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BGH Beschluss vom 07.10.1954 – 3 StR 613/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2285 092 4 : E

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Gesetz: ‚StPO §§ 249, 250, 254

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Rechtssatzs Zum Zwecke des Vorhalts dar? ein durch " das Revisionsgericht aufgehobenes Urteil auch insoweit verlesen werden, als es sich um die Pestatellung handelt, ob ein Zeuge = . in’der früheren Hauptverhandlung in der Be m Urteil } winüesäpettenen Weise ausge-

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Aktenzeichen: '3 in 1yop He 2, Urteil des BGH von 1. Oktober 1954, ! ,; Söhw@. Frankfurt/Main

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Walter Sc EEE au: vo /N; dort geboren au. ID m.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident -Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr: Koeniger

Bundesrichter Prof.Dr. Busch

Bundesrichter Martin

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsarwalt iD in der Verhandlung, .

Oberstaatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Herberger als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Prankfurt am Main vom

26. Februar 1953 mit den Peststellungen aufgehaben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Der Angeklagte, der als Polizeiwachtmeister der Schutzpolizei in Frankfurt/Main angehörte, stellte in der Nacht zum 18. Oktober 1948, ohne im Dienst zu sein und nachdem er Alkohol genossen hatte, auf dem Bahnhofsplatz in Frankfurt einen jungen Mann und forderte ihn auf, zum Polizeirevier oder Polizeipräsidium mitzukommen. Als dessen Begleiter Hilfe herbeirief, mischten sich andere Personen ein; eine von ihnen, ein rotblonder junger Mann, schob sich zwischen den Aufgeforderten und den Angeklagten, um die beiden zu trennen. Dieser versetzte dem Rotblonden einen Schlag. Daraufhin fielen mehrere Umstehende über den Angeklagten her und schlugen ihn, wobei er seine Aktentasche verlor, in der sich sein Gummiknüppel befanä Als es dem Beschwerdeführer schliesslich gelang, aus dem lienschenknäuel herauszukommen, zog er seine Dienstwaffe, einen geladenen Trommelrevolver ohne Sicherung, aus der Pistolentasche. Zr schlug damit dem Kraftäroschkenfahrer AB, ser sich ihm seitwärts von hinten nähern wollte, in das Gesicht. Nunmehr umklammerte einer aus der Menge die Arme der ınsekiagten von hinten, während andere von vorne auf ihn einädrangen und ihm den Revolver wegzunehmen versuchten. Dabei löste sich ein Schuss. Das Geschoss durchschlug dem Kraftdroschkenfahrer EB (Nchenkläger) das Gelenk des kleinen Fingers der linken "and, traf dann den Kraftdroschkenfahrer > in die Brust und führte dessen sofortigen Tod herbei.

Wegen dieses Vorfalls war der Angeklagte, der wegen Vergehens der Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) angeklagt worden war, vom Schwurgericht in Frankfurt/Main am 2. März 1950 wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr sechs Monaten ‚Gefängnis verurteilt worden. Auf seine und der Staatsanwalt-

schaft Revision hob das Oberlandesgericht für Hessen in \ v

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nr Frankfurt/Main durch Beschluss vom 24. Juni 1950 das Ur- |) teil auf unä verwies die Sache zu neuer Verhandlung und

hi, Entscheidung an das Schwurgericht zurück. Daraufhin wurde In: der Angeklagte durch Urteil dieses Gerichts vom 10. No-

Hi vember 1950 freigesprochen. Dieses Erkenntnis wurde auf

an die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers IN vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 13. November 1952 - 3 StR

205/51 -) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.

Durch das jetzt angefochtene Urteil des Schwurgerichts vom | 26. Februar 1953 ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Revision erhebt Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde. Sie führt wiederum zur Aufhebung des Urteils. \

I, Die Sachbeschwerde

In sachlicnrechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil mehrfachen Bedenken, die zu seiner Aufhebung zwingen.

