Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 16.10.1951 – 1 StR 468/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft‘ als Amtsvormund über uneheliche Kinder u (§ 35 JWE) durch § 235 StGB nur dann geschützt, wenn ihm das volle Personensorgerecht, . über das Kind zusteht. . j .r . u : x , . . Fr “,. .
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Rechtssatz: Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft‘ als Amtsvormund über uneheliche Kinder u (§ 35 JWE) durch § 235 StGB nur dann geschützt, wenn ihm das volle Personensorgerecht, . über das Kind zusteht.
. j .r . u : x , . . Fr “,. . Aktenzeichen: 1 StR 468/51 en Urteil vom: _ 16. Oktober 1951. 16 "München I '. ."..
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StR, 468/51
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In der Strafsache gegen
die Schneiderin Karolina S t ED zev. SCEEERED
. aus ME, dort geboren an. En EP,
wegen Kindesraubsru:a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1951, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft ,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom
11. Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die
Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen /
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1. Die Angeklagte ist wegen Kindesraubs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (§§ 235 Abs 1, 267 Abs 1, 73 StGB), wegen schwerer Personenstandsfälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (§§ 169 Abs 1, 271, 272,
2. Die - allein auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte'- Revision der.Angeklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen Umfang.“
a) Das Landgericht hat die Angeklagte des Kindesraubs nach § 235 Abs 1 StGB mit der Begründung schuldig erkannt, sie habe das von der Maria AB unehelich geborene und daher unter der Amtsvormundschaft des Kreisjugendamtes in Plauen stehende Kind durch List dem "gesetzlichen Vormund" entzogen. Diese Annahme begegnet rechtlichen Bedenken. § 235 StGB schützt die Eltern, Vormünder und Pfleger gegen die Beeinträchtigung des ihnen nach §§ 1627 £f,
1684 £f, 1793 ££f, 1909, 1915 BGB zustehenden, in
§§ 1631 ££ BGB umschriebenen Rechts zur Sorge, für die Person eines minderjährigen Kindes (u.a. R6St 37, 15 48, 198; 66, 2545 RG in HRR 1956, 77; 1958, 9945 1942, 613 = IR 1942, 439). Ein uneheliches
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Kind erhält zwar nach § 1773 Abs 1 BGB einen Vormund. Das Personensorgerecht verbleibt jedoch mit Ausnahme der Vertretung des Kindes nach § 1707 BGB grundsätzlich der Kindesmutter. Der Vormund hat insoweit . allein die Stellung eines Beistandes im Sinne der
88 1687 ff BGB. Das volle Personensorgerecht steht ihm nur ausnahmsweise zu, nämlich wenn es ihm durch das Vormundschaftsgericht ausdrücklich Übertragen oder in gewissen Fällen - bei Entziehung, Ruhen
und Verwirkung des Rechts der Mutter oder beim Tod der Mutter - von selbst zugefallen ist. Dies gilt auch für das Jugendamt, das nach § 35 JWG die Vormundschaft mit der Geburt eines unehelichen Kindes erlangt. Nach § 24 JWG unterstehen uneheliche Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, mögen sie sich in fremder Pflege oder bei der Mutter befinden, allerdings auch der Aufsicht des Jugendamtsz; dieses Aufsichtsrecht kommt ihm aber nicht
als Amtsvormund, sondern als Organ des Pflegekinderschutzes zu und gibt ihm überdies nur in ganz beschränktem Umfang die Befugnis, in das Personensorgerecht der Kindesmutter unmittelbar einzugrei- . fen. Hieraus ergibt sich, dass das Jugendamt, soweit ihm nicht ausnahmsweise das. volle Personensorgerecht für ein uneheliches Kind zusteht, nicht strafrechtlich durch § 235 StGB geschützt ist, wenn das Kind seinem Wirkungsbereiche entzogen wird.
