Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Urteil vom 28.04.1953 – 1 StR 508/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Besteht nach dem Inhalt der mündlich verkünde- ‚ten Urteilsgründe. kein vernünftiger Zweifel, daß . das Oberlandesgericht beschlossen hat, der Revision stattzugeben, während die verkündete Urteils- . formel suf Verwerfüng des Rechtsmittels lautet, “so ist die Berichtigung der Urteiläformel durch Beschluß gemäß den verkündeten Urteilsgründen zulässig. nt ” » N ”: i

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Gesetz: StPO §§ 268 Abs 2, 275, 353.

Rechtssatz: Besteht nach dem Inhalt der mündlich verkünde- ‚ten Urteilsgründe. kein vernünftiger Zweifel, daß . das Oberlandesgericht beschlossen hat, der Revision stattzugeben, während die verkündete Urteils- .

formel suf Verwerfüng des Rechtsmittels lautet, “so ist die Berichtigung der Urteiläformel durch

Beschluß gemäß den verkündeten Urteilsgründen

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Aktenzeichen: 1 StR 308/52

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{_StR_508/52 ”3 ä ImNamen des Volkes “ In dem Verfahren betr, die Einziehung eines Lastkraftwa- .gens (Einziehungsbeteiligter: Kaufmann Max TB aus 3

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. April 1953 in der Sitzung vom 4 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner. Be

als Vorsitzender, x Bundesrichter Mantel E Bundesrichter Glanzmann R Bundesrichter Dr. Jagusch ® Bundesrichter Dr. Schalscha &

als beisitzende Richter, i Amtszerichtsraet EEE in der Verhandlung, : Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten FB- e ED „ira das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 29. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, . an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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. Im Urteil vom 9. Februar 1949 erkannte das Landgericht in Traunstein u.a. gemäß den §§ 401 a, 397, 401 RAbgO auf Einziehung des lastkraftwagens mit dem polizeilichen ® Kennzeichen S 1752. Auf die Revision des Fahrzeugeigentümers, des Kaufmanns TB in SED. verkündete das Oberlandesgericht in München in der Hauptverhandlung em 26. Oktober 1949 das Urteil, die Revision werde verworfen; FEED habe die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die vom Senatspräsidenten unmittelbar danach mündlich mitgeteilten Urteilsgründe befaßten sich mit - den Besonderheiten des Einziehungsfalles und ergaben insgesamt ohne Zweifel, daß das Oberlandesgericht die Rechtsansicht des Landgerichts aus näher mitgeteilten Gründen nicht teile, das angefochtene Urteil daher aufhebe und die Sache an das Landgericht zurückverweise. Der sachkundige Vertreter des Nebenklägers, ües Hauptsollamts Rosenheim, berichtete seiner Behörde alsbald nach dieser Hauptverhanälung äieses aus der münälichen Urteilsbegründung hervorgegangens äirgennis. Am 28. Oktober 1949, zwei Tage nach ;ener UrteilsverküAdung und vor der Zustellung des Revisionsurteils an die Bsteiligten, berichtigte das Oberlandesgericht die Urteilsformel durch einen Beschluß dahin, soweit das Landgericht auf Einziehung des lastkraftwagens erkannt habe, werde das Urteil mit den Feststellungen aufgenoben und die Sache

an das Landgericht zurückverwiesen. ' '

Die Gerichtsakten gingen später anläßlich einer Versendung verloren. In. der neuen Hauptverhandlung hat das. Landgericht das Verfahren einrssseilt, "soweit es dem Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 28. 0ktober 1949 folgt", und die Verfahrenskosten der Stante- “ kasse auferlegt. Es hält den Berichtigungsbeschluß für. '

unzulässig und lie Sache durch das am 26. Oktober 1949 verkündete Revisionsurteil für rechtskräftig entschieden, sont daß es bei der im Urteil vom 9. Februar 1949 angeordneten” Einziehung bleibe. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Strafverfahrens ("ne bis in idem") verbiete die nochmali- 5

“ ge gerichtliche Erörterung der rechtskräftig entschiede- S nen Sache und zwinge zur endgültigen Einstellung des Ver- e fahrens. u;

I, Dieser Ansicht tritt der Senat nicht dei. Er u 3 hält Jie Berichtigung des Revisionsurteils für wirksam.

1. Darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Umfange ein Urteil in Strafsachen (oder im selbständigen Einziehungsverfahren) nach abgeschlossener Ver- > kündung berichtigt werden darf, herrscht nur scheinbar Einmütigkeit. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts haben zahlreiche, sehr verschiedenartige Fälle zunächst 3 zur Anerkennung des allgemeinen Satzes geführt, offensichtliche Mängel des Ausdrucks für das erkennbar (Gewollte, offensichtliche Schreib- oder Fassungsfehler dürften berichtigt werden (z.B. RGST 28, 81; 56, 2335 61, 388,

RG HRR .1957 Nr 910, vgl auch BayObLG IW 1929 S 2750 Nr: 3). Gelegentlich enthält die frühere und gegenwärtige Rechtsprechung auch die Unterscheidung zwischen "nur formalen" und "sachlichen" Mängeln. von denen allein die ersteren‘ ER berichtigt werden dürften (R6St 13, 267: 28, 247, 2 2505": ER 56, 233; RG HRR 1937 Nr 910). Nach anderen Entscheidungen soll die Zulässigkeit der Berichtigung davon abhängen, a ob etwas an sich Beschlossenes wegen eines Ausdrucksmangels versehentlich nur nicht mit verkündet worden ist ober ob äie "Berichtigung" auf einem neuen Denkvorgang beruht (RGSt 56, 233). Je nach der Sachlage treten diese und ähnliche Gesichtspunkte teils allein, teils neben-

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sichtlichkeit des (förmlichen oder sachlichen) Mangels beruhe und zu beurteilen sei, ist in der Rechtsprechung es Reichsgerichts im allgemeinen nicht ausdrücklich erörtert. Nach der erwähnten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts {JW 1929 S 2750) muß das Fassungsversehen zus dem Urteil selbst hervorgehen. In einer älteren Entscheidung (RGSt 15, 271, aufgegeben in RGSt 61, 388) hatte das Reichsgericht sogar die ergänzende, selbständige Verkündung eines bei der Urteilsverkündung zunächst vergessenen, aber mitbeschlossenen Entscheidungsteils zum Nachteil des Angeklagten gebilligt. Die Übersicht 1äßt sich fortsetzen, ohne daß neue wesentliche Gesichtspunkte zu gewinnen wären.

2. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Zulässigkeit der Urteilsberichtigung mehrfach geäußert. Der 1. Strafsenat hat sich bisher nur mit offensichtlichen . ;,

Schreibfehlern in äen Urteilsgründen befaßt und die Be-' richtigung zugelassen, wenn der Fehler auch ohne sie ohne Bu

weiteres zu erkennen ist (1 StR 784/51 vom 6. Mai 1952), oder wenn die schriftlichen Urteilsgründe eine höhere Strafe als die in der Hauptverhandlung in Urteilsformel und -gründen erwiesenermaßen verkündete anführen (1 StR 466/51 vom 6. November 1951). Weitergehende Regeln hat der erkennende Senat bisher nicht aufgestellt. Ber 2. Strafsenat lehnt in der Entscheidung BGHSt 2, 248 die Berlicksichtigung einer Änderung des im angefochtenen Urteil dargestellten Sachverhalts ab, weil nur Schreibfehler und ähnliche Versehen bericatigt werden dürften. Der 3. Strafsenat (NW 1953 § 155) hat nur einen Fall entschieden, in welchem der Tatrichter nach beendeter Verkündung des Urteils noch in der Hauptverhandlung nach erneuter Verständigung unter

den Richtern eine Ermässigung der soeben verhängten Ge-

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samtstrafe verkündet hatte; er erklärt aus diesem Anlaß, daß nur die Berichtigung offensichtlicher Schreibversehen oder ähnlicher Unrichtigkeiten zulässig sei. Der 5. Strufsenat (BGHSt 3, 245) hat eine Berichtigung,die zur Änderung des Schuldspruchs führt (Verurteilung nach § 174 statt nach § 176 StGB’, als sachliche Änderung für unzulässig erklärt und dort nur Jie Berichtigung offensichtlicher Versehen, "die die Sache selbst nicht berühren", für angänglg erklärt. Zu der Frage, woraus sich die OffensichtlichkKeit.des Versehens zu ergeben habe, hat er in jener Entscheidung nicht Stellung genommen.

.3. Zweifellos sprechen gewichtige Gründe für stärkste Einschränkung der Zulässigkeit einer Berichtigung. Diese muß an enge, streng zu prüfende Voraussetzungen gebunden bleiben. Im vorliegenden Falle ist sie ’aber für zulässig zu erachten.

