Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund107 Entscheidungen

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

§ 1626e § 1628