Zur Tatzeit August 1948) hatten auch in Sachsen die Jugendämter noch die Stellung von Amtsvormündern über uneheliche Kinder nach den Bestimmungen , ‚den. Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes. Das Kreisjugenäaht‘
in Piauen war hiernach zwar Amtsvormund über "as it
am 3. August 1948 geborene Kind der AWMMB; das Fersonensorgerecht stand aber, da für eine vormundschaftsgerichtliche Übertragung oder einen selbsttätigen Übergang des Rechts an das Jugendamt die Sachlage keinen Anhalt bietet, nicht dem Amte, sondern der Kindesmutter zu.’ Die Angeklagte hat also das Kind dadurch, dass sie es hinter dem Rücken des Kreisjugendamtes mit nach München nahm, nicht im Sinne des § 235 StGB dem "Vormund" entzogen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich das Kreisjugendamt die "Herausgabe" des Kindes an die Angeklagte bis zur Beibringung der nach $.20 JWG erf:.rderlichen Genehmigung des Stadtjugendamtes in München zur Aufnahme eines Pflegekindes vorbehalten hatte; denn Befugnisse in dieser Beziehung hatte das Kreisjugendant nur kraft des ihm obiiegenden Pflegekinderschutzes, nicht aber als Amtsvormund.
Hat sich die Angeklagte nicht gegenüber dem Kreisjugendamt in Plauen des Kindesraubs schuldig gemacht, so kann sie doch eines s>lchen Vergehens zum Nachteil der Kindesmutter schuldig sein. Diese Möglichkeit, ‚wird nicht dadurch ausgeschlessen, dass die Mutter (nach iG Urteilsfeststellungen auf ihr
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hat; denn eine solche Erklärung könnte als Einwilligung in die Mitnahme des Kindes nur von Bedeutung sein, DL wenn die Mutter ihr Kind auch bei Kenntnis der wahren Sachlage an die Angeklagte abgegeben- hätte, d.h. wenn die Täuschungshandlungen der Angeklagten für die Abgabe der Erklärung nicht ursächlich waren. War die ' Kindesmutter aber, wie anzunehmen, zur Abgabe ihres Kindes nur unter der Voraussetzung bereit, dass die Angaben der Angeklagten der Wahrheit entsprächen und der Aufnahme und nachfolgenden Adoption des Kindes durch sie keine Hindernisse entgegenständen, so hat die Angeklagte durch ihre Vorspiegelungen die "Verzichtserklärung" in einer ihre rechtliche Virksankeit ausschliessenden Weise erschlichen (HRR 1942, 6°1 := DR 1942, 438) und damit der Kindesmutter das Kind im Sinne des § 235: StGB durch List entzogen, nämlich durch schlaue, geflissentliche Täuschung über die wahren Verhältnisse das Personensorgerecht der Mutter für eine nicht nur ganz vorübergehende Zeit unwirksam gemacht; im übrigen würde schlaues, geflissentliches Verheimlichen des wirklichen Sachverhalts schon dann das Merkmal der "Listterfüllen können, wenn es nicht. zu irrigen Vorstellungen, Sondern nur zu einer Unkenntnis der wahren Sach-
lage bei der Kindesmutter geführt hätte (RGSt 17, 90;. Die Urteilsfeststellungen reichen noch nicht aus, um den Sachverhalt in dieser Beziehung ab-
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schliessend beurteilen zu können. Die Verurteilung wegen Kindesraubs kann daher nicht bestehen bleiben.
Auch aus einem anderen Grunde kann die Verurteilung keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat die ingeklagte das Kind der AB von vornherein in der Absicht mitgenommen, es als ihr eigenes auszugeben. Das hätte dem Landgericht Anlass zur Prüfung geben müssen, ob nicht die Angeklagte durch die Kindesentziehung zugleich mit der Personenstandsfälschung in der Form der Kindesunterschiebung nach § 169 StGB begonnen hat und, wenn ja, ob die Personenstandsfälschung mit der von dem Gericht als nachgewiesen erachteten späteren Personenstandsfälschung ‘siehe unten 2 b) und der etwaigen weiteren Personenstandsfälschung (siehe unten 2 c) in Fortsetzungszusammenhang steht.
