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BGH Urteil vom 27.07.1971 – 1 StR 107/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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17 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 107/69 URTEIL II.

in der Strafsache _

. gegen

den Legationsrat I. Klasse a.D. Franz R (EEE aus DEE, zeboren an EEE 1906 ir NEED

wegen Beihilfe zum Mord u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE, MEERE

als Verteidiger,

Rechtsanwalt Dr. EEE GE:

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizsekretär (us

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bamberg vom 2. Mai 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

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II. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte von dem Vorwurf, an der Abschiebung von Juden aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden-mitgewirkt zu haben (Abschnitt F 3 der Urteilsgründe), freigesprochen worden ist,

2. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord und zur schweren Freiheitsberaubung mit Todesfolge im Amt in 1930 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und zur schweren Freiheitsberaubung im Amt in 70 Fällen (Abschnitt F 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafenausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen,

Von Rechts wegen

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-27/1-str-107-69#rd_4

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum Mord in 1300 Fällen sowie wegen Beihilfe zum Mord und zur schweren Freiheitsberaubung mit Todesfolge im Amt in 1930 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum

. versuchten Mord und zur schweren Freiheitsberaubung

im Amt in 70 Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.

Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte war von April 1940 bis Frühjahr

1943 Leiter des Referats III der Deutschlandabteilung des Auswärtigen Amtes. Er hatte. neben verschiedenen

anderen Aufgaben vor allem die Judenangelegenheiten zu bearbeiten. In diesem Zusammenhang war der Ange-

klagte mit den im Oktöber” 1941 in Serbien durchgeführten Judenerschießungen und mit den später einsetzenden Judenverschleppungen befaßt, soweit es sich um ausländische Juden in Deutschland und in den von deutschen Truppen besetzten Gebieten und um Verschleppungen aus Ländern handelte, die mit Deutschland verbündet waren oder zum deutschen Machtbereich gehörten.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zu den Judenerschießungen in Serbien (Abschnitt D

der Urteilsgründe) und zu der Deportation rumänischer Juden aus Frankreich (Abschnitt F 4) für schuldig erachtet. Es hat ihn freigesprochen, soweit ihm auch zur Last gelegt worden ist, bei der Einbeziehung ausländischer Juden in die Abschiebungsmaßnahmen aus Deutschland und den besetzten Gebieten (Abschnitt E), der Abschiebung von Juden aus Kroatien, Rumänien sowie aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden (Abschnitt F 1 bis 3) und der Deportation rumänischer Juden aus Belgien und den Niederlanden (Abschnitt F 5) . mitgewirkt zu haben.

Gegen das Urteil haben Revision eingelegt: Der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, die Staatsanwaltschaft in vollem Umfange und die Nebenkläger, soweit es sich um die Mitwirkung des Angeklagten bei der Abschiebung von Juden aus den Niederlanden handelt. Sämtliche Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft auch die Verletzung einer Verfahrensvorschrift.

Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision der Staatsanwaltschaft nur hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten an den Judenerschießungen in Serbien und an der Deportation rumänischer Juden aus Frankreich - insoweit zu Gunsten und zu Ungunsten : des Angeklagten - sowie an der Abschiebung von Juden . aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden - insoweit nur zu Ungunsten des Angeklagten =

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B. Die Revision des. Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Die tatsächlichen Feststellungen tragen sowohl in dem Fall der Judenerschießungen in Serbien (Abschnitt D der Urteilsgründe) als auch im Falle der Deportation rumänischer Juden aus Frankreich (Abschnitt F 4) den Schuldspruch. |

Die Beweiswürdigung ist insoweit frei von Widersprüchen und vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung. Sie verletzt auch nicht den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten".

Das Schwurgericht hat insbesondere rechtsirrtunsfrei dargelegt, daß die Exekution der 1300 Juden in Serbien im Oktober 1941 schon deshalb nicht als Geisel-. erschießung gerechtfertigt werden könne, weil die angewandte Quote - für einen getöteten Deutschen 100 Juden - eindeutig gegen die auch bei Repressaler- _ schießungen zu beachtende sogenannte Humanitätsklausel verstoßen habe (UA S. 98; vgl. auch BGHSt 23, 103).

