen. Er wusste hierbei, dass der Genehmigungsvermerk erschwindelt war und eine Zuzugsgenehmigung in Wirklichkeit nicht vorlag. SCHE zahlte an den Angeklagten für die Beschaffung der

" Zuzugsgenehmizung" 60.-—- M. In gleicher Weise erlangte

1 Zuzugsgenehmigungen " verkaufte der Angeklagte in den Monaten Januar bis Mai 1949 an seine Kunden Heggp, VWeiEEEEEM, ZW und Haß. Ausserdem ei;snete sich der Angeklagte einen ihm Yon Hs treuhlinäerisch übergebenen Betrag von 800.-— M Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses von ihr festgestellten Sachverhalts wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen und wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe vun zwei Jahren Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 200.-- M verurteilt und ihm die bürzerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die auf die Verurteilung wegen Urkunden-

u u

Tälschung in fünf Fällen sowie die bildung der Gesamtstrafe beschränkte, auf die Verletzung srehlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte das damals zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Hamburg genäss § 35 Abs. 2 der Vo. des Zentrel-Justizamtes vom 17.11.1947 ( VOBl. f.d.Brit. %. 1947 5. 149) dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone vorgelegt. Nach Art. 8 III Z. 11lo des Gesetzes zur Wiederherstelluns der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12.9.1950 ist nunmehr der Bundesgerichtshof für die Entscheiäung zuständig.

Die Revision macht in erster Linie zeltend, dass äle hier abzuurteilenden Fälle der Urkundenfälschung in Fortsetzungszusammenhang mit den in der Sache geren Schröder u.A. - 42246/49 Ges Landgerichts Hamburg - dem Angeklagten zur Last selegten Straftaten ständen und die " Anklage " daher " verbraucht " sei. Von einem Verbrauch der Strafklage kann allerdings keine Rede sein, weil das in der Sache Sch ergangene Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Besteht jedoch der von dem Angeklagten behauptete Fursetzungszusammenhang, dann würde das früher eingeleitete Verfahren in der Sache gegen Sch auch die 5 Fälle der Urkundenfälschung unfas,en und deshalb die dort dadurch begründete Rechtshängigkeit dem gegenwärtigen Verfahren entgerenstehen, Die auch dem nevisionsgericht obliegende Prüfung dieser Frage ergibt, dass ein solches Prozesshirdernis nicht vorliegt.

In den Verfahren gegen Sch werden dem Angeklagten Verbrechen und Vergehen gegen die §§ 348 Abs. 1, 333, 271, 272 StGB., Art. XIII 36. Nr. 18, § 49 StGB. vorgeworfen. Wach dem Inhalt der Anklageschrift prägten Angehörige des Stat.

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Landesamtes Hp in beträchtlichen Umfange falscho Personelplatten für die dort geführte Kartei, Auf Grund dieser Platten wurden Bescheinigungen über den früheren Zuzug der betreffenden Personen ( der sogenannte " HoB-Nachweis " ) ausgestellt und daraufhin die erneuten Zuzugsgenehmigungen erteilt. An der Beschaffung und Verwendung dieser Nachweise, der Erlangung der Zuzugsgenehmigungen und der Bestechung der Beamten dee. Stat. Landesamtes soll der Angeklagte von April bis Juni 1948 in 17 Fällen mitgewirkt haben. Er ist in jenem Verfahren am 23.1.1950 wegen fortgesetzter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, Beihilfe zur Bestechung, Beihilfe zur Urkundenfälschung und Beihilfe zum Vergehen gegen Art. XIII des KG. Nr. 18 verurteilt worden.

'

Die Strafkammer verneint einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den Fällen in der Sache gegen Schi) und denen dag gegenwärtigen Verfahrens. Das Ziel, nämlich die Bescohaffung von Wohnberechtigungen für Personen, die hierauf keinen Anspruch gehabt hätten, sei zwar das gleiche gewesen; doch die Methode, mit der der Angeklagte dieses Ziel zu erreichen suchte, unterscheide sich erheblich. Es fehle deshalb.an der Glelohartigkeit der Begehungsweise. Auch ein dio Fälle beider Verfahren umfassender Gosamtvorsatz sei nicht gegeben.