1. Das Schwurgericht ist bei der rechtlichen Würdigung

des aus verschiedenen Abschnitten bestehenden Vorgangs da-

von ausgegangen, dass das Einschreiten des Angeklagten

gegen den Begleiter der PD rechtswiärig gewesen

sei. Es hält seinen Versuch, den jungen Mann zum Polizeirevier oder Polizeipräsidium mitzunehmen, für einen rechtswiärigen Angriff auf dessen persönliche Freiheit, da weder

der Verdacht einer .strefbaren Handlung vorgelegen habe

noch ein polizeiwidriger Zustand zu beheben gewesen sel,

Auch sei dem Angeklagten bekannt gewesen, dass Sistierun- ; gen immer nur von zwei Beamten vorgenommen werden sollten. Hinzukommende Dritte seien im Wege der Nothilfe zur Abwehr

des von dem Angeklagten ausgehenden rechtswidrigen Angriffs auf den jungen Mann befugt gewesen.

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a) Nachder Sachverhaltsschilderung ist es möglich und daher zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, dass er den Begleiter der Pb erst mitzunehmen versuchte, nachdem er diesem zuvor ohne Erfolg den Personalausweis abverlangt hatte. Das Schwurgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob das Vorgehen des Angeklagten nicht durch die Hessische Verordnung über eine allgemeine Registrierung von deutschen Steatsangehörigen, Ausländern und staatenlosen Personen und die Einführung eines einheitlichen polizeilichen Inlandsausweises vom 13. April 1946 (HessGVBl 110) gedeckt war. Nach den §§ 1, 4, 5 dieser Veroränung, die bis zum Inkrafttreten (1. Januar 1951) des Bundesgesetzen über Personalausweise vom 19. Dezember 1950 (BGBl 807) anzuwenden war, hatten deutsche Staatsangehörige, Ausländer und Staatenlose von deutschen Behörden ausgestellte Kennkarten mit sich zu führen und Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Ein entsprechender Aufdruck auf den Kennkarten belehrte deren Inhaber über ihre Ausweispflicht. Verletzungen dieser Pflicht waren nach § 10 Abs 1 b der Verordnung als Übertretungen strafbar. '

Da das Recht der Polizeibeamten zur Ausweisprüfung nach a § 5 der genannten Verordnung an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft war, ist nicht ersichtlich, inwiefern _ 0 die Aufforderung an den Begleiter der Pi, stehn... 0 zuweisen, rechtlich unzulässig gewesen sein soll. Das könnte» \ dur bei offensichtlichen Missbrauch der polizeilichen Be- “ ‘ fugnisse angenommen werden. Ein solcher liegt nicht schon deshalb vor, weil der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters aus übertriebenem Selbstbewusstsein gehandelt % hat (3 19 UVA). Er ist auch, wie des Schwurgericht (S 18 UA) m selbst ausführt, weder aus dem Umstand herzuleiten, dass der

Angeklagte nicht im Dienst war, noch daraus, dass er unter

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Alkoholeinfluss stand. War aber der zum Vorzeigen des Personalausweises Aufgeforderte verpflichtet, diesem Verlangen zu entsprechen, dann durfte der Angeklagte dessen Weigerung mit der Anwendung unmittelbaren Zwanges beanworten und ihn zur Personenfeststellung, notfalls mit Gewalt, zu einer Polizeidienststelle bringen. Als Angriff auf die persönliche Freiheit des Betroffenen bedurfte diese Massnahme allerdings einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage

(Art 2 Abs 2 GrunäG). Diese ergab sich indes aus § 55

Abs 1 PrPV& vom 1. Juni 1931, aber auch aus den 8§ 163 Abs ], 127, 112 Abs 2 Nr 2. StPO, da sonst die strafrechtliche Ahndung der vorausgepangenen Übertreotung überhaupt nicht durchführbar gewesen wäre. -

War die Zwangsgestellung des Begleiters der. P nach dem Ausgeführten rechtmässig, dann war anderen Pers. sonen eine Nothilfe nicht erlaubt. Der Rotblonde hätte in diesem Falle dadurch, dass er sich zwischen den Angeklagten und den jungen Menn schob, um die beiden zu trennen, rechtswidrig gehandelt und hätte von dem Angeklagten mit körperlicher Gewalt abgewehrt werden dürfen.

