§ 169 Personenstandsfälschung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/169#abs-1 (1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/169#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 169 StGB →
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Nach Gewicht
- KG, 19.04.2023 – 4 ORs 9/23, 4 ORs 9/23 - 161 Ss 1/23
- BGH, 16.10.1951 – 1 StR 468/51Zitiert von 1
- OLG Hamm, 20.11.2007 – 1 Ss 58/07Zitiert von 4
- BGH, 30.08.1957 – 1 StR 285/57
- BGH, 07.10.1954 – 3 StR 177/53
- BGH, 30.10.1951 – 1 StR 423/51Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 28.05.2026 – 35 L 495/26.O
- BSG, 20.04.2021 – B 5 R 18/21 B(Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - erheblicher Grund für eine Terminverlegung iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO iVm § 202 SGG - Verpflichtung zur Absonderung in häuslicher Quarantäne aufgrund der Coronapandemie)Zitiert von 12
- BGH, 26.07.2017 – XII ZB 125/17Abstammungssache: Anspruch allein des rechtlichen Vaters auf Einwilligung in eine genetische AbstammungsuntersuchungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.