Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 27.09.1951 – 2 StR 504/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Viehhändler Johann Anton D EEE zus CO dei SEM, geboren am EEE 1915 ir Dei,
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viegen Betruges
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender;
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner
Zundesrichter Dr. ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesenwaltschaft.
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle:
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für Recht erkannt:
1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28, Juni 1951 mit seinen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Berruges zum Nachteil der Landwirte Sc rein, RED, 7caim, EEE. < und verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen, 2,) Im übrigen wird die Revision des ingsklagten verT-
vorfen.
Von Rechts wegen
2.
Gründe§
Die Strafkamuer. hat den Angeklagten wegen fortgeset2- ten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe verurteilt, Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt. ist zum Teil begründet.
1.) Im ersten Falle tragen die bisherigen Faststellungen den Urteilsspruch nicht. Der Angeklagte hat von mehreren Landwirten Pferde gegen ungedeckte Schecks erworben; die die bezogene Bank nicht einlöste, Die Strafkammer nimmt an, er habe mit der Übergabe der Schecks den Verkäufern vofgespiegelt. dass ihm ein entsprechendes Bankguthaben zustünde, und sie hierdurch zur Überlassung der Pferde bestimt, Das ist eine tatsächliche Feststellung. die denkgesetzlich und nach der Erfahrung des Lebens möglich ist. Sie‘ bindet deshalb das Revisionsgericht. Auch die weitere Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch diese Täuschung vorsätzlich das Vermögen der Verrkäufer geschädigt, ist nicht zu beanstanden, Sie beruht auf der rechtlichen Beurteilung, des Oberlandesgerichts Oldenburg in der Entscheidung vom 19, Kürz 1950, mit der es das Ürteil -der Strafkamier vom 24, August 1950 aufhob, in dem der Angeklagte von der Anklage des Betruges freigesprochen war, Die Feststellungen der Strafkammer ergeben jedoch nicht, dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat. sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, Nach der Sachlage ist dies nur dann der Fall. gewesen, wenn es ihm bei der Übergabe der Schecks darauf, ankam, die ?ferde ohne Gegenleistung zu erwerben. Das“ prüft das Urteil nicht, Am Tage nach der Übergabe der Schecks im Gesamtbetrage von 5420 DM zahlte der Angeklaste auf sein Konto bei der bezogenen Bank einen Kundenscheck
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über 8'//54 DU ein. Nach seiner Einlassung rechnete er deshalb damit, dass die Bank die Schecks einlösen werde. Die Strafkammer hält dies für unerheblich, weil "damit. wie das Urteil des Oberiandesgerichts ausführt, die &inmal eingetretene Vermögensbeschädigung nicht aus der Welt geschafft" sei. Diese Ansicht der Strafkammer liegt allerdings dem Urteil des Oberlandesgerichts zugrunde, Insoweit war die Strafkammer an dessen Beurteilung nach § 358 Abs 1 StPO gebunden, Diese Bindung gilt auch für den Senat' (Urteil des BGH vom 27.9.1951 :: 3 StR 148/51 -.). Die Frage der Bereicherungsabsicht hat das Oberlandesgericht aber überhaupt nicht erörtert, sondern den Freispruch aufgehoben, weil die Strefkammer zu Unrecht eine vorsätzliche Vermögensschädigung nicht angenommen habe, Der Tatbestand des § 263 StGB ist jedoch erst erfüllt. wenn der Angeklagte einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt hat, Unter diesem Gesichtspunkt bedarf seine FEinlassung der Prü-. fung. Da sie die Strafkammer unterlassen hat. kann das ÜUr-
.teil im ersten Felle keinen Bestand haben.
2.) Im zweiten Falle bestehen gegen die Verurteilung des; Angeklagten wegen Betruges keine Bedenken, Auch hier hat er Pferde gegen ungedeckte Schecks gekauft, Er wusste, dass er bei der bezogenen Barık (einer anderen als im ersten Falle) kein Guthaben besass und dass sie ihm kei. nen Kredit einräumen würde. In diesem Falle stellt die Strafkammer auch ausdrücklich fest, dass "er den vollen Gegenwert für seine ungedeckten Schecks erhalten wollte", Die Strafkammer meint mit dieser Wendung offensichtlich; dass der Angeklagte bestrebt war. sich die Pferde ohne Zahlung des Raufpreises zu verschaffen, Damit ist auch die.Bereicherungsabsicht des Angeklagten ausreichend dargeten.
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Was die Revision hierzu vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb unbeachtlich,
Dr. Kirchner Dr. Dotterveich
Dr. Moericke Werner Dr, Iudwig
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