Wenn das Landgericht in der Vorlage der zwei unechten Bescheinigungen je ein Vergehen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB erblickt hat, so lässt das keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsirrtum erkennen. Jedenfalls ist die Angeklagte nicht da- . durch beschwert, dass das Landgericht nicht geprüfte: hat, ob und mit welcher rechtlichen Folge, die, R BE klagte schon an der fälschlichen Herstellung der ” beiden Bescheinigungen beteiligt war. Gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammehanges zwischen den beiden Vergehen der Urkundenfälschung bestehen je-
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dch Bedenken. Wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, hat sich die Angeklagte zur Beschaffung der zweiten falschen Bescheinigung erst entschlossen, als der Leiter des Kreisjugendamtes in Plauen . bei ihrer ersten Vorsprache die Zuweisung eines Säuglings davon abhängig gemacht hatte, dass das Stadtjugendamt in München die schriftliche Genehmigung zur Aufnahme eines Pflegekindes durch sie erteilte. Das spricht dafür, dass die Angeklagte im zweiten Falle auf Grund eines neuen, selbständigen Vorsatzes gehandelt und sich damit zweier Vergehen nach § 267 Abs ! StGB in Tatmehrheit schuldig gemacht hat. Spricht das neu erkennende Gericht die Angeklagte des Kindesraubs zum Nachteil der Albert und wiederum der Urkundenfälschung - sei es in Fortsetzungszusammenhang, sei es in zwei selbständigen Fällen - schuldig, so wird für die Annahindk. .. ° von Tateinheit zwischen Kindesraub und MIR
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b) Die Verurteilung wegen Personenstandsfälschung: in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, nach §§ 169 :Abs 1,‘ 271, 272, 73 StGB ist insoweit rechtsirrtumsfrei, als es sich um die einfachen Straftatbestände handelt. Die Revision hat in dieser Beziehung auch keine ausdrückliche Beschwerde erhoben. Dagegen rügt sie mit Recht, dass das Landgericht die Erschwerungsmerkmale des "Handelns in gewinnsüchtiger Absicht" nach § 169 StGB und des
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Handeins in der Absicht, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen" nach § 272 StGB als gegeben erachtet hat.
Das Landgericht hat seine Annahme darauf gestützt, dass die Angeklagte mit ihrer Handlungsweise "sich nicht nur die Stellung einer unehelichen Mutter beigelegt, sondern diese Stellung auch zur 5 Erlangung von Stillgeld und. zur unbegründeten Einklagung zivilrechtlicher Ansprüiche gegen ihren Liebhaber ausgenützt habe", Damit hat es aber nur festgestellt, was, die
‚Angeklagte nachträglich in Ausnützung der CB ‚e ER
geschaffenen Lage unternommen hat, nicht aber welchen Absichten sie bei der Begehung der mat 8eleitet war. Im iiderspruch hierzu wird bei der zusammenfassenden Beweiswürdigung (5 9 UA), ausdrücklich als Beweggrund der Anzeklagten die - sich aus der Hartnäckigkeit ihres Vorgehens "unverkennbar" ergebende - Absicht festgestellt, "in ihrem vorgerückten Alter ihren Freund durch ein gemeinsames Kind dauernd an sich zu fesseln". Eine solche ersichtlich nur gefühlsmässigen Regunfen entspringende Absicht erfüllt nicht das Erschwerun ;smerkmal der "gewinnsüchtigen Absicht" nach § 169 StGB; denn zum Begriff der "Gewinnsucht" im Sinne dieser Bestimmung gehört nach der Rechtsprechung, dass die Handlung auf ein übermässiges, sittlich anstössiges Streben nach materiellem Gewinn zurückzuführen ist "1.0. HRR 1936, 1018 und ?464;5 JW 1938, 1585;
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DR. ‘939, 921). Ebensowenig erfüllt der erwähnte Beweggrund das Merkmal der Vorteilsabsicht im Sinne des § 272 StGB. “ '
c; Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung nach $$ ’'863:Abs .1,';267. Abs: 1}. "173 StGB ist insoweit bedenkenfrei, als das Landgericht die Angeklagte für schuldig befunden hat, in dem Zivilrechtsstreit SEE una StB gegen EEE wegen Vaterschaft zum Nachteil der Staatskasse das Armenrecht für sich und das von ihr unterschobene Kind erschlichen zu haben. Recht-. lich unzutreffend ist jedoch die Annahme, dass die Angeklagte auch im Verhältnis zu dem als Kindesvater in Anspruch genommenen Beklagten FEN des vollendeten Betruges schuldig sei. Der sog. Prozessbetrug ist erst vollendet, wenn der Täter... durch Täuschung des Richters eine Entscheidung herbeigeführt hat, die das Vermögen des Gegners schädigt ıRGSt 75, 399): dieser Nachteil muss ganz oder teilweise dem erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil entsprechen fu.a. RG in HRR 1940, 330). Eine dem Beklagten in diesem Sinne nachteilige gerichtliche Entscheidung ist nicht ergangen; sie liegt auch nicht etwa in dem Aussetzungsbeschluss nach § 149 zP’. 'RGSt 75, 225). Das Landgericht meint allerdings, die .den Betrug vollendende Vermögensschädigung sei schon durch die Einklagung eingetreten, da sie "den Pri.zessgegner ohne Aussicht auf Rückersatz zu einem
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Prozessaufwand, u.a. durch Bestellung eines Prozessbevollmächtigten, gezwungen habe"; es hat dabei aber nicht die oben erwähnte Beziehung zwischen Vermögens- 'schädigung und erstrebter Bereicherung beachtet. Hiernach kann sich die Angeklagte im Verhältnis zu dem damaligen Beklagten Eschbaumer nur des versuchten Betruges nach §§ 263 Abs 3, 43 StGB schuldig gemacht haben. :
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte in dem Zivilrechtsstreit, als Partei vernommen, eidlich bekundet, dass sie während der "Empfängniszeit" nur mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe,
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Br obwohl ihr bewusst war, dass für das von ihr nicht en geb’rene Kind von einer für den Rechtsstreit massh gebenden Empfüngniszeit keine Rede sein konnte.
r Hiernach hätte das Landgericht prüfen müssen, ob sich \. die Angeklagte in Tateinheit mit dem Betrug und der Bu Urkundenfälschung zugleich eines Verbrechens des Meineids nach °§ 154 StGB schuldig gemacht hat. Das Landgericht hat sich zu Unrecht an dieser Prüfung verhindert gesehen; denn nach § 264 StPO hat das Ge- . richt der Urteilsfindung die den Gegenstand der An- “ klage bildende Tat zu Grunde zu legen, ohne an die Beurteilung im Eröffnungsbeschluss oder, wie hier,
A in der Anklageschrift gebunden zu sein. Zum Gegenstand 7
23 dernanktage: "gehört'aber das dem Angeklagten vorge-
ER. w.rfene Verhalten mindestens in dem Umfange, in dem
u es rechtlich eine Tateinheit im Sinne des § 75 StGB
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bildet. Aus demselben Grunde wäre ferner zu untersuchen gewesen, ob nicht die Angeklagte in Tateinheit mit dem Betrug usw. auch noch eines zu der früheren Personenstandsfälschung hinzutretenden weiteren Vergehens oder Verbrechens nach § 169 StGB schuldig ist (u.a. RGSt 72, 1135 77, 51 und 219). Die Personenstandsfälschung ist zwar eine sog. Zustandsstraftat; dies schliesst jedoch nicht aus, dass nach ihrer rechtlichen Vollendung der trotz der Unterdrückung bestehen bleibende echte Familienstand durch nachträgliche, die Aufklärung des wahren Personenstandes hindernde oder wenigstens erschwerende Handlungen nochmals unterdrückt wird. Zwischen den einzelnen Unterdrückungshandlungen desselben Täters kann Fortsetzungszusammenhang oder Tatmehrheit gegeben sein (u.a. RG in HRR 1938, 911; 1940, 330).
Wenn die Angeklagte neben Betrug und Urkundenfälschung noch des Meineids oder der Personenstandsfälschung oder beider Straftaten schuldig erkannt wird, darf die bisher für diese Handlung festgesetzte £inzelstrafe von sechs Monaten Ge-
fängnis nach § 358 Abs 2 StPO weder der Art.noch . der Höhe nach verschärft werden. ::=”-
3. Sollte das Gericht in der neuen Hauptverhandlung die Angeklagte eines fortgesetzten Vergehens der Personenstandsfälschung nach § 169 Abs 1 StGB
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schuldig sprechen, so wird es berücksichtigen müssen, dass durch dieses fortgesetzte Vergehen die mit ihm in Tateinheit, unter sich aber in Tatmehrheit stehenden schwereren Straftaten nicht zu einer Einheit zusamnengefasst werden können (BGHSt 1, 67).
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