b) Wird aber mit dem Schwurgericht unterstellt, dass das Einschreiten des Angeklagten gegenüber dem Begleiter der DEE unrechtmässig war, denn ist im Urteil: die Prüfung der Frage zu vermissen, ob der Rotblonde und die anderen Umstehenden, die gegen den Angeklagten tätlich vorgingen, mit dem Willen gehandelt haben, den rechtswiädrigen Angriff auf die Fraiheit des jungen Mannes abzuwehren, und . ob sie den Vorfall nicht nur als willkommenen Vorwand benutzten, gegen einen Polizeibeamten tätlich zu werden. Im letzten Falle wäre ihr Vorgehen trotz gegebener Notwehrlage des vom Angeklagten Zwangsgestellten nicht gerechtfertigt gewesen (vgl BGHSt 3, 194 21967; 5, 245

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/2477). Die ausdrückliche £rörterung dieser Frage war deshalb geboten, weil das Urteil Umstände feststellt, die ersichtlich dagegen sprechen, dass die "Nothelfer" mit Verteidigungswillen gehandelt haben. Der Rotblonde drängte

den Angeklagten ab, ohne sich vorher über das vorgefallene ,

zu unterrichten und obwohl der Angeklagte den Begleitän.#“ der PD in diesem Augenblick anscheinend gar nicht mehr festhielt. Die Umstehenden, die auf den Angeklagten einschlugen, begnügten sich ferner nicht mit einer "Erwiderung" des Schlages, den der Angeklagte dem Rotblonden versetzt hatte, sondern schlugen weiterhin auf ihn ein.

Im übrigen war auch eine blosse Erwiderung des Schlages des Angeklagten mit Gegenschlägen aus dem Gesichtspunkt der Nothilfe nur damn erlaubt, wenn sie der Abwehr weiterer Schläge des Angeklagten diente, wenn von diesem also weitere Schläge zu befürchten waren; Vergeltungsschläge waren nach § 53 StGB in keinem Falle zulässig. Aus der Sachverhaltsschilderung des Urteils ergibt sich nichts dafür, .dass der Angeklagte den Rotblonden oder andere weiter schlagen wollte.

c) Das Schwurgericht hat nun allerdings 3 20 UA bemerkt, dass es für die Betrachtung der folgenden Ereignisse nicht von Bedeutung sei, ob das ursprüngliche Einschreiten des Angeklagten gegenüber dem Begleiter der Pot» rechtmässig oder. unrechtmässig gewesen sei. Gleichwohl hat es bei der Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten die Tötung des AG und die Körperverletzung des Ncbenklägers als Fahrlässigkeit anzurechnen seien, berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht schuldlos in den durch die Schlägerei bedingten Erregungszustand geraten sei, Dieses Verschulden hat der Tatrichter darin gesehen, dass der Angeklagte durch sein unbedachtes und unrechtmässiges Kinschreiten gegen den jungen Wann die späteren

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Vorfälle ausgelöst habe (S 23 UA). Die rechtliche Beurteilung des ersten Abschnittes der Auseinandersetzung war also für die Schuldfrage nicht ohne Bedeutung. Nach Lage der Sache kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der zusätzliche Vorwurf die Höhe der Strafe beeinflusst hat.

2. Das Schwurgericht billigt dem Angeklagten für den weiteren Verlauf der Schlägerei eine Notwehrlage zu, kommt aber trotzdem zu dem Ergebnis, dass der Schlag, den der Angeklagte dem Kraftäroschkenfahrer Albrecht mit dem Trommelrevolver vergetzt hat, nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. AMP hate sich ihm nämlich nicht in feindseliger Absicht, sondern aus Neugier genähert. Auch diese für die weitere Beurteilung der Rechtslage bedeutsame Ansicht ist bisher im Urteil nicht ausreichend begründet.

Die Meinung, dass N | kein Angreifer gewesen sei, obwohl er sich dem Angeklagten nicht von vorne, Ssondern seitwärts von hinten genähert hat, stützt das Schwurgericht ersichtlich mit auf die Erwägung, dass sich ] an der vorangegangenen Schlägerei nicht beteiligt habe (S 20 UA). Diese Annahme ist jedoch unvereinbar mit der Feststellung, dass AUEEEEEED uns ZU zu Beginn der Schlägerei versucht haben, den Angeklagten von hinten | festzuhalten, was ihnen nur wegen dessen Gegenwehr nicht gelang: Vor allem aber darf die Annäherung des Aus nicht losgelöst von der Haltung der übrigen Menge betrachtet werden, die kurz vorher über den Angeklagten hergefallen war und ihn verprügelt hatte. Der Beschwerdeführer hatte sich ihr zwar entziehen können; er befand sich jedoch weiterhin in deren nächsten Nähe und rechnete mit weiteren Angriffen von ihrer Seite. Das ergibt sich daraus, dass er zum Trommelrevolver griff, um "damit auf den Nächsten

