Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen297 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1631#abs-1 (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1631#abs-2 (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1631#abs-3 (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

§ 1630 § 1631a