. Der Standpunkt der Strafkammer ist, soweit er die dem Angeklagten in beiden Verfahren zur Last gelegten Urkundenfälschungen betrifft, aus Rochtegründen nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts liegt Fortsetzungszusammenhang dann vor, wenn der Täter sinen den Gesamterfolg umfassenden einheitlichen Gesamtvorsatz stossweise durch im wesentlichen gleichartige Betätigungen verwirklicht, die dasselbe Rechtsgut und dasselbe Strafgesetz

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verletzen. Ob ein solcher Gesamtvorsatz bestanden hat, ist Tatfrage. Der Vorderrichter erklärt hierzu, es müsse nach den von ihm im einzelnen dargelesten Umständen angenommen werden, dass die im gegenwärtigen Verfahren abzuurteilenden Vrkundenfälschungen auf Grund neugefassten Vorsatzes begangen seien. Hiermit bringst er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sich von einem Gesamtvorsatz nicht habe überzeugen können, Schon sus diesem Grunde verbot sich die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs; denn sie ist nur dann rechtlioh zulässig, wenn der Tatrichter die volle Überzeugung von dem Vorhandensein seiner Voraussetzungen gewonnen hat {HRk. 1940 Nr. 181; OLG. Bamberg in HESt. Bd. 1 S. 258). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob ein Gesamtvorsatz sohon deshalb ‘ entfällt, weil im Falle Sch Beihilfe und im gegenwärtigen Verfshren Täterschaft angenommen worden ist (RGSt. Bd. 67 S. 130, 138 £, 175, 177).

Auch die weitere Auffassung der Strafkammer, die Mitwirkung des Angeklagten bei der ?rägung von Metallplatten sei der Ausfüllung von Meldescheinen nicht gleichartig, ist rechtlich bedenkenfrei. Die Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den Fällen der Urkundenfälschung als solcher ist deshalb zutreffend. Damit hat jedoch die Strafkammer die frage noch nicht erschöpfend behandelt. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, es könne ein beide Verfahren umfassender fortgesetzter Verstoss gegen Art. III des äG. Nr. 18 „egeben sein. Von diesem Gesichtspunkt aus bestünde möglicherweise eine Gleichartigkeit der Betätigung. Das Oberlandesgericht hält auch insoweit einen Gesamtvorsatz für denkbar.

Die Ansicht, der Angeklagte könne mit einem einheitlichen Gesamtvorsatz gehandelt haben, ist allerdings insoweit bedenklich, als auch die im Jahre 1949 begangenen Verstösse von ihm erfasst sein sollen; denn er hat sich inzwischen längere Öeit in Untersuchungshaft befunden. Das spricht r..ch der allzemeinen Lebenserfahrung dafür, dass die späteren Straftaten auf einem neuen Vorsatz beruhten ( 26. in DJ. 1939 9. 307 ). Abschliessend ist aber diese Wrsge nur vom Tatrichter zu entscheiden. Ausserdem kann der Fall SCHE zus dem Juni 1948 in den vom Oberlandesgericht für möglich gehaltenen Zusammenhang fallen. Deshalb erhebt sich die Fra;;e, ob dadurch die tateinheitlich mit dem etwaigen fortgesetzten Verstosse gegen Art. XIII des KG. Nr. 18 zusammenfallenden anderen Delikte, hier die eine oder sogar die fünf Ür'undenfälschungen, ebentells zu einer Zateinheit mit der. Urkundenfälschungen im Falle Sch -usammenscschlossen wür!en, Wäre dies der Fall, so rüsste das gegenwärtige Verfahren eingestellt werden ( RGSt. Bad. 67 S. 53 ).

In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist anerkannt, Jass mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen durch eine dritte zu einer Einheit zusammengefasst werden können, wein jede für sich mit dieser weiteren Straftat in Idealkonkurrenz steht ( RGSt. Bd. 44 S. 223; Bd. 56 S. 329; Bd. 60 S. 241; Bd. 68 S. 216.). Aber schon in der Entscheidung vom 7.1.1911 ( RESt. Bd. 44 S. 223 ) hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass bei dem fortgesetzten Delikt die Frage nach der Handlungseistheit nicht »ohrne Untererdnung der " Handlung " unter einen bostimuten gesetzlichen Tatbestand zu lösen sei,