einzuschlagen, der ihm zu nahe komme". Unter den gegebenen Umständen konnten damit nur Personen gemeint sein, die sich dem Angeklagten in feindlicher Absicht näherten. Das Schwurgericht hat nicht erörtert, ob diese. Furcht des Angeklagten vor weiteren Misshandlungen berechtigt war. Traf das zu, etwa weil die vor dem Angeklagten stehende Menge Anstalten machte, sich wieder auf ihn zu stürzen, dann könnte auch die Annäherung des später getöteten AED, selbst wenn er persönlich den Angeklagten nicht schlagen wollte, in anderem Lichte erscheinen, nämlich als (rechtswidrige) Teilausführung eines stillschweigenden Übereinkommens der Menge, den Angeklagten "unschädlich" zu machen. Zumindest konnte der Angeklagte ohne Verschulden des Glaubens sein, AED wolle ihn angreifen, zumal dieser sich ihm in so gefährlicher Lage nicht von vorne, sondern seit-

lich von hinten näherte,

Das Schwurgericht hebt in anderem Zusammenhang hervor, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Zuschlagen nicht nach AU umgedreht und über dessen Absicht vergewissert habe (S 15 UA). Ob in dieser Unterlassung eine schuldhafte Versäumnis lag, hängt wiederum davon ab, welche Haltung die vor dem Angeklagten stehende Menge eingenommen

hat. Bei der Schnelligkeit, mit der die Ereignisse abrollten,

sowie angesichts der Erregung, in der sich der Angeklagte befand, kann ihm ein besonnenes Überlegen unmöglich gewesen sein:

3. Da das Schwurgericht den Schlag mit dem Trommelrevolver nicht als notwehrbedingt und deshalb als rechtswidrige Körperverletzung des AB beurteilt hat, ist es zu

dem Ergebnis gekommen, dass AED "gegen den Schlag" Notwehr üben und die Umstehenden ihm Nothilfe leisten durften. Diese Bemerkung ist insofern missverständlich,

als sie für sich allein den Eindruck erwecken könnte, als betrachte der Tatrichter eine Erwiderung des Schlages auf

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der Stelle noch als zulässige Notwehr, während sie in Wirklichkeit bereits unerlaubte Vergeltung wäre (vgl auch oben

unter Ziff 1 b). Im folgenden führt das Schwurgericht dann allerdings aus, CE und die Umstehenden hätten noch weitere Schläge des Angeklagten mit dem Revolver oder die Abgabe von Schüssen befürchten oder erwarten können und seien deshalb "zur weiteren Notwehr" befugt gewesen (8 21 UA). Diese Erwägung lässt sich indes nicht ohne weiteres mit der Tatsache in Einklang bringen, dass sich der Angeklagte von dem Menschenknäuel gelöst hatte und mit dem Revolver nur gegen den schlagen wollte, der ihm zu nahe käme. War dem so, dann drohten den Umstehenden neue Gewalttätigkeiten des Angeklagten nur, wenn sie ihn ihrerseits nicht

in Ruhe liessen. Unter diesen Umständen stand ihnen kein Notwehr- oder Nothilferecht zu. DEE handelte solchenfalls nicht rechtmässig, wenn er den Angeklagten von hinten umklammerte, es sei denn, dass man die Ansicht vertritt,

der Angeklagte sei überhaupt nicht befugt gewesen, den geladenen und ungesicherten Revolver zu ziehen und als Schlagwaffe gegen einen Angreifer zu benutzen.