Es ist darüberhinaus ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß insoweit sowohl der Staatsrat Dr. TED = 1: auch SS-Standardenführer FB und SS-Sturmbannführer WE sich des Mordes in 1300 Fällen schuldig gemacht haben, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat (UA S. 98 - 103).

Die Revision geht von anderen als den festgestellten Tatsachen aus, wenn sie meint, das Auswärtige Amt habe sich für die aus Frankreich deportierten rumänischen Juden nicht einsetzen können, weil sie zuvor von Rumänien ausgebürgert worden seien, so daß es sich bei ihnen um Staatenlose gehandelt habe. Das von dem Angeklagten abgezeichnete Schreiben des Auswärtigen Amtes an die Deutsche Botschaft in Paris vom 20. August 1942 enthielt die Mitteilung, "daß die rumänische Regierung es der Reichsregierung überlasse, die Juden rumänischer Staatsangehörigkeit den deutschen Maßnahmen gegen die Juden zu unterwerfen" (UA S. 188).

Auch gegen die Strafzumessung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

C.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nur zum . Teil begründet,

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

Es ist zwar richtig, daß § 261 StPO dem Gericht auch die Verpflichtung auferlegt, für die Überzeugungsbildung alles zu berücksichtigen, was Gegenstand der Verhandlung gewesen ist. Das braucht aber, wie sich

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-27/1-str-107-69#rd_15

aus § 267 StPO ergibt, nicht bis ins einzelne im Urteil dargelegt zu werden. Schweigt also das Urteil über den Inhalt einer in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde, so folgt allein daraus noch nicht, daß diese Tatsache bei der Überzeugungsbildung unberücksichtigt geblieben ist (BGH bei Dallinger MDR 1970, 899; BGH Urteile vom 18. März 1971 - 4 StR 47-48/69 - und 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70 -).

Ob die Feststellung, daß im März 1942 Auschwitz noch nicht zum Vernichtungslager ausgebaut worden war, ‘ Gegenstand der Verhandlung gewesen ist, kann unerörtert bleiben. Das Urteil könnte hierauf nur beruhen, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen worden ist, an der Abschiebung von Juden aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden mitgewirkt zu haben (UA S. 164). Insoweit ist das Urteil aber, wie noch darzulegen sein wird, aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben (siehe unter II 4).

II. Auf die Sachbeschwerde hält das Urteil einer rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Die Judenerschießungen in Serbien (Abschnitt D der Urteilsgründe). Wie bereits unter B erwähnt, rechtfertigen es die tatsächlichen Feststellungen, den Angeklagten der Beihilfe zum Mord in 1300 Fällen für schuldig zu erachten,

Der Senat vermag der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu folgen, daß der Angeklagte sich bei

dieser Aktion entweder überhaupt nicht strafbar oder aber der Anstiftung zum Mord schuldig gemacht hat,

a) Es ist nicht richtig, daß das Verhalten des Angeklagten in sämtlichen ihm zur Last gelegten Fällen nur einheitlich beurteilt werden kann.

Die Judenerschießungen in Serbien unterscheiden sich nicht nur, was ihren Anlaß betrifft, grundlegend von den späteren Maßnahmen zur "Liquidierung" der Jüdischen Bevölkerung. Die Aktion in Serbien begann damit, daß der Militärverwaltungschef, Staatsrat Dr. TO@EEEE, den Gesandten EEE, der dem Militärbefehlshaber vom Auswärtigen Amt zugeteilt war, bat, er möge ihm helfen, daß die Juden außer Landes gebracht würden (UA S. 42 f). Im Verlaufe der Verhandlungen wurde der Angeklagte vom Auswärtigen Amt nach Belgrad geschickt, "um mit den dafür zuständigen Stellen .... zu prüfen, ob nicht das Problem der 8000 männlichen Juden, deren Abschiebung die Gesandtschaft gefordert hatte, an Ort und Stelle erledigt werden könne"

