Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 20.07.1951 – 4 StR 305/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Bei neuer Verhandlung in der Tatsacheninstanz bedarf es keines Hinweises auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt, wenn ein früheres Revisionsurteil diesen erörtert hatte und die Gründe zur Kenntnis des Angeklagten - wenn auch nur durch Zustellung — gelangt waren. ... .. % .. * > “ - { 2 * 3 * “

er „ e*»

ur

Für das Hochoohlagahaik 4 a Nicht für die Amtliche ini 1

1 | nenn ne nn ne en ne rn re et ee

ring En rar

Gesetz: StTO § 265

Rechtssatz: Bei neuer Verhandlung in der Tatsacheninstanz bedarf es keines Hinweises auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt, wenn ein früheres Revisionsurteil diesen erörtert hatte und die Gründe zur Kenntnis des Angeklagten - wenn auch nur durch Zustellung — gelangt waren.

... .. % .. * > “ - { 2 * 3 * “

Aktenzeichen: 4 St R 305/51 Urteil v. 20. Juli 1951 LG Hildesheim

«t

a an un

Dr er Ze

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Regierungsoberihspektor Wilhheln- & aus RW, Kreis cn. geboren am Fu

1903 in BED Kreis 1:

wegen Unzucht unter Ausmutzung der Antsstellung

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1951, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter, “

Antsgerichtsrat aD ;

bei der Verkündung Erster Staatsanwalt Dr (mn. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 1. Dezember 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der

er.

Angeklagte zu tragen.

Von Recht wegen

“ .

ua.

.n

. Lt © u. 82 %

.

Gründe§

. .

B . N S

er EN

Der Angeklagte ist Regierungsödberinspektor "beim 'Landratsemt in Cifhorn, bei dem Frau Mb a1s Aufwartefrau die Züroröume reinigt. Von April bis Septenber 1949 hat der Angeklagte an vier Tagen nach Dienst-

schluss gevaltsam versucht, Frau rg zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs mit ihm zu nötigen.

Das Lendgericht hat den Angeklagten auf Grund dieser Feststellungen wegen versuchter Lotzucht in

zwei Fällen, davon cinmal in fortgesetzter Degehung, hi zu einer Gesentstrafe von 1 Jahr Gefängnis verur- : teilt. j \r

Die levision des Angekla,ten beanstandet das Verfohren und rügt Verletzung sachlichen Rechts,

I. " Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1) Die Revision beanstandet zunächst, die Urteilsurkunde nenne im Eingang nicht alle Urkundtsbeemten, ° » die im Leufe der mehrtägigen Heuptverhandlung die Sitzungeniederschrift geführt hätten. Lin Vergleich des Grteils mit der Sitzungsniederschrift vom 1. Dezenber 1950 ergibt, dass der Justizsekretär stm, der am Tage der Verkündung der Entscheiduns das Protokoll geführt hat, auch im Urteilseingeng verzeichnet ist. Auf den Fehlen weiterer Angaben kann das Urteil nicht beruhen.

2) Die Revision rügt ferner Verletzung der §§ 265, 266 StPO.

Die Ltaetsanwaltschaft hat den Angeklagten in der nklageschrift einer fortgesetzten Straftat nach

Er ET N RE en ne

..- Dur unse Mer

Ya * un”

-..

..

DET SE ende >

m FE ET

aa 0;

verhendlung hatte ihn der Vorsitzende darauf hin-

- 3. § 174 Ir 2 StGB beschuldigt. In der ersten kHaupt-

gewiesen, dass er ausser nach § 174 Nr 2 StGB auch nach §§ 176 ir 1, sowie 177, 76, 45 StGB bestraft werden könne. Die Strafkammer verurteilte ihn aus

§ 174 ir 2 StGB und verneinte die Voraussetzungen des § 177 StGB, weil der Angeklagte möglicherweise nicht den Vorsatz gehabt habe, den Widerstand der Freu ] "mit absoluter Gewalt" zu brechen.

Der Strafsenat des Oberlandesgcerichts Celle hob

das Urteil auf und zwar auf die Revision des Angeklagten, weil das Gericht in der Person des Vorsitzenden nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen war, und auf die Rechtsrüge der Staatsanvwaltschaft, weil die Strafkammer den Begriff der Cewalt im Sinne des § 177 StGB verkannt habe, da auch Geualt im Sinne der sogenannten "vis compulsiva!" genüge und der Sachverhalt gewisse Anhaltspunkte defür biete, dass der Angeklagte eine solche Gewalt bewusst engewandt habe. Der Strafsenat wies ferner darauf _ hin: "Weiter unterliegt die Annahme des Yortsetzungszusemuenhanges Tür alle Handlungen des Angeklagten bedenken, wenn, wie die Strafkamner ausführt, der Angelilagte erst nach dem ersten Vorfalle die Absicht gehabt hat, seine geschlechtlichen Annäherungen bei passender Gelegenheit zu wiederholen") In der neuen Hauptvernandlung ist der Angeklagte aus §§ 177, 43, 74 StGB verurteilt worden. Die Sitzungsniederschrift über die zweite Kauptverhandlung enthält

a)

&

“nr

DEE En en re . . ., ” EU en ' . ‘ ’ (2 r ’

keinen Vermerk darüber, dass der Vorsitzende den £ngeklagten euf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspun’ktes hingeviesen hat. Nach § 274 StPO muss der Senat davon ausgehen, dass dies unterblieben ist. Tanach stcht fest, dass ein Hinweis auf die §§ 177,

43 StGB nur in der ersten Hauptverhandlung und ein solcher auf § 74 StGB in einer ilauptverhandlung überheupt nicht gegeben worden ist.