Nach dem festgesteilten Verfahrensverlauf scheidet die schriftliche Begründung des Revisionsurteils als Grundlage Tür die Prüfung der Offensichtlichkeit des Irrtums von vornherein aus. Das Oberlandesgericht hat die Urteilsformel schon zwei Tage nach der Verkündung, noch vor Abfassung der schriftlichen Gründe berichtigt. Maßgebend ist deshalb hier allein, ob schon aus der Urteilsverkündung für len Kundigen unmißverständlich hervorging, daß’die. verkündete Urteilsformel infolge eines Fassungsverseheis offensichtlich unrichtig war, daß der Senat vielmehr die mündlich verkündeten Urteilsgründe und eine ihnen entsprechende Formel beschlossen hatte. Das ist im gegebenen Falle aus zwei Gründen zu bejahen, deren Voraussetzungen, wenn lie Berichtigung zulässig sein soll, beide erfüllt sein müssen und hier vorliegen.

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a) Der § 268 Abs 2 StPO, der die Urteilsverkündung regelt, gilt im Revisionsverfahren entsprechend. Nach ihm bildet Jie Urteilsverkündung eine Einheit; sie vermittelt den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit die Kenntnis, wie das Gericht entschieden und aus welchen Gründen es so erkannt hat. Erst nit der abschliessenden Mitteilung der Urteilsgründe ist lie Verkündung beendet. Es kenn nun so liegen, daß die Mitteilung der Entscheidungsgründe dem kundigen Hörer ohne weiteres die Gewißheit ihres unlösbaren Widerspruchs mit der Urteilsformel vermittelt. Dies trifft hier zu. Die verkündeten Urteilsgründe ergaben, daß und aus welchen rechtlichen Airwägungen das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werde; die Urteilsformel lautete dagegen auf Verwerfung des Rechtsmittels. Die notwendige gedankliche Einheit der 30 verkündeten Entscheidung war infolge eines .Versehens‘: einem unlösbaren Widerspruch gewichen. Die Einheit fehlte nicht deswegen, weil die mitgeteilten Urteilsgründe nicht überzeugten oder dem rechtskundigen suhörer ais rechtlich fehlerhaft erschienen. Dies wäre für die Zulässigkeit einer Berichtigung unwesentlich. Sie fehlte vielmehr wegen des offenkundigen, unlösbaren Widerspruchs zwischen den mündlich mitgeteilten Gründen und der Urteilsformel. Damit ist die erste Voraussetzung der Berichtigung erfüllt.

b) Dies allein erlaubt noch keinen sicheren Schluß auf die Unrichtigkeit der Urteils£ormel. Denn die mitgeteilten Gründe können an sich zu einer anderen, ähnlichen Sache gehören und sürden die Formel denn nur scheinbar widerlegen. Aber ein solcher Irrtum ist hier ausgeschlossen. Daß ‘die mündlich mitgeteilten Entscheidungsgründe die gegenwärtige Sache detrafen, ergibt unzweideutig ihr festgestellter Inhalt, der sich mit der Besonderheit der:

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unter den angegebenen Voraussetzungen zur Berichtigung,

Sache und ihrer rechtlichen Beurteilung in sich schlüssig befaßte und dem sachkundigen Vertreter des Nebenklägers ohne weiteres als Berichtsgrundliage diente. Auch das Landgericht scheint dies im Grunde nicht zu bezweifeln, wenn es auch allgemein ausführt, der Senatsvorsitzende könne versehentlich eine andere Sache betreffende Entscheidungsgründe verkündet haben; denn nirgends ist ersichtlich,

daß der Senat zwei derart ähnliche Fälle an demselben Tag verhandelt und entschieden habe, so daß diese entfernte Möglichkeit unbedenklich beiseite bleiben kann. Bamit steht fest, dad die zur. Sache gehörigen, beschlossenen’ und mündlich verkündeten Entscheidungsgründe, wie im Berichtigungsbeschluß bezeugt ist, die Aufhebung und Zurückverweisung verlautbarten, während lie Urteilsformei, die bei Verwerfung des Rechtsmittels im allgemeinen nur durch

die Bezeichnung des Gerichts und des Tags der Verkündung des angefochtenen Urteils auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sache hinweist, dem unvereinbar widersprach. Unter diesen besonderen und einwandfrei festgestellten Umständen kommt mit Gewißheit mur ein sTZensichtliches Fassungsversehen bei der Urteilsformel in Betracht.

Ein solches berechtigt und verpflichtet das Gericht

auch wenn dies, wie hier, zur sachlichen Änderung der Urteilsformel führt. Es wäre nicht erträglich und dem Änsehen der Gerichte schädlich, wenn das Obeflandesgericht, gegen dessen Urteil kein Rechtsmittel mehr zulässig ist,

an einen 50 offensichtlichen. und unbezweifelbaren Irrtum nach beenäeter Terkündvne zehunden wäre und ein so widersinniges, iem sachlichen Recht zuwiderlaufendes Ergebnis bestehen bliebe, obwohl die Berichtigung innerhalb der angegebenen engen Grenzen ersichtlich keine wichtigen Belange der Allgemeinheit und der Beteiligten verletzt.