(UA S. 52). Hierbei kam zwar der Vorschlag, die männlichen Juden im Rahmen der befohlenen Repressalmaßnahmen zu erschießen, von SS-Standardenführer Fgg> dem Leiter der Staatspolizeistelle, aber der Angeklagte als Vertreter des Auswärtigen Amtes erhob dagegen keine Einwendungen, erklärte sich auch bereit, am nächsten Tage an einer Besprechung über die Lösung der Judenfrage bei Dr. TEE teilzunehmen (UA S. 56). Bei dieser Besprechung legte der Angeklagte dar, welche

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außenpolitischen Gründe einer Abschiebung der Juden nach Rumänien entgegenstünden und widersprach nicht, als Fo sodann vorschlug, die Juden zu erschießen (VA S. 56 f). Dr. TEE, der bislang die Abschiebung der Juden gefordert hatte, erklärte sich jetzt mit diesem Vorschlag einverstanden und veranlaßte, daß für die Erschießungsaktion aus den ihm unterstellten Lagern mindestens 1300 männliche Juden zur Verfügung gestellt wurden (UA S. 58).

Aus alledem erhellt, daß es sich bei den Judenerschießungen in Serbien um eine Einzelaktion gehandelt hat, in die das Auswärtige Amt durch den Militärbefehlshaber Serbien eingeschaltet wurde, dem auch die Entscheidung über die Durchführung der Exekution oblag.

Die späteren Maßnahmen zur "Liquidierung" der jüdischen Bevölkerung, an denen der Angeklagte mit- _ gewirkt haben soll, gehören zu der von den nationalsozialistischen Gewalthabern propagierten "Endlösung" der Judenfrage, d.h. der biologischen Vernichtung der Juden, mit deren Durchführung das Reichssicherheitshauptamt beauftragt worden war. Sie lag dort in den Händen des SS-Sturmbannführers Ei. Er war es in der Regel auch, der die Zustimmung des Auswärtigen Amtes einholte, wenn es sich um die Verschleppung oder Tötung ausländischer Juden oder von Juden aus dem Ausland handelte (UA S, 24 ff).

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In diesen Fällen war es also das Reichssicherheitshauptamt, d.h. die Mordzentrale des Dritten Reiches selbst, die an das Auswärtige Amt wegen der Zustimmung zu den dort als Teil der "Endlösung" der Judenfrage bereits geplanten Verschleppungs- oder Tötungsaktionen herantrat. |

Es ist somit kein Widerspruch, wenn das Schwurgericht die Beteiligung des Auswärtigen Amtes und damit auch des Angeklagten an den Judenerschießungen in Serbien und den späteren Maßnahmen zur "Liquidierung" der Juden in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich bewertet. Das Auswärtige Amt hatte nach den getroffenen Feststellungen, was Erschießungen von Juden anbelangt, gegenüber einem einzelnen Militärbefehlshaber im Jahre 1941 eine stärkere Stellung als gegenüber dem Reichssicherheitshauptamt nach der Wannsee-Konferenz am 20. Januar 1942. Es wäre daher für den Angeklagten leichter gewesen, den Verhandlungen in Belgrad eine andere Wendung zu geben, als sich in den späteren Aktionen mit seiner Meinung durchzusetzen. |

b) Das Urteil enthält auch insoweit keine Widersprüche, als es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß sich die Prüfung des Angeklagten in Belgrad nur noch darauf erstreckte, "ob die Juden getötet werden können" (UA 5,73).