und daraus die Folgerung gezogen, d«..ss bei Verschiedenheit dieser Tatbestände die Möglichkeit bestehe, dass eine Kette von Tätigkeitsakten aus dem Gesichtspunkte eines Tatbestandes die Erfordernisse der fortgesetzten Straftat in sich vereinige, während aus dem Gesichtspunkte eines anderen Tatbestandes ihre Zusammenfassung zur gleichartigen Handlungseinheit unzulässig sei. Das nimmt das Reichsgericht zunächst für den Fall an, dass Teilakte einer fort. gesetzten Eandlung den Tod mehrerer wenschen herbeigeführt haben, weil das Leben verschiedener Personen verschiedene Rechtsgüter darstelle, was die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges mit rechtlicher Notwendigkeit ausschliesse. In der Entscheidung Bd. 57 S. 189 erklärt es das Reichsgericht aber auch für zulässig, eine fortgesetzte Straftat, unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt betrachtet, als eine Mehrheit selbständiger Handlungen zu werten, selbst wenn sie nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind. Im Urteil HRR. 1939 Nr. 5535 verneint es denn die Frage, ob mehrere selbständige betrügerische Handlungen durch fortgesetzte unberechtigte Führung eines Titels zu einer Einheit zusammengefasst werden könnten, unter ausdrücklicher Berufung auf Bd. 44 S, 223. Schliesslich ist

in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 11.1141938

( 1D 651/38 ) klar ausgesprochen, dass eine minder schwer strafbare fortgesetzte Handlung nicht die Kraft habe, durch Tateinheit mit melireren unter sich selbständigen schwerer strafbaren Handlungen diese für den Strafausspruch zu einer einheitlichen Tat zu vertirden,

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Das Überlandesgericht tritt im Vorlegungsbeschluss dem Urteil des Reichsgerichts Bd. 44 S. 223 bei, äussert jedoch segen die späteren Entscheidungen Bedenken. Es meint, die fortgcsetzte Handlung stelle sich als Handlungseinhcit im Rechtssinne dar, die auch frrundsätzlich diese Einheit in allen Auswirkungen zu bewähren habe. Eine /usnahme dürfe nur dann .semacht wurden, wenn die Zusammenfassung mehrerer selbst'indiger Tätigkeitsakte zu einer Handlungseinheit schlechthin unzulässig sei, wie bei der Verletzung höchst persönlicher Rechtsgüter mehrerer Personen. Andernfalls würde dem Riohter die Aufgabe überlassen, aus kriminalpolitischen Erwägungen selbst Recht zu setzen, je nachdem ilım ein gefühlsmässig unerwünschtes Entscheidungsergebnis zusage oder nicht, Das könnte zu einer empfindlichen Beeinträchtigung der Rechtssicherheit führen.

Der Senat hält dicse Bedenken für unbegründet, Für den vorliegenden Fall bedarf nur die ıragu der Entscheidung, ob die Urkundenfälsc:hung im Falle Schp unä Ale im gegenwärtigen Verfchren festgestellten durch einen etwaigen gleichzeitigen Verstoss gegen Art. XIII des KG. Nr. 18 zu einer Einheit werden können. Dioser Fall liegt ähnlich den vom Reichsgericht in HRR. 1939 Nr. 535 und im Urteil vom 11.11.1938 entschiedenen. Allen diesen Fällon ist gemeinsam, dass der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen hat, die gleichzeitig den Tatbestand einer minder schwer strafbaren fortgesetzten Tat erfüllen. Sieht man zunächst von der Verletzung ler minder schweren Strafnorm ab, se kann die Schuld des Angeklagten nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften nur dadurch gerecht gesühnt werden, dass der Tatrichter für jude einzelne Streftet die angemessene Strafe festsetzt und dann „cmäss § 74 StGB. eine Ge-

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sentstrafe bildet. Nimmt men dann hinzu, dass der Täter ausserdem noch fortgesetzt gczen eine andere minder schwere Strafnorm verstossen hat, so kenn das unmöglich zu einer Minderung seiner Schulä führen. Dieses Ergebnis würde aber erreicht, wenn man nunnehr statt mehrercr Str:f. teten cine einzige annähme. Ausscordem hätte dies zur Folge, dass die unter einander selbständigen schwerer strafbaren Handlungen als unselbständige Teile einer minder schwer strafbaren Tat erschienen. Das wäre eine Konstruktion,