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Nach der Überzeugung des Senats ist das auch in künftigen Fällen nicht zu brfürchten, wenn ilie dargelegten Voraussetzungen jeweils streng geprüft werden.

4, In der häufig angeführten, der Tragweite nach aber wenig beachteten Entscheidung R6St 61, 388, 391 aus . dem Jahre. 1927 hat das Reichsgericht einen sachlich durchaus gleichliegenden Fall des Widerspruchs zwischen den mündlich verkündeten Urteilsteilen ebenso entschieden und es für zulässig erklärt, in die Formel durch Berichtigung den Ausspruch des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre einzufügen... weil die mündlich verkündeten Gründe, allen Beteiligten erkennbar, diesen Ausspruch enthielten. Das Reichsgericht führt dort aus, eine solche Berichtigung sei bei Offenkundigkeit zugunsten wie zuungunsten des Angeklagten zulässig. Ob dem beizutreten ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Berichtigung hier Zugunsten des Einziehungsbeteiligten wirkt. .

. Den von einem solchen offenkundigen Versehen Benachteiligten mangels eines Rechtsmittels, noch dazu an- , gesichts der Kostenregelung der "Strafprozeßordnung auf den Gnadenweg zu verweisen, steht den Gerichten:nieht ıan und ist dem von dem Versehen Betroffenen, der Recht zu fordern und nicht Gnade zu erbitten hat, nicht zuzumuten. Ein offenkundiges Verkündungsversehen solcher Art ist nicht Rechtsanwendung und darf in seiner Wirkung dieser nicht gleichstehen. Unerläßliche Voraussetzung der Berichtigung ist jedoch in allen- Fällen die Offenkundigkeit des Irrtums und des wirklich Beschlossenen unter Ausschluß jedes vernünftigen Zweifels. --. - \

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‚Nr. 25). Seine Ausführungen über die Rechtsgrundlage der

Alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben dieser 3 Entscheidung auf Anfrage zugestimmt; der 5. Strafsenat hat mitgeteilt, daß er den vorliegenden Fall im Ergebnis ebenso entscheiden würde. "

Das Landgericht hätte also von lem berichtigten Revisionsurteil ausgehen müssen. Es wird nunmehr zur Sache zu verhandein haben.

II, In der neuen Hauptverhandlung ist die Strafkanmer nach § 358 Abs 1 StGB an die der früheren Aufhebung zugrundelie,;ende Ansicht des Oberlandesgerichts gebunden (BGH 3 StR 148/51 vom 27. September 1951, NJW 1951 8 970

Einziehung beschränken. sich nicht auf die Feststellung, S daß die Ansicht des Landgerichts im früheren Urteil. über “ das Verhöltnis des § 401 a RAbgO zum amerikanischen MilRegG

Nr 161 nicht zutreffe, sondefn legen zugleich dar, in wel-

chem Verhältnis diese Gesetze nach Ansicht des Oberlandesgerichts, zueinander stehen und billigen im untrennbaren Zusammenhang damit die damals vom Landgericht vertretene Meinung, daß die §§ 401’ a, 401, 414 RAb§ 0 die Einziehung ‚zwingend vorschreiben, Diese rechtliche Beurteilung be-

trifft nicht nur die künftige Sachbehandlung; sie liegt. % der damaligen Urteilsaufhlebung im entscheidenden Punkte zugrunde, Daß der § 414 RAbgO in der nunmehr nicht mehr bindenden Rechtsprechung des Deutschen Obergerichts und

jetzt auch vom Bundesgerichtshof, anders ausgelegt wird,

hebt die ‚gesetzliche Bindung nach § 358 Abs 1 StPO nicht

auf. Mit dem Wegfall dar Rindvunz an Ale Entscheidungen

des Deutschen Obergerichts (AHKGesetz Nr 51 Art 4) ist die

alte Verfahrensiage wiederhergestellt, so daß auch spätere

"Entscheiäungen des Bundesgerichtshofs zu derselben Frage

außer Betracht bleiben müssen.

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Jedoch wird der Tatrichter die in dem früheren Revisionsurteil ee nE über das anzuwendende Strafgesetz n haben und je nach dem Ergeb-

nis auf Einziehung des Kraftwagens erkennen müssen oder können.

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Auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sach- , age

rüge bedarf es, da das Rechtsmittel Erfolg hat, keines Eine} Ba gehens. Be; Dr. Hörchner Mantel Glanzmann u

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