Nach den getroffenen Feststellungen konnten die Juden weder auf ein anderes Staatsgebiet verbracht noch weiter in Lagern festgehalten werden. Um die

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Schwierigkeiten zu beseitigen, die durch diese jüdischen Häftlinge angeblich entstanden waren, ergab sich in der Tat nach der Auffassung der Beteiligten und in Anbetracht der damaligen Verhältnisse lediglich noch die Möglichkeit, sie zu töten,

Von diesem Ausgangspunkt her ist das Schwurgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte in Belgrad nur noch zu prüfen hatte, ob die Juden getötet werden können. Es fand dies bestätigt durch die Aufzeichnungen des Angeklagten über seine Dienstreise, die er mit den Worten eingeleitet hatte:

"Zweck der Dienstreise war, an Ort und Stelle zu prüfen, ob nicht das Problem der 8 000 jüdischen Hetzer, deren Abschiebung von der Gesandtschaft gefordert wurde, an Ort und Stelle erledigt werden könne" (UA S. 72).

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Was hiergegen vorgebracht wird, geht an den tatsächlichen Feststellungen vorbei,

Der Angeklagte war weder ein Bote, den das Auswärtige Amt zu seinem Gesandten EEE schickte, um

AG

diesem bestimmte Weisungen zu überbringen, noch handelte er eigenmächtig. Der Angeklagte war mit einem fest um-

rissenen Auftrag nach Belgrad entsandt worden und hat

diesen Auftrag ausgeführt, indem er selbst mit den zu-

ständigen anderen Dienststellen verhandelte.

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c) Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hätte nicht wegen Beihilfe, sondern wegen Anstiftung zum Mord für schuldig erachtet werden müssen, ist nicht begründet.

Das Schwurgericht sieht als Täter des Mordverbrechens neben Staatsrat Dr. TEE auch SS-Standardenführer FW und SS-Sturmbannführer wewan. Es geht dabei von folgendem aus: Fi und WERE waren entschlossen, die Juden ihrer Rasse wegen zu töten. Diesen Entschluß konnten sie nicht in die Tat umsetzen, da sie nicht befugt waren, Erschießungsbefehle zu erteilen. Sie mußten deshalb auf ihren Vorgesetzten Dr. TB einwirken, um über ihn zu ihrem Ziel zu gelangen. In der Schlußbesprechung hatten sie Erfolg. Sie stimmten Dr. TEE um und erreichten, daß er die Juden zur Tötung freigab. Der Angeklagte unterstützte Wu und FB in ihrem Bestreben, Dr. TB in ihrem Sinne umzustimmen, indem er sich mit ihnen zur Schlußbesprechung begab, dort darlegte, warum die Juden nicht nach Rumänien abgeschoben werden konnten, und anwesend blieb, bis Dr. Turner die vorgeschlagene Lösung akzeptierte (UA S. 100 f).

Das Schwurgericht sieht es somit nicht als erwiesen an, daß der Vorsatz des Angeklagten dahin ging, selbst Dr. TEEEEB zu der Tat zu bestimmen; er wollte vielmehr nur die gemeinschaftliche Tat, die das Ziel von WB un: FW war, fördern, indem er dabei mitwirkte, Dr. TB umzustimmen (UA S. 101).

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Die Verurteilung des Angeklagten nur wegen Beihilfe zum Mord ist hiernach rechtsbedenkenfrei.

2. Einbeziehung ausländischer Juden in die Abschiebungsmaßnahmen aus Deutschland und den besetzten Gebieten (Abschnitt E).

Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es, den Angeklagten insoweit freizusprechen. Das wird auch von der Revision nicht weiter angegriffen.

3. Abschiebung von Juden aus Kroatien und Rumänien (Abschnitt F 1 und 2).

Auch hier reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus, um den Angeklagten einer Straftat schuldig zu sprechen. Sein von der Revision ebenfalls nicht weiter beanstandeter Freispruch begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

4. Abschiebung von Juden aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden (Abschnitt F 3).

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit Recht gegen den Freispruch des Angeklagten.

a) Abschiebung von 6000 Juden aus Frankreich nach Auschwitz (Abschnitt F 3b).