Tach § 264 Abs 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat. "Dat!" im Sinne des Verfahrensrechts ist der gesamte nech der natürlichen Auffassung zusammenhängende geschichtliche Vorgang. Ihr hat das Cericht in der vorm, wie er sich nach dem Lrazebnis der FKauptverhandlung derstellt, nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdizen (RGSt 70, 213). Cegenstand der Anklage vom 30. Dezember 1948 waren die geschlechtlichen Beziehungen, die der Angeklagte zu der Zeinemachefrau rg von April 1949 bis September 1949 im Dienstgebäude des Landratsamtes zu co aufgenormıen hatte; Die Anklageschrift hob dabei hervor, dass nach den Angaben der Frau rl der Angeklagte gevaltsam vorgegangen sei. Diesen geschichtlichen«Gesentvorgeng durfte und musste die Strafkammer unter jedem ihr naheliegend erscheinenden rechtlichen Gesichtspunkt würdigen. Dieselbe Tat - nicht eine "yeitere Straftat" im Sinne des § 266 StGB - wurde nur anders gewertet, wenn darauf § 177 StGB angewandt wurde. j

is

PL r zu

- m ne

u un

D le 2

Auf die Veränderung der rechtlichen Cesichtspunkte ist der Angeklagte auch hingewiesen worden. § 265 StPO schreibt einen solchen Hinweis vor, um einer Überraschung des Angeklagten und damit einer Beeinträchtigung seiner Verteidigung vorzubeu,;en. Auf §§ 177, 43 StGCB hatte schon der Vorsitzende in der ersten Hauptverhandlung hingewiesen. Dass er als solcher nicht amtieren durfte, entkleidete seine Belehrung nicht ihrer den Angeklegten unterweicenden Wirkung. Auch wurde dieser Vorgang in der ersten Hauptverhandlung nicht dadurch wicder aus der Welt geschafft und seiner fortwirkenden Zraft beraubt, dass das Revisionsurteil des Oberlandesgerichts die tatrichterlichen Feststellungen des Urteils aufhob. Der Angeklagte war also hinlänglich darauf hingewiesen, dass er sich auch in dieser Richtung zu verteidigen habe. Es bedurfte ‚deher bei der ncuen llauptverhandlung keines ılinweises mehr auf die 5§ 177, 43 StEB (R6St 57, 10; 59, 423).

»ie Vorsitzenden in der Tatsacheninstanz haben zwar den Angeklagten über dic Anwendbarkeit des $%_74 StGB nicht belehrt, was bei einem Wechsel von rechtlichen zu sachlichem Zusammentreffen nach § 265 StPO geboten. „ewesen wäre (RGSt 16, 437, 439). Indessen hat das Oberlandesgericht in Celle in seinem Urteil von 26. Juli 1950 ausdrücklich darsuf hingewiesen, dess gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung, als die die Strafkammer die 4 Teilakte zuerst gewertet hatte, Bedenken bestünden. Dieses Urteil ist zwar ' in der neuen Hauptverhandlung nicht verlesen, dem Angeklagten aber zugestellt und so bekannt geworden

& °

Se "- u .--

(Bl 117). Er war demnach auch darüber unterrichtet.

dass die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung ..» die Trage der Tatmehrheit werde prüfen müssen; einer Überraschung des Angeklagten und einer Beeinträchti-

gung seiner Verteidigung war auch insoweit vorge-

beugt. Demit war der Zweck des § 265 StPO erreicht.

Einer Wiederholung dieses Hinweises bedurfte es da-

her nicht (RGSt 58, 52 und die Entscheidungen bei

Löwe-hosenberg, StPO, § 265 Anm 3 g).

un TUT Le De,

Aus dem Verfahrensablauf muss auch entnommen werden, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger | der kinweis auf § 177 StGB aus der ersten Hauptver- , “ handlung noch geläufig war; denn das Revisionsurteil

‘ hatte’ sich auch mit dem Gewaltbegriff dieser Vorschrift beschäftigt und sogar deshalb die erste Entscheidung aufgehoben, weil diese ihn verkannt 'habe, Die besonderen Voraussetzungen der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1929 S 2739 liegen deshalb erkennbar nicht vor.

II.

Auch die Sächbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

a Pre a PR, a 23 s ..

