Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.12.1954 – 3 StR 165/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 16575
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2284 03] ImNamen de8 Volkes
In der Strafsache
den Jungwerker Oswald R aus NEED hr Fi geboren am WW. in ?
wegen fahrlässiger Tötung u.8.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung Bundesanwalt EB bei der Verkündung ” als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil se Landgerichtwin Marburg a.d.Lahn vom 15.Januar 1954
1, im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wegfällt,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Beinilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Strassenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist ihm verweigert worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat teilweise Erfolg,
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung fällt unter das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 (BGBl I 203). Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden, Die dafür ausgesprochene Gefängnisstrafe übersteigt nicht drei Monate, und der Angeklagte ist nur mit 45 DM vorbestraft (§§ 1, 2 StFr&). Die Verurteilung wegen Beihilfe zur vorsätzlichen 3efährdung des Strassenverkehrs durch Trunkenheit (§ 315 a Abs 1 Nr 2 StGB) bleibt dagegen von der Straffreiheit nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 9 StFr&G ausgeschlossen; diese Vorschrift erfasst nicht nur Jie Eigentäterschaft, sondern auch die Teilnahme an den dort genannten Straftaten. Da das Vergehen der fahrässigen Tötung zu der Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Strassenverkehrs in Tateinheit steht, kommt eine förmliche Einstellung des Verfahrens allerdings nicht in Betracht; es entfällt nur die Verurteilung wegen Fahrlässiger Tötung, während das Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Vergehen nach § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB anhängig bleibt (vgl u.a. BGH 3 StR 303/51 vom 21. Juni 1951, 3 StR 755/52 vom 8. Juli 1953).
Infolge des Wegfalls des Schuldspruchs wegen fahrässiger Tötung brauchen die Einwendungen der Revision
gegen diesen Vorwurf nicht erörtert zu werden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Strassenverkehrs lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Das Landgericht hat als erwiesen erachtet, dass der tödlich verunglückte Bey, auf dessen Motorrad der Beschwerdeführer und der rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte Hg mitgefahren sind, die Sicherheit des Strassenverkehrs vorsätzlich beeinträchtigt hat, indem er ein Kraftfahrzeug führte, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke zu dessen sichere: Führung nicht in der Iage war, und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführte (§ 315 a Abs 1 Nr 2 StGB). Diese Annahme ist nach den im Urteil getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Be wies im Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkohelgehalt von 1,5 °/oo auf. Gegen die Richtigkeit dieser Feststellung geht die Revision vergeblich an. Es gibt keine allgemein gültige "Faustregel", dass ein Glas Bier immer einer Blutalkoholkongentration von 0,1 °/oo entspricht; der Blutalkoholwert hängt, ausser von persönlichkeitsbedingten Umständen, jeweils von der Grösse des Glases und dem Alkoholgehalt des genossenen Bieres ab. Die mehr oder minder grosse Alkoholempfindlichkeit des Trinkenden ist nur für die Frage von Bedeutung, ob und in welchem Masse der festgestellte Blutalkoholgehalt die Fahrtüchtigkeit gerade dieser Person beeinträchtigt hat; auf die Feststellung des Blutalkoholwerts als solche hat sie keinen Einfluss.
Der von der Strafkammer festgestellte Blutalkoholzehalt von 1,5 9/00 lag zwar nicht über, sondern unmittelbar an der Grenze, von der ab nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Sicherheit Fahruntüchtigkeit ein-
tritt (BGHSt 5, 168). ES begegnet indes keinen Bedenken, £N wenn der Tatrichter im Einzelfalle auch Schon bei diesem $renzwert unbedingte Fahruntüchtigkeit annimmt. Wie der erkennende Senat aaO ausgeführt hat, ist die menschliche Aufnahme- und Leistungsbereitschaft schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1 °/oo so stark beeinträchtigt, dass
die meisten Menschen Fahruntüchtig sind. Nur aus Sicherheitsgründen, nämlich um den bisweilen unvermeidbaren Ungenauigkeiten der Blutalkoholbestimmung und der erhöhten Alkohclverträglichkeit trinkfester Menschen Rechnung zu tragen, wird der Beginn unbedingter, d.h. von sonstigen Beweisanzeichen unabhängiger Fahruntüchtigkeit erst bei
einem Blutalkoholgehalt "von 1,5 °/oo" angesetzt (BGHSt N 5, 170). Die von der Revision gegen diese Rechtsprechung l unter Hinweis auf den sog. Bonner Versuch erhobenen Ein- R wendungen sind nach dem gegenwärtigen Stand der wissen- Y schaftlichen Forschung unbegründet (vgl dazu insbes F
Ponsold in DAR 1954, 8 f).