Auf Anfragen des Reichssicherheitshauptamtes antwortete das Auswärtige Amt mit Schreiben vom

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20. März 1942, daß gegen die geplante Abschiebung

von 6000 Juden "nach dem Konzentrationslager Auschwitz (Oberschlesien)" keine Bedenken bestünden. Der Angeklagte, der zuvor in dieser Sache mit Eichmann verhandelt hat, zeichnete dieses Schreiben ab (UA S. 160 ff),

Das Schwurgericht glaubt nicht feststellen zu können, daß der Angeklagte im März 1942 gewußt oder auch nur damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen habe, die Juden würden in Auschwitz getötet werden. Zu jener Zeit sei Auschwitz noch nicht zum Vernichtungslager ausgebaut gewesen. Eine Verlegung der bereits in Frankreich internierten Juden in dieses Lager habe der Angeklagte nicht als "Abschiebung nach dem Osten" zu werten brauchen (UA S. 164).

Damit ist das Schwurgericht seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, zur Erforschung der Wahrheit alle im Urteil festgestellten Tatsachen erschöpfend auszuwerten, die geeignet sein können, die Beurteilung des Sachverhalts zugunsten oder zu ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (RG HRR 1936, 1155; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 424/58).

Es setzt sich zunächst mit seinen eigenen Feststellungen in Widerspruch, wenn es ausführt, daß im März 1942 Auschwitz noch nicht zum Vernichtungslager ausgebaut gewesen ist. An anderer Stelle hat es dargelegt, daß der Kommandant des Konzentrationslagers Auschwitz bereits im Juni 1941 den Befehl bekam,

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Vernichtungsanlagen zu errichten, daß er danach mit dem Bau riesiger Gaskammern und Verbrennungsöfen in dem 2 km entfernten Nebenlager Birkenau begann und daß noch im Spätsommer oder Herbst 1941 die Tötungen durch Vergasen einsetzten (UA S. 28).

Wenn das Schwurgericht dem Angeklagten zugestehen will, im März 1942 noch nicht gewußt zu haben, daß die nach Auschwitz verbrachten Juden ge-

tötet werden sollten, hätte es sich näher mit den

Feststellungen auseinandersetzen müssen, die für

ein solches Wissen sprechen, Bei der Deportation rumänischer Juden aus Frankreich nach Auschwitz

ist dem Angeklagten immerhin angelastet worden, daß ihm,der täglich mit diesen Dingen befaßt war, im August 1942 wie jedem denkenden Menschen in Deutschland klar gewesen sei, die deportierten Juden würden einem unerbittlichen und grausamen Schicksal entgegengehen und zumindest ein großer Teil von ihnen würde umkommen (UA S. 190 f). Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht im wesentlichen auf Grund von Tatsachen, die zeitlich vor dem März 1942 liegen, nämlich: die Mitwirkung des Angeklagten bei den Judenerschiessungen in Serbien im Oktober 1941, das ihm bekannte Schreiben des Auswärtigen Amtes an das Reichssicherheitshauptamt vom 5. November 1941 wegen der Intervention Schwedens im Zusammenhang mit der Verbringung niederländischer Juden in das Konzentrationslager. Mauthausen, seine am 18. November 1941 erlangte Kenntnis von den Einsatzgruppenberichten. Aus diesen Tatsachen und aus einem ihm ebenfalls bekannten Vermerk

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des Legationsrates Triska vom 16. Mai 1942 über das Schicksal der deportierten rumänischen Juden schließt es darauf, daß der Angeklagte im August 1942 von den Tötungen der Juden wußte oder zumindest damit rechnete und sie billigend in Kauf nahm (UA S. 190 ff). Es hätte daher näherer Darlegungen bedurft, aus welchem Grunde der Angeklagte dieses Wissen nicht bereits im März

1942 gehabt hat.

