Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 24.05.1958 – 1 StR 452/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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“rn 2.2317 022 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Amtsgerichtsrat Dr. Franz 5 EmENEnD “ aus Te,
geboren am EEED 2° ' ir. PER E,
wegen Betrugs
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hat der 1. Strafsenat des Bundengerichtehofs in der Sitzung vom 11, November 1958;- an der. teilgenommen. habens .
Bundesrichter Dr. Pestz | als "Vorsitzender, .
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner _ Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgeri ehtshof als Vertreter der Bundesanwalbschaft,
Justizangestellteriiie : als Urkunäsbeanter der Goschäftestelle,
für Recht erkannts in
1.) Auf die Revision. des Angeklägten wird das Urteil des Land-. gerichts Mainz vom 28. Januar .1958 aufgehoben, soweit er wegen Betrugs - ‚Fall Ausbiläungsbeihilfe - verurteilt worden ist. Insoweit wird das. Verfahren eingestellt. Die hierher treffenden ausscheiäbaren Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu. tragen:
Aufgehoben wird auch die Gesamtshrafe.. P E 2.) Im übrigen‘ wird die Revision: verworzen.. :
Der Angeklagte hat die Kosten: des. Rechtemittels zu tragen, soweit sie nicht unter 1.} der Staatskasse auferlogt. worden
sinds Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. In einem weiteren Fall (Einstellungsbetrug) hat die Strafkammer das Verfahren auf Grund des § 3 Abs. 1 StPE 1954 eingestellt.
Der Angeklagte hat die Entscheidung hinsichtlich der Verurteilung und der Einstellung des Verfahrens angefochten. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und .des
sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.
10.) Die Ausführungen in dem Schreiben des Beschweräsführers,
vom 24. Mai 1958 (Bd. V Bl. 607), durch die er die Revisions-
begründung seines Verteidigers ergänzte, können nicht berücksichtigt werden (§ 345 Abs. 2 520).
2.) Soweit der Angeklagte’ negen Betrug - Fall Ausbildungsbeihilfe für seinen ältesten Sohn - ‘verurteilt worden ist, muß die Entscheidung aufgehoben und das, Verfahren eingestellt
werden.
Die strafbare Handlung war nicht‘ Gegenstand des Brößtnungsbeschlusses yom 13. Dezember 1956. Der Staatsanwalt erhob zwar insoweit am 12. Verhandlungstag - - 23°: Januar 1958 - Nachtragsanklage, deren Inhalt dem $' 200: Abs. 1: StPO entspricht. Das Gericht hat ‚jedoch keinen Einbeziehungsbeschluß, wie es § 266 StPO erfordert, erlassen. Es. fehlt. ‚sonit. 'an einer Verfahrensvoraussetzung, ‘die von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 19, 137). Der Mangel führt zur Einstellung des Verfahrens. a E
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Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es zu diesem Sachverhalt den bereits an,einem früheren Verhandlungstag vernommenen und entlassenen ärztlichen Sachverständigen nicht nach hochmaliger Ladung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört habe,
3.) Die Rüge, die Strafkammer habe § 258 StPO verletzt, ist unbegründet. 0
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Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers soll die Stirafkammer, nachdem am 17. Dezember 1957 (7. Verhandlungstag) der Staatsanwalt und am 18. Dezember 1957 (8. Verhandlungstag) der Verteidiger ihre Anträge gestellt hatten, vor dem für den 23. Dezember 1957 vorgesehenen letzten Wort des Angeklagten die Beratung "so weitgehend durchgeführt! haben, "daß die Entscheidung schon festlag".
Rechtsprechung und Schrifttum haben es für zulässig erklärt, daß Beratungen über den Gegenstand der Urteilsfindung schon in einem der Urteilsverkündung vorausliegenden früheren Zeitpunkt stattfinden. Das Gericht muß jedoch, wenn sich die Urteilsverkündung nicht unmittelbar an die Beratung anschließt, sondern noch einmal in die Verhandlung eingetreten wird, erneut beraten (RGSt. 42, .855 OGHSt 2, 193; EGH u.a. 1 StR 849/51 vom 17. Juni 1952). Das ist hier geschehen.