“ie die Tatsachen des Lebens vergewaltigte. Dass infolge der vom Reichsgericht vorgenommenen Grenzziehung dem Richter die Aufgabe überlessen werde, aus kriminalpolitischen Erwägungen selbst Recht zu setzen und hierbei je nach seiner gefühlsmässigen Einstellung zu dem Ergebnis zu verfahren, ist nicht einzusehen. Die fortgesetzte Handlung

ist eine Erscheinung des sozialen Lebans. Das Reichsstrafgesetzbuch hat sie im Gegensatz zu älteren Strafgesetzbüchern begrifflich nicht bestimmt, jedoch in § 74 StGB. mit dem Norte " selbständige " anerkannt, und es damit der Rechtsprechun;; überlassen, ihren Inhalt und ihre Grenzen festzulegen. Diese Aufgabe können die Gerichte nur dann recht erfüllen, wenn sie sich hierbei im Einklang mit dı.. Anschauungen und Tatsachen des Lebe::s nalten. Mehrere Fälle schwerer strafbarer Handlungen einem Falle einer minder schweren Straftat unterzuordnen, würde eine Umkehrung der sozial-ethischen Bewertung mensrhlicrhen Verkaltens bedeuten. Eine Bcsriffsbestimmung, die dies zulicsse, kann auch vor dem Recht nicht bestehen, dessen Aufgabe gerade in der Oränung des sozialen Lebens nach den Grundsätzen der Gerech=-.

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tigkeit besteht.

Aus diesen ürwägungen hält dcr Senat es für rechtlich ausgischlossen, dass ein etwaiger fortgesetzter Verstoss dos Angeklagten gegen Art. III des KG, Nr. 18 die Urkundenfälschungen im Prozess Schi und dic in dem gegenwärtigen Verfahren festgestellten zu einer Einheit verbinden könnte. Ein Prozesshindernis, wie die Revision bshauptet, livgt also nicht vor,

In der Sache selbst begegnet der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend erblickt die Strafkammer in der Ausfüllung der von dem Absclmittsleiter Enge mit der Zuzugsgonehmiswyg versehenen 3Blankoformulare die Herstellung einer unsonten Urkunde zur Täuschung: im Kechtsverkehr. Schon damit ist der Tatbestand der Urkundenrfälschung nach § 267 StGB. in der Fassung der VO. vom 23.5.1943, gegen deren Weitergeltung keine Bedenken bestehen, erfüllt. Der Angeklagte het en der Herstellung dieser Urkunden dadurch mitgewirkt, dass er die von MB unterzeichneten Formulare beschaffte und hierdurch seine Kunden überhaupt erst instund setzte, die falschen Zuzugsgenehmigungen anzufertigen. Weiterhin hat er sich an der Ausfüllung der Urkunden auch persönlich beteiligt, mindestens durch Einsetzen von Aktenzeichen. Es mag sein, dass die Formulare, wie die Re vision vorträgt, erst durch die Unterzeichnung duroh die Kunden zu Urkunden im Rechtssinne wurden. Der Angeklagte ist jedoch nach der zulässigen Wahlfeststellung der Strafkammer ( R4St. Bd. 63 S. 430 ) entwoder als mittelbarer Täter. oder als Mittäter anzusehen. Yittelbare Yäterschaft liegt nach der »utreffenden Auffassung der Strafkammer

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( RG. in HaR. 1940 Nr. 1364 ) dann vor, wern die Kunden gutgläubig gewesen sind, was die Strefkswmer richt zweifelsfrei hat klären können. In dicsem Falle ist dem Angeklagten das gesamte Handeln seiner Kunden, also auch die Unterzeichnung der Formulare, zuzurechnen ( HRR. 1940

Nr. 1364 ). Für den Fall der Böszlüubigkeit der Kunden ist die Mittäterschaft des Angeklagten duroh die Strafkammer ausreichend begründet. Dor äusseren Tatseite nach genügt jede Mitwirkung, sei es auch nur durch eine vorbereitende Handlunz. Hinzukommen muss der inneren Tatseite nach, dıss der Mittäter dan ganzen Erfolg gemeinschaftlich nit den übrigen Tätern als eigenen herbeiführen wollte. Dass der Angeklagte in der darselegten Weise an der gemeinschaftlichen Herstellung der unechten Urkunden mitgewirkt hat, unterlicgt keinem Zweifel. Die Strafkammer stellt zuch den Täterwillen des Angeklagten ausreichend fest, indem sie ihn mit dem eigenen finanziellen Interesse an der Tat begründet. Was der Angeklagte hiergegen vorbringt, richtet sich ausschliesslich zegen die einwandfreien tatsächlichen F.ststcllung;en dcs Vorderrichters und ist doshalb in der Revisionsinstang unbeachtlich:;