In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Angeklagte das sogenannte Wannsee-Protokoll vom 20. Januar 1942 gekannt hat. Das Schwurgericht konnte von seinem Standpunkt aus diese Frage bei der Deportation rumänischer Juden aus Frankreich im August 1942 offen lassen. Bei der Abschiebung von 6000 Juden aus Frankreich im März 1942 hätte es sich aber hiermit auseinandersetzen müssen, denn im Hinblick auf die Stellung des Angeklagten als Referent des Auswärtigen Amtes für Judenangelegenheiten und seine Teilnahme an der auf die Wannsee-Konferenz folgenden Besprechung am 6. März 1942 im Reichssicherheitshauptamt, bei der es um die Behandlung von Mischlingen und Mischehen ging, drängte es sich auf, daß er auch Kenntnis von dem Wannsee-Protokoll hatte, aus dem hervorging, daß die Volljuden getötet werden würden.

Der Freispruch des Angeklagten kann daher insoweit keinen Bestand haben.

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In der neuen Verhandlung wird in diesem Zusammenhang nochmals zu prüfen sein, ob insoweit nicht auch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt ist.

b) Verschleppung der Juden aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden (Abschnitt F 3 c).

Das Auswärtige Amt teilte mit Schreiben vom 29. Juli 1942, das von dem Angeklagten abgezeichnet worden war, dem Reichssicherheitshauptamt auf eine entsprechende Anfrage mit, daß gegen die geplante Verschickung von insgesamt 90000 Juden aus dem besetzten französischen Gebiet, den Niederlanden und Belgien zum Arbeitseinsatz in das Lager Auschwitz grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Die Transporte mit weit mehr als 90000 Juden wurden durchgeführt, und zwar aus Frankreich vom 17. Juli 1942 bis zum 11. August 1944, aus den Niederlanden vom 15. Juli 1942 bis nach dem 30. Juli 1942 und aus Belgien vom 4. August 1942 bis 19. April 1944; die meisten der deportierten.Juden wurden getötet (UA 5.165 ff).

Das Schwurgericht ist Überzeugt, das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 29. Juli 1942 sei im Reichssicherheitshauptamt überhaupt nicht beachtet worden und habe auf die Deportation der Juden keinen Einfluß gehabt. Für die bis zu diesem Schreiben abgegangenen Transporte habe die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes keine Förderung der Morde darstellen

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können. Auch für die späteren Transporte sei dieser Stellungnahme keine Bedeutung beizumessen, da das Reichssicherheitshauptamt fest entschlossen gewesen sei, die Deportation durchzuführen. Im übrigen sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, daß ihm Gründe bekannt gewesen seien, bei deren Geltendmachung das Reichssicherheitshauptamt von der Verschleppung der Juden ganz oder teilweise abgesehen hätte (UA S. 172 ff).

Diese Ausführungen lassen es als zweifelhaft erscheinen, ob das Schwurgericht von einem rechtlich zutreffenden Begriff der Beihilfe zu einer Straftat ausgegangen ist.

Zur Beihilfe ist nicht erforderlich, daß die Gehilfentätigkeit den Erfolg der Haupttat ursächlich mitbewirkt, fördert oder erleichtert. Eine dem Haupttäter gewährte Unterstützung ist vielmehr auch dann tatbestandsmäßige Beihilfe, wenn sie für den Erfolg nicht ursächlich ist. Es reicht aus, wenn diese Unterstützung die Handlung des Haupttäters fördert oder erleichtert (RGSt 58, 113; 67, 193; 73, 52, 54; RG JW 1938, 335; RG DR 1941, 987; BGH VRS 8, 199; BCH, Urteile vom 21. Juni 1951 - 3 StR 341/51 -, 19. März 1953 - 3 StR 765/52 -, 8. April 1954 - 3 StR 215/53 -, 14. Februar 1955 - 3 StR 459/54 - und 17. Dezember 1958 - 2 StR 523/58 -, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 49 Rdn. 2).