Die Strafkammer hat am 23. Dezember 1957 einen Beveis- _ beschluß erlassen (Bd. .V, 424 ?), am 2. Januar 1958 eine Sachverständige - Frau Dr. Sachse - vernommen und den Angeklagten weiter zur Sache gehört; am 13: ‚und 23. Januar 1958 wurde die Verhandlung ‚fortgeführt, die Nachtragsanklage wurde erhoben und hierzu der Angeklagte nebst zwei Zeugen vernommen. Am 23. Januar 1958 stellten, nachdem die Beweisaufnahue geschlossen
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worden war, der Staatsanwalt ung der Verteidiger erneut ihre Schlußanträge. In Anwesenheit des Angeklagten wurde sodanr der Beschluß verkündet, daß die Hauptverhandluag unterbrochen und
am Dienstag, den 28. Januar 1958, vormittags i0 Uhr fortgeseizt werde (Bd. V, 480 £, 483). An diesem Tage erschien der Angsklagte nicht, für ihn erhielt sein Verteidiger das letzte Wort, der hiervon Gebrauch machte. Ausweislich der Sitzungsniederschrifü zog sich das Gericht hierauf zur Beratung zurück und verkündete anschließend das Urteil (Bd. Y, 489)»
4.) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 3 Abs. 1 StFG 1954
(Fall Finstellungsbetrug) wendet, ist das Rechtsmittel un- l begründet>
Die Strafkammer hat demAngeklagten gemäß § 17 SURG 1954 belehrt; sie hat das Verfahren durchgeführt. Der Verteidiger hat in seinem Schlußantrag in erster Reihe die Freisprechung des Beschwerdeführers beantragt. Hierin lag ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, der das Landgericht zwang, zur Schuldfrag® abschliesend Stellung ZU nehmen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung den Angeklagten freizusprechen oder - bei Bejahung der Schuldfrage -, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des StTG 1954 vorlagen, das Verfahren auf Grund dieses Gesetzes durch Urteil einzustellen (BEH 1 StR 125/56 vom 26. Juli 1956). Demzufolge ie auch das Revisionsgericht perechtigt und verpflichtet, das angefochtene Urteil daraufhin nachzuprüfen, ob der Tatrichter den Angeklagten in diesem Punkt zu Recht eines Vergehens des Betrugs für überführt erachiet hat (R6St 73, 65)°
Zur Schuldfrage bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Beschwerdeführer in seinen Bewerbungsgesuchen um Aufnahme in den Justizdienst vorsätzlich dem Hessischen Staatsministerium der Justiz und dem Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz verschwiegen hat, daß er am 1. Juli 1946 in den bayerischen Justizdienst eingestellt wurde und als Richter bei dem Amtsgericht FÜGE uni den Landgericht Ansbach tätig war, daß aber sein Beamtenverhältnis am 24. Juli 1948 "wegen seines den Pflichten eines Richters nicht entsprechenden Verhaltens! widerrufen wurde. Das Hessische Staatsministerium der Justiz lehnte die Einstellung ab. Rheinland-Pfalz bestellte den Angeklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1952 zum Hilfsrichter in Pe. In dem nach der Einstellung auszufüllenden Personalbogen verschwieg der Beschwerdeführer wiederum seine richterliche Tätigkeit in Bayern; er machte auch sonst unrichtige Angaben über seinen Lebenslauf, Am“. Juni 1953 wurde der Angeklagte unter: gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle zum Antsgerichtsrat in Trier ernennt.
Die Strafkammer hat auch im Übrigen die gesetzlichen Merkmale des Betrugs zum äußeren und zum inneren Tatbestand rechtlich bedenkenfrei dargetan. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach ein Vermögensschaden des Staates auch dann gegeben ist, wenn die Anstellungsbehörde durch Täuschung veranlaßt wird,. einen Bewerber ‚ginzustellen, der nach seiner | Persönlichkeit, insbesondere wegen charakterlicher Schwächen und Mängel, für sein Amt ungeeignet ist (R6St 65, 281, RG HRL 1959 Nr, 14913 .06CH, 2, 825 BGH 1 StR 389/51 vom 23. Oktober 19513 2 StR 110/55 vom 31. August 1955 = GA 1956, 1215 3 StR 148/51 vom 27; Septenber 1951; vgl. Benst 2 BR.
Das Urteil 1ä8t ie vom Revisionsführer behaupteten widerspril che und Verstöße gegen benkgesetze nicht erkennen.
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Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften gewonnen, wie der Beschwerdeführer geltend gemacht hats
Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. November 1947, durch das gegen den Angeklagten wegen Übler Nachrede auf eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten erkannt worden ist, durfte verlesen werden. Die Strafkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift unter Verlesung der damaligen Revisionsrechtfertigung des Angeklagten festgestellt, daß er das Urteil angefochten hat und daß das Verfahren auf Grund des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948
eingestellt worden ist (Bd. V, 397, 399).