In einem Punkte gcben allerdıngs die Ausführungen des Urteils zu Bedenk.n Anlass. Bei der Prüfung der Frage, ob auch die Äunden des Angeklagten der Urkundenfälschung schuldig seien, gelangt der Vorderrichter zu dem Ergebnis. dass gezen sic zwar cin erheblicher Verdacht bostehe, dass sie aber nıcht mit Sicherheit überführt werden könnten. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe müsse

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deshalb unterbleiben, Mit Recht bezeichnet die Revision diese Erwägung als unzulässig. Konnte der Vorderrichter keine zweifolsfreie Feststellung darüber treffen, ob die Kunden gutoder bösgläubig gewesen sind, so hätte er von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgehen müssen.. Das wäre

in diesem Felle die Bösgläubigkeit der Kunden gewesen, weil der Tatrichter von seinem Standpunkt aus bei dieser Sachla;;e den Angeklagten wegen Beihilfe hätte verurteilen können.

Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Rechtsirrtum, Der Vorderrichter hat den Schluss, dass der Angeklagte die Taten als eigene gewollt habe, bereits vor den Ausführungen über die innere Einstellung der Kunden endgültig und abschliessend unter Hinweis auf das eigene Interesse dee Angeklagten an dem Erfolge gezogen. Die späteren Erörterungen über die Frage der Strafbarkeit der Kunden sind deshalb ohne Einfluss auf die vorhergehenden Feststellungen zur Mittäter“- schaft dcs Angeklagten gewesen und können den Bestand des Urteils nicht gefährden. -

Die Angriffe der Revision gegen die Annahme von fünf selbständigen Handlungen sind ebenfalls unbegründet, Die Strafkaumer vermeint es, dass der Angeklagte mit einem sich auf die Verwirklichung des Gesamterfolgos beziohenden Vorsatz gehandelt habe. Sie schliesst dies daraus, dass " die einzelnen Fälle zeitlich zum Teil weit auseinander liegen und die strafbaren Handlungen immer nur denn geschahen, wenn zufällig mal ein Wohnungssuchender an den Angeklagten WERp @&M herantrat. " Dieser Schluss ist denkmöglich und für das Revisionsgericht bindend. Dass der Angeklagte sich die in den letzten beiden Fällen verwandten Formulare bereits bei dem dritten Vorgang aushändigen liess, steht dem nicht ent-

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gexen,; denn es legt nur die Annahme nahe, dass der Angeklagte entschlossen war, bei jeder sich bietenden Gelegen-. heit gleichartige Straftaten zu begehen. Ein solcher Entschluss erfüllt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Voraussetzungen des cinen bestimmten Gesamterfolg un. fasscnden einheitlichen Vorsatzes, der zum Begriff der Fortsetzungstat gehört.

Auch die gegen den Strafeusspruch erhobenen Bedenken äus Angeklagten greifen nicht durch. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichtors. Das Revisionsgericht kann sie nur auf Rschtsfehler hin nachprüfen, Einen den Angeklagten beschwercnden Rechtsfehler enthält jedoch das Urteil nicht. Der Angeklagte wendet sich entweder in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, so wenn er die Annahme dcs Vorderrichters bekämpft, dass er BE zu den von diesem begangenen Straftaten bostimmt habe, oder er greift in die dem Tatrichter vorbehrltene Ermessensfreiheit ein, wenn er behauptet, dass er im Verhältnis zu Bu und Sch zu hoch bestraft scoi. Im übrigen hat der Vo derrichter die unterschiedliche Behandlung ausreichend und überzeugend damit begründet, dass BEP uneigennützig, der Angeklagte aber zu seinem eigenen Vorteil gehandelt und mit der Ausnutzung der Wohmungsnot aus eigensüchtigen 3cweggründen eine ehrlose Gceinnung bewiesen hat. Bei dieser Sr.chlag0 begegnet auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach den §§ 32, 2§ 0 StGB. keinen rechtlichen Bedenken,

Dio Revision des Angeklagten war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. zu verwerfen,

gez. Richter gez. Krumme gez. Werner

gez. Krauss gez. Dr. Geier

Beglaubigt:

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Iustizacsistent als Urkundsbsamter der Geschäfts des Bundesgerichtshofes