Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.07.1952 – 1 StR 135/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kriminalsekretär a.D. Adolf REED zu: rg,
dort geboren am «2 1896, - 2.2t. in Untersuchungshaft,
wegen Mordes und Totschlags
hat der 1. Ferienstrafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Geier Dundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glenzmann
als beisitzende Richter, Bundesanwalt “
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Karlsruhe vom 7. November 1951
wird verviorfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts vom 15. Dezember 1949 wegen Mordes zu lebenslangen Zuchtheus und wegen Totschlags in 26 Fällen zu einer Gessmtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus sowie zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. Auf seine Revision hat das Oberlandesgericht am 29. Juni 1951 das Urteil im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen kordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden war, sowie hinsichtlich der weiter
‚gebildeten Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache inso-
weit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen. Weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts den Nord auf Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, erachtete es das Oberlandesgericht für zulässig, dass das Schwurgericht wegen des Hordes auf eine zeitige Zuchthausstrafe erkannte, obwohl in § 211 StGB lebenslanges Zuchthaus
als einzige Strafe angedroht ist, und zwar mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art. 2 Abs 2 des württembergisch-badischen Gesetzes Nr 28 vom 31. Mai 1946
- Reg.Blatt S 171 -, wonech die Tatsache, dass jemand auf Befehl seines Vorgesetzten gehandelt habe, ihn zwar nicht von der Verantwortlichkeit für ein Verbrechen befreie, aber strafmildernd berücksichtigt werden dürfe. Das Oberlandesgericht hob die von Schwurgericht ausgesprochene Strafe in dem angegebenen Umfange auf, weil aus dem Urteil nicht hervorgeho, (ass sich das Schwurgericht der Milderungsröglichkcit nach Art. 2 Abs 2
des Gesetzes Nr 28 bewusst gewesen.sei.
Inder neuen Verhandlung hat das Schwurgericht die dargelegte Rechtsansicht des Oberlandesgerichts der Beurteilung zugrunde gelegt, hat jedoch auf dieselben
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w Strafen wie im ersten Urteil erkannt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie macht geltend, die durch Art. 2 Abs 2 des Gesetzes Nr 28 eröffnete Nög- : ljchkeit der Strafmilderung hätte im vorliegenden Falle I bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur Ver- . hängung einer zeitigen Zuchthausstrafe für den Fall des Nordes führen müssen. Das Rechtsmittel ist nicht be-
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1 gründet. . In der Rechtsfrage, ob im Falle des Handelns auf
u: Befehl auf Grund des Art. 2 Abs 2 des württembergisch-
“ badischen Gesetzes Wr 28 auch für Mord auf eine zeitige Zuchthausstrafe erkannt werden kann, ist der Bundesgerichtshof für diesen Fall ebenfalls an die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts gebunden. (Urteil des BGH vom 27. MR September 1951 - 3 StR 148/51) Die Bedenken, die gegen # die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts sprechen, u: müssen deshalb hier unerörtert bleiben. Auch nach der für „ das Schwurgericht wie für den Bundesgerichtshof binden- B den Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts besteht auf ä Grund des ärt. 2 Abs 2 des Gesetzes Ir 28 nur die Möglich- R keit der Strafmilderung, es ist jedoch nicht sein Sim, dass im Falle des Handelns auf Befehl eine zeitige Zuchthausstrafe für Kord ausgesprochen werden müsste. Das Schwurgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, | dass es unter Berücksichtigung aller Umstände des Fal- u les nach pflichtgemässen Ermessen darüber zu entscheiden habe, ob von der Möglichkeit der Strafmilderung im vorliegenden Falle Gebrauch zu machen sei. Die Erwägungen, die es veranlasst haben, trotz der Köglichkeit,
“ eine zeitige Zuchthausstrafe zu verhängen, wiederum auf lebenslanges Zuchthaus im Falle des Uordes zu erkennen,
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sind rechtlich bedenkenfrei. Ausgangspunkt ist die Überlegung, für den Umfang der Milderung, die bei der Strafe für eine befolılene Tat eintreten könne, müsse das Mass des Druckes entscheidend sein, den der Befehl - für den Täter bedeutet habe. Ausschlaggebendes Gewicht komme deshalb der Tatsache zu, dass sich der Angeklagte frei zur Mitwirkung bei der Krankenhausaktion (bei der es zu dem Mord kam) entschlossen habe. Zwar sei er gegen seinen Willen in das System der Tötung aus Willkür verwickelt worden; denn er habe nicht nach dem x Osten abgeordnet werden wollen. Nachdem er aber dort einmal "eingesetzt" worden sei, habe er richt nur kei-
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nen Widerstand mehr geleistet, sondern habe sich in zunehmendem Lasse innerlich zur Handlungsweise seiner S Vorgesetzten bekannt, von denen er sich nur in den Antrieben unterschieden habe. Diese Erwägungen sind recht- Be lich einwendfrei. Auch in den weiteren Überlegungen, 2 mit denen das Schwurgericht seine Auffassung noch näher =, begründet, zeigt sich kein Rechtsfehler. Soweit der An- er geklagte in der von ihm selbst zu Protokoll des Urkunds- 5 1 beamten erklärten Revisionsbegründung geltend macht,
. das Schwurgericht habe im ersten Urteil vom 15. Dezem- } ber 1949 zu Unrecht die Schuldfrage bejaht,’ kann auf
z. das Vorbringen nicht eingegangen werden, weil das Ur- { teil vom 15. Dezember 1949, soweit es die Schuldfrage betrifft, dadurch rechtskräftig geworden ist, dass das
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Oberlandesgericht durch Urteil vom 29. Juni 1951 die Revision des Angeklagten insoweit verworfen hat.
Die Revision ist nach alledem unbegründet und muss verworfen werden.
Groß Die Bundesrichter Dr, Engels Dr. Geier und Glanzmann sind infolge Urlaubs ortsabwesend und dadurch an der Unterschriftsleistung verhindert.
Dr. Mülle Groß
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