Ob die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes die Deportation der Juden nicht gefördert oder

I

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erleichtert hat, mag allenfalls für die Transporte verneint werden können, die. bereits abgegangen waren,

als diese Stellungnahme im Reichssicherheitshaupt-

amt einging. Auch insoweit ist der Sachverhalt aber vom Schwurgericht nicht erschöpfend gewürdigt worden. Eichmann hatte dem Auswärtigen Amt durch Schreiben vom 22. Juni 1942 Mitteilung von der Deportation gemacht und mit dem Satz geschlossen: "Ich darf um gefällige Kenntnisnahme bitten und nehme an, daß auch seitens des Auswärtigen Amtes Bedenken gegen diese Maßnahmen nicht bestehen" (UA S, 166). Aus dieser Formulierung hat das Gericht geschlossen, das Reichssicherheitshauptamt habe die Anfrage beim Auswärtigen Amt nur als Formsache betrachtet (UA S. 176). Es hätte aber die ebenso naheliegende Erwägung anstellen müssen,

ob das Schreiben Eichmanns, insbesondere wenn sein.

gesamter Wortlaut in Betracht gezogen wird, nicht dafür spricht, daß sich das Reichssicherheitshauptamt der Zustimmung des Auswärtigen Amtes etwa auf Grund

der bisherigen Zusammenarbeit in der Judenfrage von

vornherein gewiß war. In diesem Falle könnte die Äußerung des Auswärtigen Antes auch für die Transporte

noch von Bedeutung gewesen sein, die bereits abgegangen waren, als das Reichssicherheitshauptamt ausdrücklich Kenntnis davon erhielt, daß seitens des Auswärtigen Amtes gegen die Deportation der Juden keine Bedenken erhoben werden.

Wenn das Schwurgericht meint, auch für die späteren Transporte sei der Stellungnahme des Aus-

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wärtigen Amtes keine Bedeutung beizumessen, da das Reichssicherheitshauptant fest entschlossen gewesen sei, die Deportation der Juden durchzuführen, und auch für die Zukunft keine Bestätigung in diesem Entschluß benötigte (UA S. 173), verneint es damit ersichtlich nur die Ursächlichkeit der Tätigkeit des Auswärtigen Amtes für die gegen die Juden ergriffenen Zwangsmaßnahmen. Darauf kommt es aber, wie bereits dargelegt, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob das Auswärtige Amt die Deportation der Juden irgendwie gefördert oder erleichtert hat, was ohne weiteres zu bejahen wäre, wenn das Reichssicherheitshauptamt die ausländischen Juden nicht ohne Mitwirkung des Auswärtigen Amtes hätte deportieren dürfen. Davon geht das Schwurgericht im Fall der rumänischen Juden auch aus, und zwar auf Grund des Briefes Görings an Heydrich vom 31. Juli 1941, des sogenannten Wannsee-Protokolls vom 20. Januar

1942 und vor allem der Vortragsnotiz des Unterstaats-

sekretärs Luther für den Reichsaußenminister vom 21. August 1942, in der es heißt:

"In der Sitzung am 20.1.1942 habe ich gefordert, daß alle das Ausland betreffenden Fragen vorher

mit dem Auswärtigen Amt abgestimmt werden müßten, was Gruppenführer Heydrich zugesagt und auch

loyal gehalten hat, wie überhaupt die für Judensachen zuständige Dienststelle des Reichssicherheitshauptamtes von Anfang an alle Maßnahmen in reibungsloser Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt durchgeführt hat. Das Reichssicherheitshauptamt ist auf diesem Sektor in nahezu übervorsichtiger Form vorgegangen".

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Das Gericht weist zwar darauf hin, daß diese Notiz

zur Rechtfertigung gegenüber dem Reichsaußennminister verfaßt worden ist, der sich durch das Reichssicherheitshauptamt bei der rumänischen Regierung überspielt glaubte, folgert daraus aber doch, "daß das Reichssicherheitshauptamt in außenpolitischen Fragen in

der Regel nicht selbständig tätig geworden ist"

(UA S. 105).

Das Schwurgericht hätte sich mit diesen Feststellungen näher auseinandersetzen müssen, wenn es bei der Deportation der Juden aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden die Anfrage Eichmanns an das Auswärtige Amt vom 22. Juni 1942 lediglich als Formsache werten will, der keinerlei Bedeutung beizumessen ist.