Die Strafkamner hat, da der angeklagte in der Hauptverhandlung bestritt, den Brief, der den Gegenstand seiner Asmaligen Verurteilung bildete, geschrieben zu haben, als Schriftsachverständige Frau Dr. Sachse gehört, also selbst Beweis erhoben. Das Landgericht hat auf Grund dieses Gutachtens und der übrigen Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Beschwerdeführer den mit "Alois Gruber" unterzeichneten Brief an die Redaktion der Mittelbayerischen Zeitung in Regensburg geschrieben hat. Es bestand daher für den Tatrichter kein Anlaß, weitere Beweise von Auts viezen zu erheben oder "die in Regensburg durchgeführte Beweisaufnahme" zu "erneuern". In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es im wesentlichen darauf ankan, ob das Bayerische Staatsministerium der Justiz das dem Urteil des Landgerichts Regensburg zugrunde liegende Verhalten des Angeklagten zum Anlaß genommen hat, ihn aus dem bayerischen Justizdienst zu entlassen. Das hat aber die Strafkammer Testgestellt. Im übrigen würde es schon genügen, daß der Angeklagte durch das Verschweigen seiner Tätigkeit in der bayerischen Justiz überhaupt Nachforschungen hierüber, insbesondere äle Beiziehung der Personalakten verhindern wollte. Er wäre
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in den Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz nach den Fest stellungen (UA 8, 28, 71 2) nicht eingestellt worden, wenn der.
Fersonalfeferent die aus den Akten sich ergebenden Entlassungs.- gründe gekannt hätte.
Wenn man entgegen der Auffassung des Landgerichts, E a8 zwischen dem im April 1950 gegenüber dem Hessischen e Staatsministerium der Justiz begangenen versuchten Betrug : und dem vollendeten Betrug gegenüber dem Lande Rheinland-Pfalz eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, eine solche verneint, so ergäbe sich folgende Rechtslager
Der versuchte Betrug wäre verjährt;. das Strafverfahren ist erst am 28. Juni 1955 eingeleitet worden.
Die Strafverfolgung wegen.des vollendelenBeirugs ist nicht verjährt, es liegen rechtzeitig vorgenommene richterliche Unterbrechungshandlungen vor, Us8. die richterliche Anordnung vom 10. ‚Septenber 1956, | daB die Anklageschritt zuzustellen ist. “ .
Eine ausdrückliche Freisprechung wegen der Bewerbungsgesuche, hinsichtlich derer die Strafkamner den Angeklagten eines Betrugs nicht für überführt erachtet hat, kommt nicht in Betrach Diese Fälle waren im Eröffnungsbeschluß in den fortgesetzten _ Betrug einbezogen worden. Schuldig ist der Angeklagte im Falle Rheinland-Pfalz für sich allein. schon’ sines fortgesetzten Be-
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Die Annahme von ı Portsetzungszusammenhang beschwert demnach den Angeklagten nicht, u Br: |
Aus alledem Lolgt;. 258 die Strafkamner das Verfahren recht- 'lich bedenkenfrei auf Grund ‘des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt hat. Sie hat hinsichtlich des fortgesetzten Ein-
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stellungsbetrugs eine unverschuldete Notlage: im Sinne des
§ 3 StFG 1954 festgestellt und ausgesprochen, sie hätte höchstens auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannt und aus dieser Strafe und den übrigen Einzelstrafen von vier und vier Monaten eine Gesamtstrafe gebildet, die ein Jahr Gefängnis nicht übersteigen wire. Br
5.) Gegen die Verurteilung wegen eines weiteren Vergehens des Betrugs (Weiterbezug des. Übergangsgehalts) bestehen weder zum Schuld- noch zum Sirafausspruch Fech$liche Be-
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8 267. KbB;. 3 str: ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe führen die Umstände any. die für die: Zumessung ‚der Strafe be-
stimmend gewesen sind,
Da die Strafkamer in diesem Fall rechtlich bedenkenfrei eine unverschuldete Notlage im Sinne von § 3 Abs. 1 StFG 1954 verneint und eine Gefängnisstrafe von vier Monaten
ausgesprochen hat, scheidet ‚die: Anwendung, des Straffreiheits-
gesetzes 1954 aus 6 2 StFG; BGHSt 9 123).:
6. ) Da auf die Revision das’ Verfahren wegen eines vergehens des Betrugs, für das did Strafkamner. uf eine Gefängnisstrafe von vier Monaten erkannt hat, einzustellen ist, fällt die Gesamtebrate wos. Bestehenbleiht die Einzel-
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strafe von vier Monaten Gefängnis (Nr, 5). Für sie ist Straf. aussetzung zur Bewährung bewilligt.
Dr. Peetz Mantel Martin | Hübner . De. Hengsberger