Das Schwurgericht hat diese Frage im Rahmen seiner Hilfserwägungen S 24 ff UA geprüft und bejaht, weil dem "Angeklagten andere ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten zur Seite gestanden hätten. So habe er- einem Angreifer gegen das Schienbein treten oder zunächst einen Warnruf oder Wernschuss abgeben können. Zu einem Warnruf oder zur Abgabe eines Warnschusses konnte der Angeklagte, da er den Revolver nicht als Schusswaffe verwenden wollte, nur im Hinblick darauf verpflichtet gewesen. sein, dass der Revolver . nicht gesichert war. Auch wenn man aber eine solche Verpflichtung annehmen wollte, hätte der Tatrichter noch prüfen müssen, ob sich dem Angeklagten die Erkenntnis dieser Verpflichtung in seiner Lage und in den ihm zur

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Verfügung stehenden kurzen Augenblicken aufdrängte. Andrerseits ist es nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte einen Warrruf oder Warnschuss bewusst unterlassen hat,

um nicht den Eindruck zu erwecken, als wolle er schiessen, und um die bedrohliche Lage nicht weiter zu verschärfen.

Ob sich der Beschwerdeführer durch einen Tritt gegen das Schienbein eines Angreifers noch hätte ausreichend verteidigen können, nachdem er sich vorher durch Boxhiebe nicht hatte vor Misshandlungen schützen können, ist an sich schon zweifelhaft. Die Frage muss aber dann sicher verneint werden, wenn sich der Angeklagte gleichzeitig mehreren Angreifern gegenübersah. Ob das Schwurgericht diese Gefahr berücksichtigt hat, lässt das Urteil nicht erkennen. Ausserdem ist nicht dargetan, ob dem Angeklagten abwägende Überlegungen in dieser Richtung noch möglich waren.

4. Nach dem vorstehend Gesagten ist die Ansicht des . Schwurgerichts, der Angeklagte. habe den Revolver nicht u herausholen und zum Schlagen benutzen dürfen, bisher nicht & ausreichend begründet. Aber auch die Ausführungen, mit denen der Tatrichter darzulegen versucht, dass der Angeklagte bei Anwendung der nötigen Sorgfalt die Pflicht-

widrigkeit seines Verhaltens hätte erkennen und dessen } Ursächlichkeit für den:Tod des AMD und die Körper- i verletzung des Nebenklägers hätte voraussehen können, R

sind nicht frei von Rechtsirrtum. Das Schwurgericht hat. zwar nicht verkannt, dass für das Mass der den Angekiß) Bien... i zugumutenden Sorgfalt nicht nur seine allgemeinen Fe rn und Fähigkeiten, sondern auch die erhebliche Vorninderg

seiner Zurechnungsfähigkeit von Bedeutung waren. Diese hat .;;, es wegen einer alkoholbedingten Trübung des Bewusstseins des Angeklagten einerseits und im Hinblick auf den durch

die Schlägerei in ihm ausgelösten "Erregungssturm" andrer-

seits angenommen (vgl RGSt 58, 27 307). Der Tatrichter

hat es jedoch zu Unrecht abgelehnt. die Anforderungen an

die Sorgfaltspflicht des Angeklagten wegen dieser Umstände zu ermässigen, weil sie von dem Angeklagten verschuldet worden seien. Die alkoholbedingte Bewusstseinstrübung könnte dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nur dann als Verschulden angerechnet werden, wenn er schon im Zeitpunkt des Alkoholgenusses mit der Entwicklung von Dingen, wie sie sich später abgespielt haben, hätte rechnen müssen. Auch sein Erregungszustand durfte nicht mit der Begründung unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte durch sein unbedachtes und unrechtmässiges Einschreiten gegen den Begleiter der DEEP die Vorfälle hervorgerufen habe.

Wie unter Ziff 1 dargelegt wurde, ist im Urteil bisher nicht ausreichend erörtert, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Begleiter der Pb im Unrecht war.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichta ist davon, auszugehen, dass der Schuss, der den Nebenkläger vernehete)” und den AD tötete, die Folge einer Reflexbewagung " des Angeklagten war, die ihrerseits dadurch ausgelöst wurde, dass DEREN die Arme des Angeklagten von hinten umklammerte. Bei der besonderen Eigenart dieses Ursachenverlaufs hätte auch die Meinung dea Schwurgerichts, dass der Angeklagte die Tatfolgen "selbst bei geringer Sorgfalt" hätte voraussehen können, näherer Begründung bedurft.

5. War die Benutzung des Revolvers als Schlagwaffe an sich nicht pflichtwidrig oder konnte sie der Angeklagte ohne Verschulden für erlaubt ansehen, dann könnte eine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers noch darin gefun-

den werden, dass er seinen Finger in der Nähe des Abzugs gehalten hat. Das Schwurgericht führt - an sich mit Recht -

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aus, dass er Abzug, Abzugsbügel und Trommel in die geschlossene Hand hätte nehmen sollen. Auch hier bedurfte jedoch die Frage besonderer Prüfung, ob der Angeklagte in seiner schwierigen Lage noch die Zeit und Ruhe hatte, derartige Überlegungen anzustellen.

Bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht des Angeklagten kann es im übrigen von Nutzen sein, sich vor Augen zu halten, dass der Angeklagte zur Abwehr eines drohenden Angriffs auf seinen Leib oder sein Leben notfalls auch befugt gewesen. wäre, den Revolver als Schusswaffe an "gebrauchen (zitf’IT. 3 der Dienstvorschrift für die Anwendung unmittelbaren Zwanz- wi; ges, insbesondere für den Waffengebrauch der Hessischen Polizei vom 8. Juli 1949 i.d.P. des Ministerialerlasses vom 19. Juli 1949).

6... Der Strafausspruch gibt insofern zu Bedenken Anlass, als das erhebliche Mitverschulden anderer, möglicherweise auch des Getöteten, nicht erwähnt und deshalb vielleicht zum Nachteil des Angeklagten unberücksichtigt geblieben ist,

II. Die Verfahrensrügen

Da das Urteil wegen sachlichrechtlicher Mängel aufzuheben ist, bedarf es an sich keines Eingehens auf die Verfahrensrügen des Angeklagten mehr. Soweit die vonder Revision gerügten Verfahrensfehler vorliegen, ist es in jedem Falle zweifelhaft, ob das Urteil darauf beruhen kann. Pür die neue Hauptverhandlung wird aber vorsorglich auf folgendes hingewiesen.

1. % 265 StPO bestimmt keinen Zeitpunkt für den Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes. Der Tatrichter ist daher nicht gehindert, den Angeklagten schon nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses oder der Anklageschrift über die Köglichkeit einer anderen rechtlichen

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Würdigung des der Urteilsfindung unterliegenden Sachverhalts zu belehren. Andrerseits kann es den Hinweis noch so lange vornehmen, als dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung geboten werden kann.

Befindet sich der Angeklagte im Beistand eines rechtsgelehrten Verteidigers, so kann für den Hinweis die blosse Angabe der gesetzlichen Bestimmungen genügen (BGH 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953). Das Gericht ist im allgemeinen auch nicht verpflichtet, der Verteidigung bekanntzugeben, auf welche Erwägungen es im einzelnen die Verurteilung aus dem neuen Strafgesetz möglicherweise stützen wird (BGH 1 StR 671/53 vom 23. Februar 1954).

Abgesehen davon erübrigt sich im vorliegenden Falle eine nochmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Möglichkeit seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in der neuen Hauptverhandlung deshalb, weil er durch das angefochtene Urteil auf diese Möglichkeit eingehend hingewiesen worden ist (RGSt 57, 105 59, 423; BGH 4 StR 305/51 vom 20. Juli 1951 in IM Nr 3 zu § 265 StPO).

2, Von der Vereidigung eines Zeugen, der selbst Verletzter ist, kann mit der blossen Begründung äbgesehen werden, dass der Zeuge als Verletzter nach § 61 Nr 2 StPO unbeeidigt bleibe (BGHSt 1, 175).

Ein Beschluss, durch den die Vereidigung eines. Zeugen abgelehnt wird, der der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, ist mit dem Hinweis auf § 60 Nr 3 StPO und den Teilnahmeverdacht des Zeugen ausreichend begründet (BGH NJW 1952, 273). Ob ein Zeuge im Zeitpunkt seiner Vernehmung teilnahmeverdächtig im Sinne des § 60 Nr 3 StPO ist, hat der Tatrichter nach freiem Ermessen zu beurteilen. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden (BGHSt 4, 255; BGH NJW 1952, 1102 ‚T103,5 BGH 3 StR

