Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund110 Entscheidungen

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

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