Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 169 Personenstandsfälschung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

StrafrechtBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/169#abs-1 (1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/169#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

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