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60/54 vom 6. Mai 1954). Dafür, dass der Zeuge Peiie in irgendeiner Weise an der Tötung des AED, der Körperverletzung des Nebenklägers oder auch nur an den vorausgegangenen Tätlichkeiten beteiligt war, gibt der bisher festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Auch die Verneinung eines Teilnahmeverdachts bei dem Zeugen zZ, der den Angeklagten zu Beginn der Schlägerei festzuhalten versuchte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Zeugin N % die in der Hauptverhandlung zweimal vernommen wurde, ist nach der ersten Aussage gemäss § 61 Nr 2 StP@ unvereidigt geblieben, nach der zweiten Aussage aber (auf diese) vereidigt worden. Ob ein Zeuge, der Verletzter oder Angehöriger des Verletzten ist, bezüglich eines Teiles seiner Aussage oder einer von mehreren in derselben Hauptverhandlung erstatteten Aussagen gemäss § 61 Nr 2 StPO unvereidigt bleiben, im übrigen aber vereidigt werden kann, ist, soweit ersichtlich, bisher in Rechtsprechung und Schrifttuun nicht näher erörtert. Das Reichsgericht hat in einem Urteil vom 15. Oktober 1936 (2 D 652,’36) in HRR 1937 Nr 359 ausgesprochen, dass ein Zeuge, der in einem von mehreren zur Anklage stehenden Fällen Verletzter ist, hinsichtlich der weiteren Fälle, zu denen er ebenfalls vernommen wird, zu vereidigen ist. Dem ist beizutreten. Hier aber hat die Zeugin nur zu der Tat ausgesagt, durch die ihr Ehemann verletzt worden ist. In solchem Falle kann die Frage der Vereidigung oder Nichtvereidigung des Verletzten oder eines Angehörigen des Verletzten im Rahmen der hierfür von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze nur einheitlich für die ganze Aussage beantwortet werden. Etwas anderes kann auch dem Urteil BGH NIW 1952, 192 nicht entnommen werden, wo ein Zeuge auf seine am ersten Verhandlungstage gemachte Aus-

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sage nach § 61 Nr 2 StPO unvereidigt geblieben ist und nach seiner nochmaligen Vernehmung am zweiten Verhandlungstage eine Entscheidung über die Vereidigung oder Nichtvereidigung überhaupt unterblieben ist. Wäre dort der Tatrichter nach der zweiten Aussage der Auffassung gewesen. dass der Zeuge zu vereidigen sei, dann hätte der Eid auf die frühere Aussage mitbezogen werden müssen.

3. Nech Ansicht der Verteidigung wichen in der Hauptverhandlung verschiedene Zeugen mit ihren Bekundungen in wesentlichen Punkten von den Aussagen in der Verhandlung vor dem zweiten Schwurgericht ab und sagten zum Teil das Gegenteil von den auge, was sie früher unter Eid bekundet hatten. Zur Aufklärung dieser Widersprüche wurde auf Antrag der Verteidigung u.a. die Berichterstatterin in jenem Verfahren, die Landgerichtsrätin SEP, als Zeugin vernommen. Während ihrer Vernehmung wies das Schwurgericht zwei Fragen des Verteidigers, die die Art der Kitwirkung der Zeugin an dem früheren Urteil betrafen, als unzulässig zurück. Daraufhin beantragte der Verteidiger, die in seinem Beweisamtrag vom 24. Februar 1953 angeführten Stellen des Schwurgerichtsurteils vom 10. November 1950 zu verlesen, soweit dort die Zeugenaussagen wörtlich oder dem Sinne nach wiedergegeben seien. Diesen Antrag lehnte das Schwurgericht durch einen näher begründeten Beschluss ab, Nunmehr beantragte der Verteidiger die Zulassung bestimmter

Vorhalte an die Zeugin Sp. Das Schwurgericht lehnte

auch diesen Antrag ab, weil’die Vorhalte als Umgehung des soeben abgelehnten Beweisamtrages unzulässig seien und weil einer der beabsichtigten Vorhalte auch ungeeignet erscheine. Die Revision wendet sich mit Recht gegen dieses Verfahren. j "

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Aus den Anträgen des Verteidigers geht hervor, dass sich die Landgerichtsrätin SEP nicht mehr an die Einzelheiten der früheren Zeugenaussagen erinnern konnte. Die Anträge verfolgten daher dag Ziel, ihr Gedächtnis durch Verlesung der einschlägigen Stellen des früheren Urteils zu unterstützen. Das war entgegen der Meinung des Schwurgerichts zulässig:

Ein in derselben Sache ergangenes früheres Strafurteil darf sowohl zur Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten als auch zum Zwecke des Urkundenbeweises (§ 249 StPO) oder des Vorhalts an den Angeklagten oder die Zeugen verlesen werden. Als Urkunde erbringt es Beweis darüber, dass ein Urteil ergangen, welche Entscheidung getroffen und auf welche Gründe diese gestützt worden ist, also unter Umständen auch darüber, wie die Aussagen von Zeugen von dem damaligen Gericht verstanden und beurteilt worden sind (RGSt 8, 153 /TI577; RG HRR 1931 Nr 1284, BGHSt 6, 141).