Dabei wird nicht außer Betracht bleiben können, daß noch am 21. August 1942 ein Unterstaatssekretär des Auswärtigen Amtes die Zusammenarbeit mit dem Reichssicherheitshauptamt in der dargelegten Form schilderte, daß Eichmann wegen der Deportation der Juden an das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 22. Juni 1942 herangetreten, dort in dieser Sache mit den Botschaftern in den betreffenden Ländern Verbindung aufgenommen und schließlich dem Reichssicherheitshauptamt offiziell mit Schreiben vom 29. Juli 1942 geantwortet worden ist, daß gegen die Deportation grundsätzlich keine Bedenken bestehen,

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Ob und welche Bedenken das Auswärtige Amt hätte geltend machen können, bedarf in diesen Zusammenhang keiner näheren Klärung, denn irgendwelche außenpolitischen Bedenken hätten sich vor allem bei der Deportation der Juden aus den Niederlanden und Belgien in jedem Fall finden lassen.

Der Freispruch des Angeklagten kann daher auch insoweit nicht bestehen bleiben,

5. Mitwirkung bei der Deportation rumänischer Juden aus Frankreich (Abschnitt F 4).

Die tatsächlichen Feststellungen tragen, wie bereits unter B dargelegt, den Schuldspruch.

Ob die von dem Schwurgericht aus diesen Feststellungen gezogenen Folgerungen vereinbar mit seinen Ausführungen zu dem Freispruch des Angeklagten im Falle der Abschiebung von Juden aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden sind, kann dahingestellt bleiben, da der Freispruch, wie unter 4. ausgeführt, aus Rechtsgründen keinen Bestand behalten kann.

Das Rechtsmittel kann somit keinen Erfolg haben.

6. Deportation rumänischer Juden aus Belgien und den Niederlanden (Abschnitt F 5).

Als Beihilfehandlung des Angeklagten käme seine Mitwirkung an dem Schreiben des Auswärtigen Amtes

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an das Reichssicherheitshauptamt vom 20. August 1942 in Betracht.

Das Schwurgericht hat jedoch nicht feststellen können, daß rumänische Juden aus Belgien und nach dem 20. August 1942 aus den Niederlanden deportiert worden sind (UA S. 202 f).

Der Freispruch des Angeklagten begegnet daher schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil es an einer Haupttat fehlt, zu der Beihilfe hätte geleistet werden können.

III. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf,an der Abschiebung von Juden aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden mitgewirkt zu haben (Abschnitt F 3), freigesprochen worden ist.

Diese Tat würde nach der Auffassung des Schwurgerichts (UA S. 204) mit der Mitwirkung des Angeklagten bei der Deportation rumänischer Juden aus Frankreich (Abschnitt F 4) in Fortsetzungszusammenhang stehen. Die Aufhebung des Urteils hat sich daher auch auf den Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord und zur schweren Freiheitsberaubung mit Todesfolge im Amt in 1930 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und u zur schweren Freiheitsberaubung im Ant in 70 Fällen verurteilt worden ist, sowie auf den Gesamtstrafenausspruch zu erstrecken.

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Das weitergehende Rechtsmittel ist zu verwerfen.

Das angefochtene Urteil bleibt somit im vollen Umfang bestehen, soweit der Angeklagte hinsichtlich der Judenerschießungen in Serbien (Abschnitt D) wegen Beihilfe zum Mord in 1300 Fällen zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt _ worden ist, an deren Stelle nach dem 1.StrRG eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer getreten ist.

D.

Die Revision der Nebenkläger, die sich gegen den Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf richtet, bei der Abschiebung von Juden aus den Niederlanden mitgewirkt zu haben (Abschnitt F 3 der Urteilsgründe), führt aus den bereits unter C 4 b dargelegten Gründen zum Erfolg. |

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Das Urteil ist daher insoweit auch auf das Rechtsmittel der Nebenkläger aufzuheben.

Pfeiffer Mösl Pikart

zipfel Strickert