Die Feststellung des Landgerichts, Be sei zur sicheren Führung seines Motorrads nicht mehr imstande gewesen, i18t überdies zusätzlich auf die Erwägung zestützt, dass das Motorrad mit drei Personen besetzt war, von denen eine über der Schulter noch ein Fahrrad trug. Damit hat der Tatrichter entgegen der Meinung der Revision nicht offen gelassen, ob die von Be herbeigeführte Verkehrsgefährdung auf dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit oder auf die Überbesetzung des Motorrads zurückzuführen war, sondern lediglich bei der Prüfung der Fahrtüchtigkeit des By - zulässigerweise - den Umstand mitberücksichtigt, dass die Führung eines derart überlasteten Motorrads gesteigerte Anforderungen an das Fahrvermögen stellte. Trotzdem, und obwohl er zur Hälfte auf
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den Benzintank sitzen musste, fuhr Bee mit einer Geschwindigkeit von 50 - 60 km/st die Landstrasse entlang. Dass die Fähigkeit zur sicheren Führung des Fahrzeugs unter diesen besonderen Umständen durch den vorausgeganzenen Alkoholgenuss stärker beeinträchtigt wurde, als wenn das Motorrad vorschriftsmässig besetzt gewesen wäre, liegt auf der Hand und ist vom Landgericht zu Recht angenommen worden. In diesem Zusammenhang war schliesslich auch von Bedeutung, dass es sich um eine Nachtfahrt zu vorgerückter Stunde (2,30 Uhr morgens) handelte, die wegen der nächtlichen Sichthehinderung und der natürlichen Ermüdung des Fahrers ebenfalls ein erhöhtes Mass von Reaktionsbereitschaft verlangte,
Die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg auf die Aussage des Zeugen Schw, der von Be den Eindruck gewonnen haben will, dass er sich bei Antritt der Fahrt in durchaus fahrtüchtigem Zustande befunden habe. Es ist eine Erfahrungstatsache und von der Rechtsprechung anerkannt, dass die äusseren Wirkungen genossenen Alkohols Tatzeugen nicht erkennbar zu sein brauchen (u.a. BGH VRS 4, 549 /5507). Der Aussage Schaiuup Steht zudem die Feststellung der Strafkammer gegenüber, dass der Gastwirt EB den Motorradfahremden Ausschank von Bier unter anderem mit der Erklärung verweigert hat, dass sie genug hätten.
Daran, dabs Be durch das Fahren in untüchtigen Zustande für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für seine Beifahrer, eine Gemeingefahr (§ 315 Abs 3 StGB) herbeigeführt und dadurch die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährdet hat, kann angesichts des späteren Unfalls nicht gezweifelt werden. Nach der Feststellung des Landgerichts wusste BED dass er wegen des genossenen
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Alkohols "nicht mehr nüchtern" war; er erkannte auch die besondere Gefährlichkeit seines Unternehmens, Diesen Feststellungen kann der Vorsatz der Strassenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtizem Zustande ausreichend entnommen werden.
Die äussere Beihilfehandlung des Beschwerdeführers zu der vorstehend erörterten Haupttat des Egg hat das Landgericht zutreffend darin gesehen, dass jener gemeinsa mit Be und HE die Durchführung der verbotswidrigen Fahrt beriet und sodann auf dem Motorrad Platz nahm und mitfuhr. Damit unterstützte er Be durch Rat unä Tat bei seinem strafbaren Tun. Ohne seine Mitfahrt w&re die Fahrt nicht zustande gekommen, da sie nur dem Zwecke diente, ihn - den Beschwerdeführer - nach seinem Wohnort zu bringen. Wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, entbehrte das Tun des Angeklagten auch nicht deshalb der fördernden Wirkung, weil sich B aus eigenem Antrieb zur Fahrt erboten hatte. Entgezen der Meinung der Revision war die Mitwirkung des Beschwerde.- führers für den von ZB» herbeigeführten Handlungserfolg, der in der Gefährdung des Strassenverkehrs lag, ursächlich. Abgesehen davon ist eine dem Haupttäter gewährte Unterstützung dann tatbestandsmässig Beihilfe, wenn sie
Tür den Erfolg nicht ursächlich ist (R9St 58, 113 /114/1157,
73, 52 /54/; BGH 3 StR 341/51 vom 21. Juni 1951, 3 StR 765/52 vom 19, März 1953, 3 StR 215/53 vom 8. April 1954).
Nach den Darlegungen der Strafkammer hat der Beschwer-
deführer seine Beihilfe vorsätzlich geleistet. Er wusste einerseits, dass B@p nicht unerhebliche Mengen an Bier setrunken hatte, und andererseits, dass ein Kraftfahrer schon nach 3em Genuss Selbst geringerer Mengen Alkohols
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in seiner Verkehrstüchtigkeit erheblich beeinträchtigt sein kann (S 8 UA). Er erkannte weiter die besondere Gefährlichkeit des Unternehmens und wusste, dass der unter Alkohol stehende Bee mit dem Üüberlasteten Motorrad die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährden und nicht nur sich selbst, sondern auch die Mitfahrenden und andere Verkehrsteilnehmer in Leibes- oder Lebensgefahr bringen konnte (S 4, 9 US). Schliesslich war er sich dessen bewusst und nahm er in Seinen Willen auf, dass er durch sein Verhalten die Tat des Be förderte (S 9 UA).
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst nicht unerheblich unter Alkoholeinfluss stand + er wies im Zeitpunkt der Tat einen Blutalkoholgehalt von 1,25 °/0oo auf - und dass er ein eigenes Interesse an der Durchführung der Tat hatte, weil er nach Hause gebracht werden wollte. Gleichwohl hat es von seiner Verurteilung als Mittäter an der vorsätzlichen Gefährdung des Strassenverkehrs durch Be mit der Begründung abgesehen, dass es Sich bei diesem Vergehen um ein eigenhändiges Delikt handele. Da der Beschwerdeführer durch diese rechtliche Beurteilung begünstigt ist, bedarf es keiner Erörterung ihrer Richtigkeit.
Dass der genossene Alkohol die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt habe, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei verneint.
Der Strafausspruch und die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Da jedoch der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung weggefallen und nicht auszuschliessen ist, dass er die Höhe der Strafe
beeinflusst hat, muss der Tatrichter die Strafe (aus den §§ 315 a Abs 1 Nr 2, 49 StGB) neu festsetzen und die Frase der Strafaussetzung zur Bewährung nochmals prüfen.
Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung und der Aufhebung des Strafausspruchs auf den rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Hp kommt schon deshalb nicht in Frage, weil die Verurteilung zu Jugendarrest nicht unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fällt (§ 15 Abs 1 StFrG 1954).
Glanzmann “ Koeniger Busch
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