Zum Zwecke des Vorhalts kann ein früheres Urteil auch in, soweit verlesen werden, als es sich darum handelt,festzu- _ stellen, ob Zeugen in der früheren Hauptverhandlung in der im Urteil wiedergegebenen Weise ausgesagt haben. Damit wird kein Urkundenbeweis über diese Aussagen oder gar über die damals bekundeten Tatsachen selbst erhoben - das wäre unzulässig (RGSt 60, 297) -, sondern lediglich das Vorhandensein eines früheren Urteils mit bestimmten Gründen festgestelltum dem Zeugen ein Hilfsmittel zur Auffrischung seines. Gedächtnisses zu bieten. Gegenstand der Beweisaufnahme ist hier ebensowenig wie bei sonstigen Vorhalten aus Schriftstücken der Inhalt der Urkunde, sondern die Erklärung des in der Hauptverhandlung anwesenden Zeugen auf den Vorhalt (vgl Rast 5, 429; 61, 95 BGHSt 3, 199 /20175 6, 141 1437).

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In diesem Sinne war der Antrag der Verteidigung zu verstehen, während der Vernehmung der Zeugin SB bestimmte Stellen des Schwurgerichtsurteils vom 10. November 1950 über damalige Zeugenaussagen zu verlesen. Das hat das Schwurgericht verkannt, wenn es die beantragte Verlesung mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Vernehmung der in Frage kommenden Tatzeugen in der jetzigen Hauptverhandlung möglich sei, und dass es sich um die Beweiserhebung über Tatsachen handele, die auf der Wahrnehmung von Personen beruhten, deren Vernehmung in der Hauptverhanälung möglich sei. Die teilweise Verlesung des Urteils sollte weder die Vernehmung der in dem Beweisamtrag vom 24. Februar 1953 genannten Tatzeugen in der neuen Hauptverhandlung, die zu dieser Zeit bereits stattgefunden hatte, noch die Ver- ı nehmung der Zeugin Sb über die früheren Ausssgen dieser Zeugen ersetzen. .Der Verlesung stand auch nicht entgegen, dass das frühere Urteil mit den Feststellungen wegen unvorechriftsmässiger Besetzung des Schwurgerichts vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden war. Dieser Umstand entkleidete es nicht seiner Beweiskraft dafür, dass eine Entscheidung dieses Inhaltes mit den dort niedergelegten Gründen ergangen war. .

Da der Antrag auf Teilverlesung des früheren Schwurgerichtsurteils zu Unrecht abgelehnt worden ist, war auch die Nichtzulassung der von der Verteidigung hilfsweise beabsichtigten Vorhalte "als Umgehung" dieses Antrages rechtsfehlerhaft. Die Vorhalte wären im übrigen nicht "ungeeignet" gewesen; denn sie bezogen sich auf Wahrnehmungen der zengin SB über Aussagen der Tatzeugen in der früheren HanBENgT“. handlung und verfolgten den Zweck, das Brinnerungsverndgen.; der Zeugin zu stützen.

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Nach alledem entspricht die Begründung, mit der der Tatrichter die Anträge des Verteidigers abgelehnt hat, nicht dem Gesetz. Wenn die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Tatzeugen wirklich von ihren früheren abwichen, so verstiess die Ablehnung der Teilverlesung des Urteils wie auch die Nichtzulassung der beantragten Vorhalte gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO); die Nichtzulassung der Vorhalte verletzte ferner in jedem Falle das Fragerecht des Verteidigers (§ 240 Abs 2 StPO). Weitere Erörterungen, auch darüber, ob der Revisionsgrund des § 338 Nr 8 StPO gegeben ist, erübrigen sich indes, da schon die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils geführt hat (Ziff I).

Der Senat hat von der Möglichkeit des % 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Glanzmann Koeniger - Busch Mertin Maaß