Frau: FG war nach den Urteilsteststellungen nit dem vom Angeklagten erstrebten ausserehelichen Geschlechtsverkehr nicht einverstanden und hat sich dagegen energisch gewehrt, soweit sie es gegenüber dem ihr an Körperkraft wesentlich überlegenen Angeklagten vermochte; im Falle 1, der sich im Flur x zutrug, versuchte Frau | wieder wegzulaufen, Bu

+“ ” L, we .. F2

er er,

. Faser: ehren sr En

.. v2.

- To

in den fällen 2 und 3 ,„ die sich in einem Zimmer abspielten, wehrte sie sich mit den Händen und durch Krümmung des Oberkörpers. Diesen Widerstand kat der Angeklagte in den ersten 5 !ällen durch Einsatz roher Kraft überwunden, indem er sich in wildem Ungestüm auf Frau ra stürzte, sie mit starken Griffen festhielt, so dass sie nicht entkommen konnte, oder in eine Zimmerecke drückte oder hin und herzerrte, ihr den Schlüpfer herunterriss und sie an sich presste. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte im Falle 1 mır an den nackten Oberschenkel der Frau, im Falle 2 und 3 nur bis "an" deren Geschlechtsteil gekommen, weil es bei ihm stets sofort zum Samenerguss kan, wobei er noch die Oberschenkel der Frau beschmtzte. Dass der Angeklagte mit seinem Glied in die Scheide Du der Frau ro schon einzudringen begonnen hätte. stellt das Urteil in Anbetracht dieses Sachverhalts nicht fest; es bietet auch keinen Anhalt dafür, dass diese Feststellung durch eine Verkennung des Besriffs Beischlaf beeinflusst gewesen sei. Die Strafkammer hat ferner die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte jedesmal wissentlich und willentlich seine Kraft eingesetzt hat, um den Verkehr gegen den ihm erkennbar gewordenen Willen der Frau zu erzwingen.

Gegen die Annahme eines Versuchs unter Ablehnung einer blossen Vorbereitungshandlung im letzten Falle - in dem sich der Angeklagte wiederum auf Frau TED stürzen wollte, dieser es jedoch gelang,

v ‚ 3

“m... mr .

u x

en \

-8-

hinter einen Aktenbock zu flüchten und den Angeklagten zur Aufgabe seiner Absicht zu bewegen, inden sie drohte, sie werde sich aus dem geöffneten Fenster stürzen - bestehen keine rechtlichen Bedenken; denn der verbrecherische Wille des Angeklagten ist deutlich in einer Handlung zutege getreten, die nach dem Elan des Täters eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes bildet (RGSt 66, 142; 68,

336; 72, 66).

Zwischen versuchter Hotzucht und gewaltscemer Vornahme unzüchtiger IIandlungen besteht Gesetzeseinheit (Spezialität), wenn die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll (Urt des 1. Strafsenats vom 24. April 1951 - 1 StR

101/51). 10

Was die Revision im übrigen vorbringt, sind Erwägungen tatsächlicher Art, die sich vornehmlich, mit der Clzubwürdigkeit der Frau no) befassen. kit dieser Kernfrage des Beweisverfahrens setzt sich das Urteil mit rechtlich unangreifbaren ürwägungen gewissenhaft auseinander. Es lässt nirgends erkennen, dass der Tatrichter seine Überzeuzung auf eine denkgesetzlich unmögliche Grundlage gestellt hätte. Die Ausführungen der Revision dazu wenden sich nicht etwa gegen die Anwendung der Rechtsnorm, sondern gegen die Schlücsigkeit der Beweiswürdigung, die zu den tatsächlichen Feststellungen geführt hat; sie sind des- » halb nach § 337 StPO unzulässig und daher unbeachtlich. Dasselbe gilt von den Ausführungen, die zweifelsfreie Feststellungen der Strafkamer - 2.2. zur Frage

der bewussten .Gev.altanwendung - bemängeln oder neue Behauptungen vortragen wie z.B. Frau- ) habe . sich nicht beleidigt gefühlt. Dass Frau ib nur aus Scham und Sorge geschwiegen hat, stellt das Urteil auf Ss 12 ausdrücklich fest. Schliesslich verkennt auch die Revision, dass weder: N 267 StPO noch . SE § 261 StPO das Gericht zwingen, sich in den Urteils-- Br gründen mit sämtlichen als beweiserheblich in Be- 5 'tracht kommenden Umständen auseinanderzusetzen. Was auf Grund der Beweisaufnahme als festgestellt anzusehen und welche Rückschlüsse aus den erwiesenen Tatsachen zu ziehen sind, ist dem pflichtgenässen Br. messen des. Richters überlässen, dar "die ‚Beweise er- Du hoben hat (§ 261 StPO). a

Da die ohne. erkennbaren Rechteirrtum getroffenen. na Feststellungen die Verurteilung tragen, war die Re-. & vision zu Verwerfen. = . eh

SR

Richter. Den Peetze Mantel... > Engels „Dr. Hülle

vear

un “ Y

x

nen Dr RERREN

s : DE ach 2 Rn ETE